Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 2, 2, fol. 3r
Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. Mean line confidence on this page: 0.89.
Original at the GWLB · Page image · Annotations (IIIF) · Download text
One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 4v); this page is its right half.
The machine reads it as
- gesamt einen
- Und vor etlichen Jahren von
- mir zwar ausm Stegreiff und auf der
- reise aufgesezten Tractatlein, so ich
- nova, welches possiendae docendi
- Judici Handentiae genennet, welches aber gleichwohl
- unterschiedenen gelehrten Leüten nicht und ange
- nehm gewesen, so gar daß auch
- ein gelehrter I, zu Hanns Hastock für sich es durch
- gangen, noch notaque und
- gar einen so accuraten Indicem als müglich
- darüber gemacht, maßen mir daß M. h. H.
- seinem tode zugeschicket werden.
- Sonsten habe bey
- unterthänigst beygefügt
- einen kurzen geschriebenen discurs, oder
- uius ut
- de necessitate demonstrationum immor-
- tulitatis animae, darinn ich eines und
- des andre, der Demonstrationibus meis
- circa naturam Tui et Mentis gedencke.
- ob gleich solche Demonstrationes selbst
- wegen ihrer unzertrennlichen Kette damit
- sie einander nicht allein al
- er
- stärcken, sondern
- cipitatis oder Strück
- auch erlaütern zu überständtlich
- beyzufügen unmüglich gewesen. Denn
- auch meine démonstrationen gegründet seyn.
- r
- auf der Hostrina die conatu, denn gleichwie actiones
- corporum bestehen in motu, so bestehen actiones
- mentium in conatu sey motus ut sic dicam minimo
- vel puncto; dieweil auch mens selbsten eigentlich
- in puncto tantum spatii bestehet, hingegen
- ein corpus einen plaz einnimt. Welches
- ich nur populace davon zu reden, dahehr
- därlich beweise, dieweil das gemüth seyn
- mus in loco concursus aller bewegungen die
- von den objectis uns imprimirt werden.
- Denn wenn ob schließen will, daß ein mir
- vorgegeben corpus Gold sey, so nehme
- ich zusammen seynen glanz, klang
- und gewicht, und schließe daraus das es
- t, itz tàd
- t, itztàdt
- orth seyn, da alle diese Linien zusammen
- fallen, und also in einem punct. Geben
- wir dem gemüth einen großem plaz als
- einen punct, so ists schohn ein corp
- und hat partes extra partes, ist dahehr
- sich nicht selbst intime praesens, und
- kan also auch nicht auf alle seine stücken
- und actiones reflectiren, darinn
- doch die essenz gleichsam des Gemüths
- bestehet. Gesezt nun das gemüth bestehe,
- in einem punct, so ist es anzertheilig
- und unverstörlich. Aus welchen und
- e
- n
- 4) den ich einsmahls auff begehren
- einen guthen ansehen aufg
- instimi
- puncto aida hirnach bey ihrerselben, indivilibus,
Cite
Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 2, 2, fol. 3r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068380:0005?run=617