Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 3, 4, fol. 57r
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- n
- gerechtigkeit ist eine gemeinschafft
- et
- s
- liche Jugendt, oder eine tugendt so die
- Gemeinschafft erhält.
- Die gemeinschafft ist eine vereinung
- unterschiedner Menschen zu einem
- gemeinen absehen.
- hine natürliche gemeinschafft ist die
- Natur haben will.
- Die Zeichen daraus man schließen
- n
- ann, daß die Natur etwas will,
- sind Erstlich wenn uns die Natur
- eine begierde gegeben, und Kräffte
- oder werckzeüge solche zu erfüllen,
- denn die Natur thut nichts vergebens.
- Vors andre wenn die sach eine Not
- b
- b
- digkeit oder beständigen Nuzen
- hat, denn die Natur sucht allemahl
- das beste.
- Die vollkommenste Gemeinschaft ist, dere
- s
- absehen ist die allgemeine und höchste
- glückseeligkeit
- . Das Natürliche Recht ist so die Natür
- lichen gemeinschafften erhält oder befördert.
Cite
Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 3, 4, fol. 57r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068401:0113?run=617