LBr. F 1 · Wolfenbüttel, Anton Ulrich v., fol. 61r
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- Es ist zwar recht daß
- HofPredigere ihrer gnädigsten
- d
- Herrschafft ihre Meynung in
- gewißens Suchen entdecken.
- und gebührend zu sprechen, aber
- es stehet in der Prediger macht nicht
- sich zu dero Richtern aufzuwerffen,
- offentlich gegen Sie oder dero Actiones
- zu predigen, oder dinge zu thun,
- dadurch die affection oder der
- Respect der Unterthanen
- gemuntert werden kan.
- die Sach selbst belangend
- bin der Meynung, daß wer
- n
- h
- a
- zu Römische Religion vor w
- h
- d
- hält niemand zu derselben mit fug und recht
- rathen könne, sondern vielmehr
- 1
- der jenigen Person davon abrathen
- solle vor die er zu sorgen hat.
- Und daß niemand umb weltlicher
- absehen willen einen glauben
- angehmen noch andere dazu
- leiten solle.
- was aber die frage betrifft,
- ob die Römische Religion an
- ihr selbst verdammlich, so habe
- w
- e
- von ihr eben die Meynung
- die Jesuiter und andere viele andere
Cite
LBr. F 1 · Wolfenbüttel, Anton Ulrich v., fol. 61r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/DE-611-HS-3617045:0121?run=617