Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21, fol. 177r
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- Rathsbonensia.
- 1695. circa Nonnen.
- Electoratu
- 27. Augusti Paulis zu ffurt jamae couvent des Obenthagschweisses angestellet, zu
- beytragen er den Strecken auffs zusammen gezogenen mit dem Schwabschen und Oberthumischen gedacht werden
- sowohl zu verfaßung als gegen der ChurSache der Haüniß dahin
- 3.) An 8.) Wollenbülden so beym solche Höffe der Cronen wirdt zu Ehren dahero imputirt mit
- nachgelaßen, der kannen in England gesehen einmahl procedulare in hanc bey anerbothen, als man
- est. Hanover pro
- e
- Uiber V. W. D. D. D. D. D. D. D. D. D. D. D. D. D. D. D. D. D. D. D. D. D. v. D. Gerold so hehr in teüte
- tebey von Graf seiner Erzehlet, daß nun beclünste sich zu denen Potenio nicht mit einer heimge
- e
- gefunden, seyen zwar noch einige gedrionals angehnunget du abequis nichts. Gudenzen werden
- brunden socio ex resumpto eingedruckt, daß der Churf. das Königs sentimentum empfanzen und
- und sich gegen denn evisterarechnenden es auch zur deputare die kommen laßen. Der Wolfenheit h
- der Cur beyuhe
- g
- stalt, gethan, wenn das Concilio pro intradiculam part von König einem ausgeschaffen,
- n den Feüsten Drucken ferner haben, quaeroniren am h. C. H. Herzog ben. item gewiße maße nicht in die
- warzehen sich auch außherzen §o erzogung und dessen praesentatam nicht aber auff sezen Frid selbige perto
- 17.) Wenuius vorherrschaffen worden worden, nach 4 järlichen Zeit lieben sonder zu entschienen
- intendiren. Der welt soll im februarum zu hause seyn. (§.
- solche sich ohne mich hierden, den hat den exequando gesagt. Es denn können gegenommen unser impuz
- in hispiculi, in hisputarii noch es in Churgischen Langen und haben bedücklich, hat doch in denen degen
- g, von Lünberg gehen, weil ich von 1) fuhren vnd sive etwas insolvirt gewesen, hoffe er seinen
- Dios Quaÿ j an satisfactiones, die wohlmalement jusch. H. M. Valentin sey bey-
- können werde (ut, darinn nicht differentirt erweisen,
- auff 4durchl. cum Insumstorn proprie dicta, wenn beyde lizigen erwehn gerichtet, so
- charbe denn auch sehr stillmahlig zu dem Vatern zu haben wollen, verwert habe. Protege das couvert zu för
- m. (§. 14. Maj. Wozu: | Haugen. Dec. 31. Röm. so Beclagten seel. die conjunctiva qvele fici
- die jura des fürstenstundes so von 1648 an gebracht
- guth den ersten fall, er sey welcher er wolle, offt nachgegeben werden könte. Es kom
- sie bey ex tractenz eines Churberg verscripto ius Cammer vom Pater an Germanici
- gebant lauffen, daraus H. Händen, daß man Jappahls und nachdem selbst fur morgerten gedachte
- l
- 17. (1) Pair der Churf. von Durchl4 denstanzen auch wolle abgelden werden. Da
- Gewinn ein der obristen danckhals nach Wolf geschickt solche zu entschulden und schrey A. E.
- 21.) Jan der Directorum vel per orten gefuhret,
- eben, die H. Frankstadt oder H. termino aida Jungeri, kurtz, dergleichen, welche
- auch dahin zu invitieren,
- aque jam perp. pag. 12. Die ChurEinnden excludo et partum expressa wird
- Die sumogatio
- Eyschwer; item geheimter Rath Stande von Calnbach
- nuß andere schlagmodo, die nehmen es auff als wenn man ihnen Vorschriebe
- in animae extensionis ad courlandi casum paulalis volore, wird bey vielen Calixtis
- er quaepaepaeposit, wann disputußer nicht zu behalten. Aber sollen ins beymerenden die nicht
- Der Herr Bollmische und begreiset dürffen nicht lange hie bleiben. Der erste
- wacht bedencken bey einem geringen guthe curichten tractaneus daß seinige zu zu gesehen, der andere
- ist des hiesen Lebensbensammenchmercket, überdeßen, was pouca praetirum praetextum,
- nachgeb.
- weil Probe scarlitin die Wittschische formalien aus
- mehre also bemüßen, das erst in dergestaldt Churfl. die Stiffter findig, und ist nicht mehr ohngefall
- ihm zu succediren haben.
- lassen werde, und der Pabst termino auff 6 (videllam) geziehen haben d
- nen von Actem erwehnet, da eine 4 vota Postulatornaas den Churf.
- 1684 § 24. 14. janii. Brandeburgico selbst scheinet zu zweifeln ob mit der sumptman
- rreißet. Wie man des stiffts, ahnlich der 100.000 thl.
- schnetwartet. Die
- congendiva autantana und nicht wenigst in Episcopitibus williance casum. Qu
- hat virasis soll ais morgensman hujus cum supprecatem, uno sed in casum principalis
- Brantzb. zweifelt auch ob |: Hörnigk:|. M. zu constitutionen gewiesen
- 1. Febr. styl. nov. ouuernz
- gefallen
- a
- d. Künfftig keine Churf. ohne Ostensesiast zu machen, s
- des gedensts zu Ffurt. Sie sagt es sey am fragment jedoch zu machen, Sie aber
- Wie wundert sich daß H. niemand noch hinschickt, weil bringen
- ex Im Archstich were jungen
- noch zu dreffen. Der aller Burgunde, sich der tagen etwortt den schreiben mit der schreiben-Allianz z
- allt gmanina deliberiren wolten. (§.
- vorgehen, weil er aber auch bey großen nicht vorhebenet, und damit die Schur-Kierdike große
- eils verlohren. Andere nujus bestanden, der Kayser sich damit ihnen noch einlaße, sondern die sache
- heimen weißagen aida hat Churfl. Schweden den
- in
- ad Comitiät treße.
- zu den oben
- gerathen zur Christi, sey sey sey sey sey sey sey per Pastori, und ein solchsazu aderes schafft, zuercken
- f
- Kulemans
- ehen zu ferneren. Die opponiren sollen auch favorum einzuladen und ihnen die König
- 16
- gergeben haben.
- reundati succovio nicht mehr nach darm mal referio
Cite
Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21, fol. 177r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068812:0351?run=617