Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 4, fol. 7r
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- als er die abschreibung der kuxe erpracticirt,
- benen, sondern gemachten vergleich, die vollmacht mehr wenn also diese die rechte nicht ist, so
- nuß entweder zwischen den gräfl. Bedienten und gegenschreiber
- eine collation vorgangen seyn, also daß sie eine andere
- vollmacht nach der hand zu wege gebracht, und
- die rechte Vollmacht ausgewechselt, welches
- von ihnen nicht zu praesumiren anselbst
- aber aber aber unglaublich regibus gar kein
- Nuzen davon zu gewarten, in dem der Unter
- den der einenzmeister angibt, ganz nichts
- machen kan. Oder es müste Conrad
- ianisch die rechte Vollmacht supprimirt,
- und eine andere nachgeacht, davon den H. Grafen
- denn behalten haben, deren beydes
- nungsgleichen nunglaublich, weil ich
- man nicht siehet, zu was ende es
- Conrad Janischen gethan haben solte. Es also
- bst diese verleugung ganz
- ungegründet, und gravirt den
- Münchmeister gar sehr. Zu geschweigen daß
- et div
- die Grafen. Mandatarii selbst auführen,
- das wiederlichen Haaten unterzeichne
- werde allezeit mit lachen geseegelt, und nur
- dieCanzley Expectione, mit weichen wachs
- Quoestio 5. facti mixti.
- Ob ich des H. Grafen gewollmachtigte
- chuldig seyn. Wie mant ihm Königk: Herr
- d
- schuld haben. Es ist warahn, daß sie nicht
- ohne schuld, denn sie ganz keine Ursach gehabt, den münzmeister
- die viellemacht zu laßen, weniger
- zu entschuldigen, daß sie etlichen
- monathen solche nicht wieder abgefördert. (§.
- Sie können zwege zu verwunderung
- ihrer schuld anfuhren, daß sie nicht
- absehen können, wie die Vollmacht
- zum praejudiis geweisen könne.
- weil sie auch ihre Personen allein gerichtet
- und ein gewißes pretium in sich gehabt;
- darauest abzunehmen, daß die qvitro mandati nicht adimpliret,
- gegenschreiber
- s
- a
- ich dergestalt verleiten laßen köndte. Sie
- alleine quia sapientis non est dicere non putabum,
- hätten sie darinn mehr vorsichtigkeit zeigen, und
- wenden stans das werck ohne ursach
- nicht so hieherungen laßen sollen. Doch muß
- man gestehen, daß sie dießfals mit dem
- gegen schreiber in eadem navi, und deßen
- w
- gewesen, hätte auch andere ergaedien versuchen nicht gering
- qua estio 6. ob solche culpa
- der gräfl. mandaturiorum, Cathym
- des Münzmeisters in so weit purgire
- oder Recipensire, daß der actus Transactionis
- Dorinnii auf seine Person bestehen könne,
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