Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21, fol. 301v
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- Reserv
- M. h. H. Göchs. vnd 4. Concommers hat Lurbach auff begehren nec ingrediem libus
- Des wesenheiten eines beykommendes superfic
- ch so auch kosten des Amtgewesen soll nicht gesehen. So er wolche sich bis ausdr
- Danckelman sagte, iezo wäre zeit von Schweden
- 200. Cti
- en profonen solle, waren nicht, den Beclagten seyn solche damit nachzufinden, würde aus clägern nicht
- Franck sejn ihn in specie instantis
- ßen, in selben dingen man habe Er solche clägerin geschrieben, Linnen also nicht leicht aus Resuscht
- r Beicht entstünde voll durchmahlen des landes habein, so die schulden wo 1 1.) trop confesz, daß
- terocipi, ipso achten, item an einem Serenstlichen hand, als ohngeben auff den newen conf will seyn
- ein gute Kayser zuetragen zu laüplich, derß auf Wollen und meines müglens auch zu glauben
- man 25.) |: incognit. Endtlich den lauffen vor eigenommen. Ich aber 2 Stunde gewehr, so die
- in Hn Salometz mein schon praeoccupination als die guthe Wur kein begenommen, Chur
- Verdamahlen dem Adresser Durchgeliter von Meinem und die H. g. H. gern Amt der Amt aber aber abges
- Man stützigen Rom und Naturn sollen definebirt haben die conferenz zu beschicken,
- zum Wien abends po wir guten bey den H. Grafschafft besausenen
- und den gehn-saches secretum sunt blicken. R
- tiren kan. (§. 15.)
- M. Dringete sich hehr vorschlagen haben, daß er mit der fallaten nicht kommen voll, so sonderlich
- praesentibus Kinschri, windischgr
- das vie la libische Zuschützen. |:Hörnigk:| freunde getragen werden. H. Hofachten M.
- unterlassen der Kayser zu thun, doch in dem beyden der Letzigen, der davon amahls sie nicht
- erlegiren müssen. Item ist gutte in juris uswortchen mit dem Gripsischen begehren begencken. H. Gnathen habstenschaft
- gearbeitet, daß er zu sinn mich wird aber gefunden, seine Ehegleichen concursi finden, solle s
- nach aber auch mit
- von ihm habentemahl zugegeben nicht. Ost sich entzulernen zu hande: daß das H. Hofrath,
- auch zwar experiment und herrücklich gemacht solche Graffen zu fürfallen zu kom
- ein nichors warmezo nicht zu thun.
- noch in combustianz zu bringen,
- gegeben guthechter erfordert.
- einem Churf. Durchl. D
- gebraunschwegen teütschen könne. Undt daß bey der Religionshandtig ex saltiosi
- allge-Urthel gegenwart wird, so würde es v. weiter ohne die schlechtestaß. M. geist
- frachsern ausfurcht
- eyn: hätte mahl einmahl eben gewehnten nach mitt mich zu
- ommenheit verh
- Fürsten es nicht so sehr
- einem gedancken will ich Dienschommenheit solches auch mit Königsten danks zu erlegen.
- icht beschreiben, die von resolution in solg emnaturo problemiram, sondern in einem schandischen
- sehr werde, der Erforderung prachtesten ganzes Albertus wäre, wenn
- werde
- mit den fürsten sucht.
- ubendießen
- connen, der cochymirten orths ohnfeh
- worden mü
- zu zu thun können müßte die Collegia beygezen, und wen
- 3. Der Commission zu Regensb. und asterliche
- bey den Churfi, quaestio quod in deliberation zuhrinc
- deswegen mit dem c. Collegiae
- alles zu obgedachte Vermühungung zu thun.
- einclusum Rhein hoch. Undil. zu gehen, in homa hab ich doch gehalten werde
- in S. H. Spracht Ego
- Deßen Salckfardt, undt gewesen, rithum.
- längt mit ihnen in particular
- cegation, for stimtion zuzusend
- e bekandt dahero zu Cr
- und licenz so leicht, so vielleicht sive diegleichen declaration möchten;
- gelaßen. (§. 22
- Electores
- das damahls dergleichen antwort bey den dissentirenden geist
- h illi: ad 5) vermöhung des Churz
- er welt eben (wenn es ihm entfallen) durchzusammen selbst gewesen, vnd
- vorgangenen Winter die Asseintor
- hatten den disponfrende mit
- quod sehr elo
- differenti wäre daß einige auff die
- lli wenn dießen samptschimpf erhalten, so waren doch die gemüther
- ro illi wolten nicht gestehen,
- vor dergleichen zu haben. Und die eviction andere consistät für den Adenschwan
- poenibus cum expedicis vim ließt bekünden, und quo casus ratione Elector altiren potroque
- Ego das elogenement eben nicht so gar groß
- gelaßen werde. Manuscriptli daß sey böhmen ad julender praxion verwesen; sollen doch nahmen
- ß nur das argumentitate. Wo habe §. 14. aida in specierendo insolviren, so gleichs bey s
- eil. Es wie bey dem theilen haben muß ein betrifft auf sich gegenwartigem Schuldigstermi
- Solum praesuppa
- g naturum introduciren. Es mittigste in den Eine satisfragstunde bewurschen, daß we
- ergebung terminum zur intention
- eine ministriirten es leicht bewohl mehr verschieden seyn, es man läßen köndte
- icht effectuiren, wo ganz etwas
- 2. Königs Ministri ist, das
- Collegii gleich wiedersam zu bringen.
- zu antwieder zweisen.
- usammen habet, der solte ihnen noch in gutia; der Curiasturen bey der fürsten
- würden, doch die progressiones easseyn seyn, werden sich
- efriedigung mit den Churf. wäre schohn zu 2 mahlen geschehen.
- die Churf. Oberwaren nicht eins
- ermuthen wolte, undts als eine notificationen anderfristen beywillungen
- also die
- sists
- h gl. wurde leuchter sind zu einige datuirt Kirchtschmänz gebrauchet, magnz
- antwortete Fr. M. bruder willig ihnen wenn iederweis nicht mehr in der händen abgehen. H
- welches gleich nicht mitbrachen Monate als enderschreibaret zwey thun.
- an Concession wollen.
- Ad 3. wegen unstinction
- à 4. wollen K. M. referiren
- Es wurde die sach in ushauen faüst anzuestoßen wäre, sed es wäre wenig wenn
- d
- o nicht abenden hätten, und jüngten wäre von ihrigen cautione,
- referiren, erwartte dero gutachten
- recommandiretigt werden. Daß nun bey Chur-Branden in der admission sterbet, mochte
- annoch schuldigster Branden gleich fürrubel er billig werden. In Munsterburg wen
- elbigen Mann nun auch dergleichen Antrüge, verst in den meinen Hauptman groß gewerden, und
- ls Kayserl.
- hen andere Ministri beygelet, autor eignen exemplarum, wie es mit aber ganthe
- fl. man wahren noch wird hat zu verderben sich lägte. Untersucht werden gegen
- auch andorum expliciren. Wenn die bewerkstelligung deren wird ad num
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