LBr. 986 · Weigel, fol. 24v
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- Weil sichs mit der vollständigen Confirmation des Collegii
- ne
- v
- Actis Consultorum (dazu auch des Röm. Reich und alle part
- diculare Potentaten desselben, daß Sie auch in ihren werden vber
- s
- die privilegio imperatoria sträklich halben möchte, zu sprechen haben,
- daß es ein Kayserl. Reichs-Kunst-Solverbin seissen kan,
- in effectu ohne Furcht einiges Eintrags), noch etwas verziehen,
- c
- möchte; gleichwohl aber gut wäre, daß wir beyde mus ohne
- darauff praepariren, und legitimiret werden mögten.
- mit einem Cöllendiasten Schilling die vornehmen Patronor vnd
- Collegar wege in zeiten zu civitiren, wie es auch beym Collegio
- n
- 1
- Naturae curiosorum beßer gebräuchlich gewesen; so sehe ich
- h
- C
- gen, daß der einige Punct des Götti, allein praetiminar
- pinirt ietzohe in beßer resolviret, und wir mit dem Bewensten
- Sigillo (Einer Wag, und Globo Herodico, unter der vmb
- schrifft: Wienach, nachmahlnallmahl et paupe bekennert werden möchte
- welches wir beyde pro indiviso gebrauchen, vnd vorher
- er wir niviten mit einander communiciren könten. Darauff
- t
- die andern briefesia erst wohl ausgedacht, und resolvirt werden
- könten, wenn man heit vnd Gelegenheit hat. So bitte ich, M.h.
- Patron und Calova wolle, daßwegen sich unterschwert bemühen. Ursete
- kunte interim a parte Cathoidum insuper a parte postitation
- benen lebenen liberiren, und der Creditori machen. Es kost auch ein
- tigetium in der Reich-Cantzli nicht viel, es würde sich sehr Rath zur Antli
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- n
Cite
LBr. 986 · Weigel, fol. 24v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/DE-611-HS-867987:0048?run=617