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Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 3, fol. 2v

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  1. deßen wiewohl unvidimirte Copia in actis
  2. n
  3. et
  4. befindtlich. Hin
  5. gegen ist Victor von Mandelsloh
  6. seel. dem SchazRath tausend Reichsthaler
  7. egeben vor
  8. in specie vor geliehen Geld schuldig worden
  9. laut obligation, deren copia in actis n. 12. von
  10. der Mandelslohischen Witbe selbst producirt
  11. worden. Solche nun von den o
  12. gedachten fünfftausend Thalern abgezogen ist
  13. der SchazRath an Mandelsloh noch 4000 thl.
  14. schuldig verblieben, die er auch verzinset, und
  15. obschohn wegen Aufkündigung solches Capitals,
  16. item wegen der Münze darinn es bezahlet werden
  17. ihn
  18. solle, auch wegen der rückständigen Zinsen
  19. alhier, wie die acta besagen
  20. zwischen clagender Mandelslohischen Witbe und
  21. beclagten SchazRath gestritten worden, so
  22. ist doch endtlich alhier
  23. mmonn der Vor der Fürstl. Canzley
  24. ein Receß vom 21. Augusti 1677. wie genug
  25. und verglichen worden, es solle Beclagter
  26. der Clägerin das Capital der 4000 thl.
  27. an guther currenter Münze auszahlen, und weil
  28. das Capital in Reichsthalern in specie verschrieben
  29. gewesen, 300 thl. Aufgeld noch darüber geben, auch
  30. sich bemühen, solches bey hiesigem Schaz wieder unter
  31. zubringen. Nun führt zwar beclagter an,
  32. vide conversion schrifft no 18. er habe es wieder unter
  33. bracht sey auch bereit der Clägerin der Landschafft
  34. obligation darüber zu extradiren, wenn sie ihn numehr
  35. über die 4000 thl. quittiren würde. Alleine Clägerin
  36. will die zuerkendte Co
  37. thl. nicht theilen laßen, sondern worüber in
  38. einen größerweil, die
  39. ie 1000 thl. durch compensation aufgehoben,
  40. will sie, daß ihr der Schazrath ihres seel.
  41. Mannes obligation wieder herausgebe, und
  42. dergestalt sey alles aufgehoben, und wolle sie
  43. ihn in einer summa über die ganzen 5000 thl. q
  44. quittiren; Beclagterführet dagegen an erstlich er
  45. habe die obligation verleget, vors and
  46. ere wenn er sie gleich wieder gefunden hätte, were
  47. er doch nicht schuldig, sie heraus zu geben, ehe
  48. Clägerin cautionem wegen der von den sämt
  49. eine gethan, quod auch geschlagen seyn, und gesunden und ihre müchtlichen Münchhausischen Erben, auch
  50. ihm
  51. a singulis, darunter
  52. Mandelsloh seel.) in solidum
  53. sub hypotheca bonorum ve
  54. scheinet,
  55. werden.
  56. vor
  57. so sey auch ex singularali
  58. transactionis in termino
  59. sorgethan worden, daß becl. die
  60. essere ohne reservation
  61. übernommen. (§.
  62. laut obgedachter transactionis de anno
  63. 1660 n. 19.) in solutum cedirter berg
  64. Amt Welpe stehenden gelder die vor-praehrte
  65. eviction geleistet. Dazu die Witbe aber sich
  66. nicht verbunden erachtet, das Cläger und geführet,
  67. daß die gelder beymdint Welpe gewis gnug
  68. on niemand gestritten werden, daß er sich der eviction
  69. gerichtlich laut protocolli vom 21. Aug. 1677. begeben,
  70. dem
  71. hoche sie auch in den receß act. n. 10. nicht gerückt
  72. worden, adde act. n. 10 + becl. will sich solcher renuntia
  73. schohn zuviel gethan, daß er sich damahls die eviction
  74. nicht expresse vorbehalten, müße es derowegen iezo
  75. thun, vide act. n. 14.
  76. act. n. 10
  77. scii. zwischen Victor von Mandelsloh
  78. und dem SchazRath von Rhein
  79. den oben und in act. n. 7. erwegen
  80. bey den actis nicht befindtlich,
  81. von Mandels
  82. verwichenen
  83. nachäelich

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