LBr. 883 · Spener, Ph.J., fol. 97r
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- fidei unterreückt bleibe.
- s ob gleich Ew. Churf. Dchl. dero hiesigen HoffPredigem post
- vulveratam coam meam geEhr anbefohlen, mir ihren
- ante muthuses und oppositiones zu fernerer justification
- schrifftl. zu communiciren. Solches
- nicht
- So haben doch die selben
- aller meiner vorher gemelten declaration ungeachtet
- vermuhtlich ex differentia eaae bishericht getahn, sondern
- wollen an stadt mir ihre antitenses schrifftlich zu commu
- inuiren, und meine schrifftliche andtwort gebürender
- maßen zu vernehmen nach dem sie einmahl angefangen
- mich aus blindem eiffer des Socinianismi zu beschulden.
- damit sie nicht daß ansehen haben möchten, alß hätten
- sie praecipitiret, und mir beydes in modo procedendi
- als auch in der Hauptsache selbst, unrecht gethan,
- itzo nachdem ich alle uhrsache habe, si als calumnia
- tores et persecutores zu controversieren es dahin richten
- das ich mich in ein Mündtliche gespräch mit ihnen
- einlaßen und ihnen neue anlaß mich zu calvmini
- ren, und mir ich weiß nicht waß;
- soll
- anzudichten, geben
- Gnädigster H. Wen, dießer modus procedendi denen
- Theologis Guth geheißen und gestattet werden soll,
- so wirt kein Mensch, der mine den Mundt in religion
- Sachen auffthut. oder den sie ruiniren wollen, für ihrer
- Verfolgung und verfindung mehr sich
- e
- sein und wann der heiligen schrifft nicht mehr
- re
- werden.
Cite
LBr. 883 · Spener, Ph.J., fol. 97r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/DE-611-HS-866791:0197?run=617