Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 2, 1, fol. 5v
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- aber vor ein Gesetz halten, oder mit den Gesetzen also
- vermischen will, daß in einem Meer so vieler Imper-
- tinentien nur wenig wahre Gesetze gleichsam schwinge
- men, so ist es nicht allein ungereimt sondern auch
- höchstschädlich. Luge schweiger 6) wie oft Disputen,
- ja Antinomien seyn über Dinge, so scheinen ad quaestio
- nem Juris zu gehören, wenn man sic aber untersuchet
- hat, findet sich daß nichts da hinter, sondern de
- nomine et formula Actionis aut Interdicti gestrit
- ten worden, und nichts desto minder beyderseits
- einerley herauskomme: zu geschweigen auch 7) wie
- off über eine gewisse subtilität oder apicem Juris
- hefftig disputiret worden; hernach aber sich befindet,
- daß ein ander Jesus uns aller Mühe über hebet, und
- bezeuget aequitatis causa aliud receptum esse: zu
- geschweigen endtlich wie oft dar natürliche Sachen
- mit Terminis und formulis litorum veterum, auch
- verwirrung des Casus und menge der Circumstantien
- also verdunckelt seyn, daß man meinet, es stecke
- etwas wichtiges und schweres darunter, da doch oft
- wenn mans mit mühe aus einander gelesen, es
- sich selbst verstehet, und ein verständiger Bawer
- wenn mans ihm auf gut teutsch vorgeleget hätte,
- nicht anders geschrochen haben würde. (
- 6
- Diesen Mängeln nun gründtlich abzuhelfen, kan man
- wohl kühnlich sagen, daß bishehr sich, so viel bekant,
- niemand ernst- und nachdrücklich unterfangen. Wir
- haben so viel Methodos, und ist doch keiner der Zu
- wege bringe, daß ein ieder Lez, proposition, decision,
- oder Conseqvenz unter ihren Grund und ratien, dar-
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