LBr. 879 · Spedazzi, fol. 27v
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- alles seyn folgende...
- In die erste Clättern kommen die in Ihrer Kayserlichen
- Majestät Hof- Civil- und Hof-M. Milianz, Diensten stehende Chur
- ßen, und würcklich geheime Räthe, wo von ein ieder unter den
- Nahmen der Legiomations-Arthæ Zahlich zu erlegen haben,
- wird
- 200. M
- Clasius etc. Die welche allein mit dem Titul eines Kayser
- lichen geheimen Raths begnadet seynd (iedoch darbey andere
- Dienst, Besowungen oder Persionen genißen, werden all
- lich erlegen
- 150. A
- Cläger die aber nur den Titul eines geheimen Raths und
- darbey weder Dienst, besoldung oder pension haben, entrich
- ten Schulich
- 100.
- In die vierbte Clallem werden gerechnet die geheime
- des Räthe in zweyer- und vorbey-Bestereich
- Cammerri (welche eine besoldung oder pension haben) dann
- alle Herrn Glambes-Persohnen so in Hof-Diensten, oder
- bey denen Hof-stillen und laßen wirdt sich befinden (wie auch
- Die Capi von denen Kayserlichen und Landes-Fürstlichen Die
- Actiis, die obriste Land-Officierer und Citadthaltene, wovon
- ein jeder für seine Legiominations-Aertra zu bezahlen hat 150 fl.
- zu der fünfften Caße gehören die übrige Kayserliche Cam
- merere so mit keiner besoldung oder pension versehen, dann
- alle Herrn Glänigk-Persohnen, welche außer denen Hof-Mit
- teln, bey Königlich und Landes-Fürstlichen Dicasteriis, Mit-
- teln, und (Leibniz) allein als Räthe sitzen) welche tährlich beyzutragen
- Daben
- 100
- Jedoch werden hiervon per expressum ausgenohmen die
- Land-Cammer- und hoch-Leben-richtens-Benschweren in dem sie quia
- rales von der Legianations-ortha besreyet seynd.
- In die Sechste Clällern werden gezogen die Herrn Otands-
- Persohnen, welche Kayserliche Räthe seynd, und von seinem
- Dicasterio sizen, wie auch die jenigen, die da Königl. und
- deß
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