LBr. 671 · Müller, Ph., fol. 12v
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- llebe getroffen werden. Man suchet ohn dem bey drohender oder ein
- ringender Kriegs und andern Noth, Befolgung wegen der Christi
- ehr und Gottesdienstes in andern Länvern, auch Abgangs der Elterni
- östero sichern Gelas vor unerzogene Jugeno, dahin versorget und wohl
- behalten blieben, biß sie erwachsen und ihr Heyl weiter prilten könten,
- welches in Catholischen Ohrten (wie vor diesem) ordentlich geschick,
- hero auch wohl Evangelische, aus vertrauen sonderbahrer guter unter
- tung zu Unserer behande sich an selbige ge verwendet haben. Also verleb
- und wohl fürnehme Trawedesspersonen) ihre Zeit in Ruhe und stetiger
- Unpacht besser zu brauchen (gegen anständigen Abtrag vor Vertregung
- ich nirgend beqvemer denn in Clöstern zu laßen. Und soire zu
- wündschen man hätte sie sämtlich in Teütschland so fort mehr auf berührt
- ten plus gewand und dabey erhalten, dann unter vorwänds Dapplicher
- Misbrauche und anbarer excessen, die auch in allen andern Stusern, wo
- ernste auffsicht fehlt, vorringen, eingezogen, die Bürer und Einkommen
- hingerissen, und die ordentliche Mittel gemeiner verfahrt zerstrenen
- haben. Wie schwehr es nunmehr zugehe die Besoldung mit andern
- Darff vor Schüller und Schulmeister zu schaffen, ist taglich mit Schmerzen
- zu sehen und zu hören (wie gute Gemüther den Unterhalt erbettelen,
- müssen etwas redliches zu lernen. Daher untergebe ich diese absicher un
- terthänigst auch herrlichen und bitte, zu diesen Vorhabenden anban und
- Bersassung sich mir gnädigster und gütiger Reichung ersprieslich zu er
- zeigen und anhero zu bemercken, was vor Beitrags so
- in gewißer zeit zu verlassen, in gewarten damit das werck so viel eher in
- auch komme, wovon iedermann zu seiner zeit angenehme erichte zu
- samlen haben wird. (
- Der Ewige 80 th und Vater seyne unser treües Verlangen und
- Arbeit, die wir mir Ihm zu Dienste und des Rëchsten numahl dieses
- terlandes Troste übernehmen, unssohn allen respect eingenommes, auf
- optern, und nun das Zeugnitz so viel annus ist, nach Gottes quittiger
- schsterz, gethan zu haben, an unsern zeitlichen Erben und vor einß, wenn
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LBr. 671 · Müller, Ph., fol. 12v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/DE-611-HS-860457:0024?run=617