LBr. F 12 · Braunschweig-Lüneburg, Johann Friedrich v., fol. 99r
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- Durchleuchtigster Herzog
- gnädigster Fürst und Her
- e
- HochFürstl. Durchl1 geruhen Gnädigst zu vernehmen,
- daß noch einige Posten Bücher bey den Buchführern zu
- sowohl
- bezahlen restiren, auch der Buchbinder wegen
- der so er bereits gebunden noch etwas zu fordern hat, als
- wegen der Verhandenen rohen materien, so annoch
- einzubinden, zu fordern haben dürffte.
- Weilen aber die Fürstl. Cammer gnädigsten befehl
- des wegen vor allen dingen haben will, inmaßen sonst
- dergleichen ausgaben aniezo cessiren, ich auch nichts weiter
- ohne gnädigste ordre oder permission zu verschreiben
- gemeinet
- Als gelanget an E. Hochfürstl. DurchP mein unter-
- thänigstes suchen hiemit. Sie wollen einen gnädigsten
- Befehl an dero Cammer etwa ergehen laßen, daß sowohl
- solche annoch restirende Posten der Buchführer nachgelegenheit
- abgethan, als auch das Buchbinderlohn sowohl wegen
- der gebundenen, als annoch zu binden vorhandenen Bücher
- bezahlet werde. (§.
Cite
LBr. F 12 · Braunschweig-Lüneburg, Johann Friedrich v., fol. 99r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/DE-611-HS-3617988:0197?run=617