Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 3, fol. 2v
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- deßen wiewohl unvidimirte Copia in actis
- n
- et
- befindtlich. Hin
- gegen ist Victor von Mandelsloh
- seel. dem SchazRath tausend Reichsthaler
- egeben vor
- in specie vor geliehen Geld schuldig worden
- laut obligation, deren copia in actis n. 12. von
- der Mandelslohischen Witbe selbst producirt
- worden. Solche nun von den o
- gedachten fünfftausend Thalern abgezogen ist
- der SchazRath an Mandelsloh noch 4000 thl.
- schuldig verblieben, die er auch verzinset, und
- obschohn wegen Aufkündigung solches Capitals,
- item wegen der Münze darinn es bezahlet werden
- ihn
- solle, auch wegen der rückständigen Zinsen
- alhier, wie die acta besagen
- zwischen clagender Mandelslohischen Witbe und
- beclagten SchazRath gestritten worden, so
- ist doch endtlich alhier
- mmonn der Vor der Fürstl. Canzley
- ein Receß vom 21. Augusti 1677. wie genug
- und verglichen worden, es solle Beclagter
- der Clägerin das Capital der 4000 thl.
- an guther currenter Münze auszahlen, und weil
- das Capital in Reichsthalern in specie verschrieben
- gewesen, 300 thl. Aufgeld noch darüber geben, auch
- sich bemühen, solches bey hiesigem Schaz wieder unter
- zubringen. Nun führt zwar beclagter an,
- vide conversion schrifft no 18. er habe es wieder unter
- bracht sey auch bereit der Clägerin der Landschafft
- obligation darüber zu extradiren, wenn sie ihn numehr
- über die 4000 thl. quittiren würde. Alleine Clägerin
- will die zuerkendte Co
- thl. nicht theilen laßen, sondern worüber in
- einen größerweil, die
- ie 1000 thl. durch compensation aufgehoben,
- will sie, daß ihr der Schazrath ihres seel.
- Mannes obligation wieder herausgebe, und
- dergestalt sey alles aufgehoben, und wolle sie
- ihn in einer summa über die ganzen 5000 thl. q
- quittiren; Beclagterführet dagegen an erstlich er
- habe die obligation verleget, vors and
- ere wenn er sie gleich wieder gefunden hätte, were
- er doch nicht schuldig, sie heraus zu geben, ehe
- Clägerin cautionem wegen der von den sämt
- eine gethan, quod auch geschlagen seyn, und gesunden und ihre müchtlichen Münchhausischen Erben, auch
- ihm
- a singulis, darunter
- Mandelsloh seel.) in solidum
- sub hypotheca bonorum ve
- scheinet,
- werden.
- vor
- so sey auch ex singularali
- transactionis in termino
- sorgethan worden, daß becl. die
- essere ohne reservation
- übernommen. (§.
- laut obgedachter transactionis de anno
- 1660 n. 19.) in solutum cedirter berg
- Amt Welpe stehenden gelder die vor-praehrte
- eviction geleistet. Dazu die Witbe aber sich
- nicht verbunden erachtet, das Cläger und geführet,
- daß die gelder beymdint Welpe gewis gnug
- on niemand gestritten werden, daß er sich der eviction
- gerichtlich laut protocolli vom 21. Aug. 1677. begeben,
- dem
- hoche sie auch in den receß act. n. 10. nicht gerückt
- worden, adde act. n. 10 + becl. will sich solcher renuntia
- schohn zuviel gethan, daß er sich damahls die eviction
- nicht expresse vorbehalten, müße es derowegen iezo
- thun, vide act. n. 14.
- act. n. 10
- scii. zwischen Victor von Mandelsloh
- und dem SchazRath von Rhein
- den oben und in act. n. 7. erwegen
- bey den actis nicht befindtlich,
- von Mandels
- verwichenen
- nachäelich
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Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 3, fol. 2v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068423:0004?run=617