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LBr. 247 · Eyben, Chr.W., fol. 56r

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  1. Nachdem bereits bey geraumer jahren hier darüber gar sonderlich geklaget worden, daß die bißher her-
  2. mißgekommene collectiones der so genannten Reichs-Abschiede in hiebe wege mangelhafft seyn
  3. und es Uns dahero an einem recht vollständigem corpore constitutionum et logum fundamenta
  4. etium Jugeri Romano-Germanici annoch allerdings fehle, so hab man dem nehrten Vatterland
  5. und sämtlichen gewinnen wesen kennen undienst zu thun geglaubet, darauff mit aller mühe und
  6. fleiß bedacht zu seyn, wie dieser abgang möglichst Churnlicher weise ersetzet werden möchte.
  7. zu welchem ende man dan insonderheit darauff gesehen, daß 1° die in der ordinairet zu Meintz
  8. getruckten Collection annoch ermangelende ältere und jüngere Reichs- und Deputations- ab
  9. ende, auch andere den Actum Imperii in genere oder in specie empfende und vim legum
  10. publicarum habende Constitutiones herbey gebracht und jegliches an seinen ort mit eingebet werde.
  11. dahero dan auch 2°. die Leipeliche wahl-capitulationes und im Reich allein, oder auch mit auß
  12. werckgen Frus sucen errichtete friedens-intrumenta, so weit sie entweder gantz darzum theil
  13. das Reich angehen, ihren gehörigen platz darin finden werden.
  14. Wie auch 3° alle in denen bisherigen éditionen noch mangehende Reichs-HoffRaths- und Lam-
  15. mer- Gerichts-Ordnungen, licitation abschiede und andere das justific. wesen im Reich und
  16. bey dessen höchsten Gerichten betreffende lägerliche resolutiones specht. Conclusa und dergleichen
  17. Imgleichen 4o. die comparata nationis Germanie, und was dahin von antheutigiren actis pretia
  18. cis ferner gehören möchte.
  19. Von denen älteren legibus et constitutioribus Imperialibus wird §. auch nicht beygesam werden,
  20. was sich sowol in der collectione Potanti von der meisten zu becläßigkeit und wenigsten ver-
  21. dacht als auch in des Enderbeysii Codice legum antiquarum und Balazii capitularibus befind
  22. det, und welches nicht schon völlig inter obsoleta gehöret.
  23. 6° wird man alle diese stücke mit kurtzen und succincten nohls perpetuis diensames oder
  24. lectuiren und daßjenigt, was zu diesem bezieht in mich geringen herrath bereits zusammen getr
  25. Herr fernern anstand in Ordnung und jegliches an seinen gehörigen ort bringen.
  26. 7.) Ich bey solchen annotationibus die absicht insonderheit dahin genommen worden, daß bey
  27. cher materie mit nur die loca parallela in denen übrigen Reichs-constitutionen, sich reve-
  28. tivè in jure civili, canonico et feudali, sondern auch ex historia Germania et actis publicis
  29. angezeiget werde, was zu einem solchen schluß insonderheit anlaß gegeben, was vor eine änderung da
  30. durch gemachet und wie es vorhero damit bewandt gewesen.

Cite

LBr. 247 · Eyben, Chr.W., fol. 56r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/DE-611-HS-3582723:0111?run=617