Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 4, fol. 3r
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- In Sachen des Hn Grafen zu Witgenstein Clägers in praecommodicationis
- betr
- ditionibus 1/2 kuxe auf dem Samson zum
- Andresberge, gegen den Münzmeister zu Zelle Johan
- acob zwischen beclagten vindicat
- Hatt der H. Graf seinen Haußhofmeister Jesseam,
- und einen andern bedienten nahmens suppeln mit einer
- vollmacht de dato 5 Augusti 1692 versehen. Dahin gehend
- daß sie Beclagten 12 kuxe auf dem Samson nicht
- weniger als a` 250 thl. verkauffen und die geldehr darüberung
- dem beybuch verschaffen sollen. Welches sie auch noch in selbigen
- Monath, in beyseyn Conrad jamischen des Becl. Bruders, damahligen
- rufl. Eisen hatten verwalters gethan; und weil Becl. bedencken
- zeit genommen, ihm die Vollmacht in handen gelaßen, mit verbeß
- eine becl. inführet), daß er durch seinen Bruder die antwort
- wißen laßen wolle. Nun hat gedachter
- Cunrad Janisch storoorungen an den H. Cläger gehabt,
- , wie denn Beclagter copiam einzirt haben, cessro und
- roppeln auch Conrad Jaren gehaltenen und unterschriebenen
- Abrechnung vom 3. Septembr. 92. in termino
- vorgezeiget, die der H. Graff, mandatarii auch in
- eodem, termino nam original vergleich von Conrad
- darii unterschrieben produciret, krafft deßen Conrad juriss
- mit 5 kupen auffm. Samson vergnüget worden,
- Es hat aber Becl. die ihm unvertraute Vollmacht
- nicht denn darinn benanten gräfl. Bedienten, sondern
- agirt,
- seinen Bruder zugeschickt, und zu
- dem sie bey ihm gewesen, aber nach all außage
- licent Rodeus gräfl. Raths und gräfl. hütten ver-
- woltherr Schmidts gegen die es becl. jüngst hin also
- gestanden haben soll) lange hernach erst im Octob. da
- der vergleich zwischen dem H. Grafen, und seinen Bruder
- schohn geschehen. Wir denn Schmid mit seinem
- sich in termino ad juramentum gebothen.
- ht, davon auch von seinem Bruder die graffl
- wollen, und habe ich daran sie ein Stückharten, der bedienet er sich
- de bey zu schickung solcher Er vollmacht, gott
- ein Beclagtes vor, er habe seinem bruder wißen laßen
- er wolle, dem H. Grafen und schleim bruder nach der vierde hierden und zum seyn
- dienen, und die Kuxe an sich, handeln, aber nicht umb
- den gesezten Preiß. Bey ihren Bruder ferner
- e, der Sonz der Statutischen Compagnis haben hernach auf Herren
- anhalten seines Bruders sich erbothen das sach vor
- 100 thl. anzunehmen, und zu bezahlen.
- wenn ihm die gewähr geschaffet würde, so auch auff
- 17 Kuxe ihn von seinen bruder zugeschicket, und
- er dafür / 1800 thl. baar ausgezahlet, und 300
- unschuld forderungen an seinen beide fallen laßen, also 18 gott dem tageben
- vom 21. Septembr. 92.
- cjus
- haupte
- zu deßen
- beschiedigung
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Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 4, fol. 3r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068424:0005?run=617