LBr. 631 · Meinders, fol. 4v
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- s
- s
- an Person
- Es schreibt mir H. Raht Meinders daß M. h. H. ihm wißen laßen, ich halte
- für daß sein saculum de judiciis Westfalicis interprio curisma
- k
- ein dieg. Philippo antiqua Saxonica müße in einer ganz andere form und methodum
- ft
- großen werde. Ich erinnern mich aber nicht ein solches gegen M. h. H.
- c
- es wohrt zu haben, zumahl noch nicht gelesen gehabt, als
- Gudenckreichte
- mit ihm davon gesprochen. M. h. H. daß die ordnung wohl
- a
- bleiben könne, zumahl wenn die addenda gehörigen ohrts inserirt würden.
- aget, es wäre in übrigen guht daß verba autor un
- älteste von den worthen des Herrn anteis beßer unterschieden
- offinatige répésitiones vermieden, und einige etwas
- charffe doch vacirende judicia remildet, und bestän
- berg geschäßet würden; in dem haß hinderlegen an einem orth gehobet;
- die gehalten am andern gehalten oder gelobet, der doch ein schuldiget wird, wie
- h
- ib
- an ihm die Noris. Ver
- ist werckwohl wehr edirt zu werden,
- in dem viel guhtes mit fleisch zusammen geklagen worden
- sam selbst dergestalt bedenheit, auch daß dar
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LBr. 631 · Meinders, fol. 4v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/DE-611-HS-859659:0008?run=617