Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 2, fol. 4v
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- 46) attestatum des Pfarrers
- Superintendenten das bis anno 1635
- inclusivè der Kirchen von einem garten jährlich
- H. Boderschagen und deßen Witbe 3 g.
- geben muß
- Nota anno 1635
- das Haus verkaufft worden. (
- n. 48. Abestatum et susde, ob gleich
- in den Kirchensiegistern eines Hartens
- gedacht, so ich wird doch von B. Jacob Holsten
- gewesenen Salterman berichtet, daß
- solches nicht der constionirte zarte sondern
- es sey der gantzen welchen izo die Ammannischen
- Witbe habe derselbe garten sey
- beym Bodersagischen Hauße gewesen, und
- und an Schulzen versezet worden.
- welcher und deßen Schwiegersohn
- burgernster zu vermeinen geschieh
- zu Colonis angenommen, wie dann
- auch an den alten von Br. Jac. Hol
- obgedachten Kirchergehen
- anstatt der Boden-Sagischen reit
- 6) Westel Saufmann gesezt zuweisen,
- daßen nun Sontag den garten
- deütschaffte derowegkeit in
- rey könne, daß es die Knecht a
- und habe an ihn nichts zu fordern
- e
- doch da aber lang oder Hr
- es sich hermuthen solte, daß es ein
- kirchen garten wird, muß er mich
- avon die gebühr als ein colonus entricht,
- . (§. 50) Copia der
- rung des guthen oder
- zur Schul, deß er
- bey restitution den 26ten
- urbeich
- 1
- en
- et
- n, ob d
- er
- samt den
- Becl. hat die seine Schrifft
- 45 samt beylagen den Cläger C
- nicht insinuiren laßen, daher ma
- ihm außlegen müchten, es bey straff der
- verworschnüß zu thun.
- No 5.v. Antwort des Clägers.
- n dieses stuck ein Kirchen harten
- würden, die übrigen 3) Herr auch ejus den naturae
- eyn sie sinds aber unstreitig nicht
- der Rath hält. Wegen der
- ziehen guthe, weil sie als patroni bey deren
- inservation interessirt, also ihre müsserung
- meinet zu verworffen.
- an fall noch ein beweiß vonnöth
- ucht zwar becl.
- bitterung solche zu zu laßen
- eilen läßet sich wieder contumaciren w
- lezten sie auffzußen cediren
- üßte, daß
- bracht an daß die insinu
- ehrlichen recht provuntari
- no 6. die von Eddinge
- getreten, haben also diese
- becl. könne nichts
- Praejudiciren wenn ein
- per movum ihm selbst machen.
- 1)
- Gartheils gehabt, da
- ihm doch alle
- ti gehören
- 4
- gen Cläger soll
- ld, so gar bewegen,
- e
- dergarten
- moda haben den Pfand
- hilling denen Flüggischen
- und sind an der stel
- Erben wieder erlegt, haben
- u
- Nichts zu fodern.
- zu verrathen und nur
- ll
- deren
- u Bodensagischen
- eitbe gehöret.
- h
- sonatrum primaria
- n Knab
- credito
- e
- stehet kein in patronaty zu
- tallorum nov
- inantum n. 21. bezeige
- daß Bodensagische
- Mstort allein, ausculi
- agnstrationem aber eine
- nen läßt garth
- haupten Bodensah
- habe allen zwey hätten gehabt,
- einen Erbgarth und einen
- pfand garthun wel
- der HausErb und Kirchen
- garten sey der so ad
- der aus diesen
- ander sich eine
- hypolice a se naturum in
- opponomoria gewesen und an
- Schuh
- als über
- vidirt werden.
- Bodeshagischen Herr
- g
- hofft ein Galus excit, der
- haben sich Clägische Erben
- vom bonem sich avirt
- und ihre hypotheorum
- conens gebracht daher Er
- osten als empfindunt. (§.
- flücken conclusu mit
- d
- gekauft, und allezeit in
- geruhiger posse
- befinden von docuit
- in sinida trouem sondern
- elijn solle
- l
- nicht
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