Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21, fol. 497r
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- nicht gestattet worden; So ist es jedoch an dehm
- daß weil weder expressa renunciatio, praescriptio
- Adelictum oder andere legitima exclusio verhanden
- sondern die erscheinung in comitiis bloß hin unterlaßen
- und die von denen Churfürsten dem Cardinal Caesel g
- gebene andtwort nicht decisivè sondern dilatorii
- gefaßet, der nun ex jure antiquo suchenden reali
- missione mit bestandt rechtens nichts opponiret.
- werden kan.
- Da seielmehr in dehnen Reichs
- satzungen und 2 mahl capitalationen versehen
- das die von dem Reich und bekommene Fürstenth
- mer und Lande herbey gebracht, und die
- Reichs treyße ergantzet werden sollen.
- Nicht weniger aber wird
- 2) utilitas reduc
- onis auß dem erhalten, daß damit das Reich an
- seine Glieder und Herrschafften er gantzet deßen
- Epender vergrößert und deßen Kräffte vermehret
- d
- werden; bey Zeiten Caroli IV. Römisch Keysers hab
- dergle
- Beybehaltung
- ermel. Cronn. Wohne dem Römischen Reich für
- ienfahren und nützlich erachtet, allermaßen die gülden
- Ball und die damahlige absonderliche Churfürst. con¬
- sultation besaget. Eben diese maxime hat man hin
- wieder zu Zeiten Keysers Caroli. D. geführet. So
- e
- e
- man auch bey letzter wahl des Römischen Königes Jo
- Septi, so weit gegangen, daß die glorwürdigst
Cite
Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21, fol. 497r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068812:0991?run=617