LBr. 562 · Limbach, fol. 40r
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- an H. von Reinbach Churf. DurchErsamen
- g
- und
- 2
- gelegenheit haben.
- e
- 16
- h
- noster
- e
- sondern
- denn fürsten
- h
- l
- c
- nehmer
- Gönner
- kan muß bekennen daß das
- Uralte Teutsche jus publicum gar
- schlecht gefaßet gewesen, und
- weil es nicht in Schrif
- enthalten,
- verfaßet, sondern auff veränderlichen
- gewohnheiten bestanden, und die außs
- nach gewißer richt
- auche nicht von gelehrten
- 1
- u
- mit schuldigkeiten scheinet, sondern
- von großen herrn selbst, wie es ihnen
- in den Sinn kommen, nach etwa habender
- einbildung, auch wohl
- bewegungen
- nicht
- gethan worden schwehr etwas festes
- darauff zu bauen.
- der General-Aedachter ihre
- d
- übrig d
- Die Töchter haben offt, wenn Bruder er
- mangelt die Herzogthurger auff ihre Männer
- oder Kinder bracht. Bißweilen aber ist e
- es nicht geschehen,
- hat es ihnen auch nicht als ein gewißes
Cite
LBr. 562 · Limbach, fol. 40r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/DE-611-HS-856265:0079?run=617