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Leibniz-Handschriften Bodemann-Abschriften von Leibnitiana LH 42, 3, fol. 38v

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  1. §. 59. Denn die Hauptstadt soll billig mittere im Landt sein, damit sie die d
  2. not
  3. Nutzen vom Lande am besten haben und niederum am besten eitheilen, der
  4. Überall leichter gegenwärtig sein, die Handwerkleute aus entliegenden
  5. Meinen Niedken beßer hinein arbeiten, die bauern füglicher das Ihrige
  6. zu Marcken bringen und das ganze Land bei gefährlichen Zeiten seine Zu
  7. flucht dage haben möge.
  8. . (§. 60. Ferner soll die Hauptstadt an der Straße und ordentlichen passage
  9. liegen, da die Posten durchgehen und da die Kirchen auf gerichtet werden, denn
  10. durch dieses Mittel werden die dreunden desto mehr dahin gezogen und gelocket.
  11. 5. 61. Schließlich soll die Hauptstadt an einem Strame liegen, theils damit
  12. zu desto beßen zu- und Abduhr habe, theils dieweil durch innen Stren an den
  13. fortificationskosten auf einer Seite viel erhaeret wird
  14. n
  15. §. 62. Welches alles denn in Herzogthum Würtemberg von Cätzs
  16. vor andern gesagt werden kan: es liegt ohngefähr in Mittel Punkt das
  17. Landes, die Posten und Straßen gehen dadurch, der Trauen, der das ganze
  18. Länder durch schneidet, läufft da vorbei und wird nicht weit darunter zu Heil
  19. brenn schätzlich. So ist der Ort werden von Stulgart noch läbingen wirt entwegen,
  20. daß also beides, der Hof und die Universität, dahin allgemählig sich über
  21. setzen läßet.
  22. 5. 63. Allmahlig sagen ich, damit die Kaufleute anfangs nicht abge¬
  23. Schreibt werden, wie §. 41 sqq. gedacht, wann sie erfahren, daß der Ho
  24. dahin kommen soll, wie denn auch sich leicht Mittel finden lassen, diejenigen
  25. sch
  26. bei Ich und Universität zu befriedigen, welche bereits in Stulgart und Tilingen
  27. Wohnung und bürgerliche Nahrung haben, welches denn durch Übernehmung
  28. solcher Güter, Ertheilung nachprießlichen Privilegium, auf eine Zeitlang
  29. Immunität, Hergeburg Holzes, Seines, Saltls und anderen Materialien
  30. füglich geschehen kann.
  31. §. 64. Ob nun zwar, eine solche Hauptstadt in ihren rechten d’ Lor zu
  32. bringen, viele Jahre gehören werden, werden dennoch Ihrer Hochfürstl.
  33. Durchl als Silzlern, Urhebern und fundatori dieses palladie der Wohlfart
  34. das ganzen Brandes solches Ihre Nachkommen wig danck wissen und

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Leibniz-Handschriften Bodemann-Abschriften von Leibnitiana LH 42, 3, fol. 38v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00051015:0076?run=617