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LBr. 631 · Meinders, fol. 4v

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  1. s
  2. s
  3. an Person
  4. Es schreibt mir H. Raht Meinders daß M. h. H. ihm wißen laßen, ich halte
  5. für daß sein saculum de judiciis Westfalicis interprio curisma
  6. k
  7. ein dieg. Philippo antiqua Saxonica müße in einer ganz andere form und methodum
  8. ft
  9. großen werde. Ich erinnern mich aber nicht ein solches gegen M. h. H.
  10. c
  11. es wohrt zu haben, zumahl noch nicht gelesen gehabt, als
  12. Gudenckreichte
  13. mit ihm davon gesprochen. M. h. H. daß die ordnung wohl
  14. a
  15. bleiben könne, zumahl wenn die addenda gehörigen ohrts inserirt würden.
  16. aget, es wäre in übrigen guht daß verba autor un
  17. älteste von den worthen des Herrn anteis beßer unterschieden
  18. offinatige répésitiones vermieden, und einige etwas
  19. charffe doch vacirende judicia remildet, und bestän
  20. berg geschäßet würden; in dem haß hinderlegen an einem orth gehobet;
  21. die gehalten am andern gehalten oder gelobet, der doch ein schuldiget wird, wie
  22. h
  23. ib
  24. an ihm die Noris. Ver
  25. ist werckwohl wehr edirt zu werden,
  26. in dem viel guhtes mit fleisch zusammen geklagen worden
  27. sam selbst dergestalt bedenheit, auch daß dar

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