Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21, fol. 450v
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- dato den 30 May nechsthin ergangenen Interims Verordnung so lang
- biß von gesambten Reichs wegen man sich eines andern dergleichen hätten
- irdt, gäntzlich nach zukommen, vnd dahero umb so vihl mehrers von
- würklicher außmüntzung solch einseitig beliebten thäler sich zu enthalten
- oblieget, alß durch solche abermahlige Neuerung, die vorige confessa
- in den Müntzwesen vergrößert, die Ehre welche die Teutsch.
- durch erhaltung eines von denen frembden jaer constitutiones Imperii
- tabilirten Reichs Fürstes so Sorgfältig tracten, sondern gesetzet, die
- annoch in großer quantität hin, und wieder befindliche alt- undt
- auff deren fuß seithero auß gemünzet. Neue leichtsch
- verschlagen; die alte auf Teütsoth wieder verrichtete weilßter und
- obligationes und deren Innhaber gefohret, undt anstatt der
- Muntz erbations, tagen in denen Creysen nur ein inweiliges
- accomodement zu dem Ungewißen frembden Müntzius den Reich
- aufs gebürdet, der Silber-buff und anderer wahren Preyß, welche
- bißhero auff einumbilliges gestiegen nicht abgebracht, sondern
- eichtmehr erhöhet, andere mehrere beschwerden evictiones, undt was
- durch bisherige unbeschreibliche Mühe und Sorg fort von uns undt
- denen Berg oberleysen zu wieder auff Pröffung des gantzen zweüt
- Ieten Müntzwesens vorgenommen worden auff einmahl wieder
- gemichtet, undt übern hauffen geworffen würde, solchen nach
- sind, wie in krafft obtragenden allerhöchsten Keyser, §. Ambts
- gezwungen obberührten von einigen ständen des NiederSachsis
- wegen es erwählten nennen reichsthaler suest hiemit auff alle
- weyse zu improbiren mus Ew. Ldl. Lud. nachmahlen zu ermahnen
- in erstbringen wieder sachsischen weyß, Krafft ihres darin führenden
- Creyß außschreib. Ducks, allen Ernst daran zu sein, daß
- mehrged. h. ansern Kayserl. Rescripto, und außer selbigen dato
- verderst erloßenen Verordnungen in allem schuldigst nachgeleget,
- mithin denen zufolge, nichts alß alte Reichs Constitutione genießen
- und eine anders Reichsthalern als zu 14 loth 4 gröne ausgenünts
- und selbige ob conformitatem in Imperio der Zeit, und bis auff
- ferner gnug sehme Vergleichung umb 2 fl. angenommen, auff
- die heben müntzen, wann auch gereiches geldt darauff gepräget
- worden wolte, kein Silber passiret, sondern selbige destruiret
- und gar abgethan werden, biß undt so lang von uns undt
- dem Reich nicht ein anderer Müntzfuß per Sanctionem praequaticam
- gesetzet, und beliebet sein wird, An deme geschicht was
- die allgemeine wohlfahrt des Röm. Reichs ohumbganglich
- erfordert, und wir sindt Ew. Edl. Lih. Lünigk:
- Wien den 30. Novemb. 1695
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Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21, fol. 450v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068812:0898?run=617