Leibniz-Handschriften zur Theologie LH 1, 15, fol. 253r
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- U
- daß wir uns gegen Gott gehorsahm bezeigen sollen.
- 1.) Der Gehorsahm gegen Gott ist eine solche Tugend da man die Gelahle
- Gottes durch welche er uns seinen willen kund getahn, hat mit aller willigk
- v. Unterthänigten so viel mir mensch-müglich ist, bey allen vorfallenden Gelegenheit,
- l
- ausrichtet.
- 2. Dieser Chursahm muß (1) seyn ein reiner Kindl. Gehorsaßen, welcher
- herrüher nicht aus einem Zeuchwischen, sondern rechtschaffenen Herzen, und
- köndl. vertrauen welcher nicht schwehr allem brief oder jung, wie die Haüser
- sich also pflegen anzustellen, sondern könne, aus dem innersten Grunde des höch
- da man ohne neben-Absuchten, Blos nun des Günstes Gottes willen gehorsagt
- B. 3. Er muß (2) seyn ein freündiger ungezwungener zuhrfahren, da
- man nicht nun die Straffe zu vermeiden, sondern weren sehen die straffe nicht
- wäre demnach gehöret.
- §. 4. Er muß 8 seyn ein hädiger Gehirfahn, welcher sich nach Gottes wort
- richte ob es schon der Vernunfft wiedrig, u. Fleisch u. Blucht hart vor
- kommet.
- e
- 5.) Er muß Jahren eine beständiger Ihre faße, welcher sich auf die gantze
- Lebens- Zeit erstreckte.
- 6. Er muß (6) seyn der allerhöchste zu erfahren, daß wir nehmlich Gott
- nüzlicher alles zu hören sagen. Man muß Gott mehr schreiben, denn den Mensch
- . (§.7.) Wechdem wir gehöret haben, wie unser Gehorsahm gegen Gott soll
- beschaffen seyn, so wollen wir nun anführen die Ursachen, warum wir dritte
- sollen gehorsachen seyn.
- §. 8. Ratio (2) Wir bey se summebourg et ab. immensa et immumenda
- p
- beneficia vertuit. Et pius legitatis objectire debemus.
- n
- . (§. 9. Ratio (2) Curia beus summam nim. Fortem. Mit pfundendi. Si g. Instuiti
- e
- obedire debemus, multo mg. 9. suam nt petett.
- D. 10. Rectio. (3) Bra Deus erummae jussus et promit inobociendes, ut patet
- expertis. Primi mundi Judaeo Iudaeo velis Ab salonis etc.
- Apli infectu
- II. Ratho (4) Quiaces per obediantes fuergo: Buchamus, Samuel. l. Cam. ll.
- olte H. dem dem Knecht höret, Säulus aus Brudus. Gal. 1. 16. ipse Churscheckens Juris,
- abri-Bleibe II. 8. Thal. etc. 8. Siehe ich komme um B
- manne geschrieben,
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Leibniz-Handschriften zur Theologie LH 1, 15, fol. 253r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068376:0511?run=617