LBr. 247 · Eyben, Chr.W., fol. 56r
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- Nachdem bereits bey geraumer jahren hier darüber gar sonderlich geklaget worden, daß die bißher her-
- mißgekommene collectiones der so genannten Reichs-Abschiede in hiebe wege mangelhafft seyn
- und es Uns dahero an einem recht vollständigem corpore constitutionum et logum fundamenta
- etium Jugeri Romano-Germanici annoch allerdings fehle, so hab man dem nehrten Vatterland
- und sämtlichen gewinnen wesen kennen undienst zu thun geglaubet, darauff mit aller mühe und
- fleiß bedacht zu seyn, wie dieser abgang möglichst Churnlicher weise ersetzet werden möchte.
- zu welchem ende man dan insonderheit darauff gesehen, daß 1° die in der ordinairet zu Meintz
- getruckten Collection annoch ermangelende ältere und jüngere Reichs- und Deputations- ab
- ende, auch andere den Actum Imperii in genere oder in specie empfende und vim legum
- publicarum habende Constitutiones herbey gebracht und jegliches an seinen ort mit eingebet werde.
- dahero dan auch 2°. die Leipeliche wahl-capitulationes und im Reich allein, oder auch mit auß
- werckgen Frus sucen errichtete friedens-intrumenta, so weit sie entweder gantz darzum theil
- das Reich angehen, ihren gehörigen platz darin finden werden.
- Wie auch 3° alle in denen bisherigen éditionen noch mangehende Reichs-HoffRaths- und Lam-
- mer- Gerichts-Ordnungen, licitation abschiede und andere das justific. wesen im Reich und
- bey dessen höchsten Gerichten betreffende lägerliche resolutiones specht. Conclusa und dergleichen
- Imgleichen 4o. die comparata nationis Germanie, und was dahin von antheutigiren actis pretia
- cis ferner gehören möchte.
- Von denen älteren legibus et constitutioribus Imperialibus wird §. auch nicht beygesam werden,
- was sich sowol in der collectione Potanti von der meisten zu becläßigkeit und wenigsten ver-
- dacht als auch in des Enderbeysii Codice legum antiquarum und Balazii capitularibus befind
- det, und welches nicht schon völlig inter obsoleta gehöret.
- 6° wird man alle diese stücke mit kurtzen und succincten nohls perpetuis diensames oder
- lectuiren und daßjenigt, was zu diesem bezieht in mich geringen herrath bereits zusammen getr
- Herr fernern anstand in Ordnung und jegliches an seinen gehörigen ort bringen.
- 7.) Ich bey solchen annotationibus die absicht insonderheit dahin genommen worden, daß bey
- cher materie mit nur die loca parallela in denen übrigen Reichs-constitutionen, sich reve-
- tivè in jure civili, canonico et feudali, sondern auch ex historia Germania et actis publicis
- angezeiget werde, was zu einem solchen schluß insonderheit anlaß gegeben, was vor eine änderung da
- durch gemachet und wie es vorhero damit bewandt gewesen.
Cite
LBr. 247 · Eyben, Chr.W., fol. 56r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/DE-611-HS-3582723:0111?run=617