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Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21, fol. 177r

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  1. Rathsbonensia.
  2. 1695. circa Nonnen.
  3. Electoratu
  4. 27. Augusti Paulis zu ffurt jamae couvent des Obenthagschweisses angestellet, zu
  5. beytragen er den Strecken auffs zusammen gezogenen mit dem Schwabschen und Oberthumischen gedacht werden
  6. sowohl zu verfaßung als gegen der ChurSache der Haüniß dahin
  7. 3.) An 8.) Wollenbülden so beym solche Höffe der Cronen wirdt zu Ehren dahero imputirt mit
  8. nachgelaßen, der kannen in England gesehen einmahl procedulare in hanc bey anerbothen, als man
  9. est. Hanover pro
  10. e
  11. Uiber V. W. D. D. D. D. D. D. D. D. D. D. D. D. D. D. D. D. D. D. D. D. D. v. D. Gerold so hehr in teüte
  12. tebey von Graf seiner Erzehlet, daß nun beclünste sich zu denen Potenio nicht mit einer heimge
  13. e
  14. gefunden, seyen zwar noch einige gedrionals angehnunget du abequis nichts. Gudenzen werden
  15. brunden socio ex resumpto eingedruckt, daß der Churf. das Königs sentimentum empfanzen und
  16. und sich gegen denn evisterarechnenden es auch zur deputare die kommen laßen. Der Wolfenheit h
  17. der Cur beyuhe
  18. g
  19. stalt, gethan, wenn das Concilio pro intradiculam part von König einem ausgeschaffen,
  20. n den Feüsten Drucken ferner haben, quaeroniren am h. C. H. Herzog ben. item gewiße maße nicht in die
  21. warzehen sich auch außherzen §o erzogung und dessen praesentatam nicht aber auff sezen Frid selbige perto
  22. 17.) Wenuius vorherrschaffen worden worden, nach 4 järlichen Zeit lieben sonder zu entschienen
  23. intendiren. Der welt soll im februarum zu hause seyn. (§.
  24. solche sich ohne mich hierden, den hat den exequando gesagt. Es denn können gegenommen unser impuz
  25. in hispiculi, in hisputarii noch es in Churgischen Langen und haben bedücklich, hat doch in denen degen
  26. g, von Lünberg gehen, weil ich von 1) fuhren vnd sive etwas insolvirt gewesen, hoffe er seinen
  27. Dios Quaÿ j an satisfactiones, die wohlmalement jusch. H. M. Valentin sey bey-
  28. können werde (ut, darinn nicht differentirt erweisen,
  29. auff 4durchl. cum Insumstorn proprie dicta, wenn beyde lizigen erwehn gerichtet, so
  30. charbe denn auch sehr stillmahlig zu dem Vatern zu haben wollen, verwert habe. Protege das couvert zu för
  31. m. (§. 14. Maj. Wozu: | Haugen. Dec. 31. Röm. so Beclagten seel. die conjunctiva qvele fici
  32. die jura des fürstenstundes so von 1648 an gebracht
  33. guth den ersten fall, er sey welcher er wolle, offt nachgegeben werden könte. Es kom
  34. sie bey ex tractenz eines Churberg verscripto ius Cammer vom Pater an Germanici
  35. gebant lauffen, daraus H. Händen, daß man Jappahls und nachdem selbst fur morgerten gedachte
  36. l
  37. 17. (1) Pair der Churf. von Durchl4 denstanzen auch wolle abgelden werden. Da
  38. Gewinn ein der obristen danckhals nach Wolf geschickt solche zu entschulden und schrey A. E.
  39. 21.) Jan der Directorum vel per orten gefuhret,
  40. eben, die H. Frankstadt oder H. termino aida Jungeri, kurtz, dergleichen, welche
  41. auch dahin zu invitieren,
  42. aque jam perp. pag. 12. Die ChurEinnden excludo et partum expressa wird
  43. Die sumogatio
  44. Eyschwer; item geheimter Rath Stande von Calnbach
  45. nuß andere schlagmodo, die nehmen es auff als wenn man ihnen Vorschriebe
  46. in animae extensionis ad courlandi casum paulalis volore, wird bey vielen Calixtis
  47. er quaepaepaeposit, wann disputußer nicht zu behalten. Aber sollen ins beymerenden die nicht
  48. Der Herr Bollmische und begreiset dürffen nicht lange hie bleiben. Der erste
  49. wacht bedencken bey einem geringen guthe curichten tractaneus daß seinige zu zu gesehen, der andere
  50. ist des hiesen Lebensbensammenchmercket, überdeßen, was pouca praetirum praetextum,
  51. nachgeb.
  52. weil Probe scarlitin die Wittschische formalien aus
  53. mehre also bemüßen, das erst in dergestaldt Churfl. die Stiffter findig, und ist nicht mehr ohngefall
  54. ihm zu succediren haben.
  55. lassen werde, und der Pabst termino auff 6 (videllam) geziehen haben d
  56. nen von Actem erwehnet, da eine 4 vota Postulatornaas den Churf.
  57. 1684 § 24. 14. janii. Brandeburgico selbst scheinet zu zweifeln ob mit der sumptman
  58. rreißet. Wie man des stiffts, ahnlich der 100.000 thl.
  59. schnetwartet. Die
  60. congendiva autantana und nicht wenigst in Episcopitibus williance casum. Qu
  61. hat virasis soll ais morgensman hujus cum supprecatem, uno sed in casum principalis
  62. Brantzb. zweifelt auch ob |: Hörnigk:|. M. zu constitutionen gewiesen
  63. 1. Febr. styl. nov. ouuernz
  64. gefallen
  65. a
  66. d. Künfftig keine Churf. ohne Ostensesiast zu machen, s
  67. des gedensts zu Ffurt. Sie sagt es sey am fragment jedoch zu machen, Sie aber
  68. Wie wundert sich daß H. niemand noch hinschickt, weil bringen
  69. ex Im Archstich were jungen
  70. noch zu dreffen. Der aller Burgunde, sich der tagen etwortt den schreiben mit der schreiben-Allianz z
  71. allt gmanina deliberiren wolten. (§.
  72. vorgehen, weil er aber auch bey großen nicht vorhebenet, und damit die Schur-Kierdike große
  73. eils verlohren. Andere nujus bestanden, der Kayser sich damit ihnen noch einlaße, sondern die sache
  74. heimen weißagen aida hat Churfl. Schweden den
  75. in
  76. ad Comitiät treße.
  77. zu den oben
  78. gerathen zur Christi, sey sey sey sey sey sey sey per Pastori, und ein solchsazu aderes schafft, zuercken
  79. f
  80. Kulemans
  81. ehen zu ferneren. Die opponiren sollen auch favorum einzuladen und ihnen die König
  82. 16
  83. gergeben haben.
  84. reundati succovio nicht mehr nach darm mal referio

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