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Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 4, fol. 7r

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  1. als er die abschreibung der kuxe erpracticirt,
  2. benen, sondern gemachten vergleich, die vollmacht mehr wenn also diese die rechte nicht ist, so
  3. nuß entweder zwischen den gräfl. Bedienten und gegenschreiber
  4. eine collation vorgangen seyn, also daß sie eine andere
  5. vollmacht nach der hand zu wege gebracht, und
  6. die rechte Vollmacht ausgewechselt, welches
  7. von ihnen nicht zu praesumiren anselbst
  8. aber aber aber unglaublich regibus gar kein
  9. Nuzen davon zu gewarten, in dem der Unter
  10. den der einenzmeister angibt, ganz nichts
  11. machen kan. Oder es müste Conrad
  12. ianisch die rechte Vollmacht supprimirt,
  13. und eine andere nachgeacht, davon den H. Grafen
  14. denn behalten haben, deren beydes
  15. nungsgleichen nunglaublich, weil ich
  16. man nicht siehet, zu was ende es
  17. Conrad Janischen gethan haben solte. Es also
  18. bst diese verleugung ganz
  19. ungegründet, und gravirt den
  20. Münchmeister gar sehr. Zu geschweigen daß
  21. et div
  22. die Grafen. Mandatarii selbst auführen,
  23. das wiederlichen Haaten unterzeichne
  24. werde allezeit mit lachen geseegelt, und nur
  25. dieCanzley Expectione, mit weichen wachs
  26. Quoestio 5. facti mixti.
  27. Ob ich des H. Grafen gewollmachtigte
  28. chuldig seyn. Wie mant ihm Königk: Herr
  29. d
  30. schuld haben. Es ist warahn, daß sie nicht
  31. ohne schuld, denn sie ganz keine Ursach gehabt, den münzmeister
  32. die viellemacht zu laßen, weniger
  33. zu entschuldigen, daß sie etlichen
  34. monathen solche nicht wieder abgefördert. (§.
  35. Sie können zwege zu verwunderung
  36. ihrer schuld anfuhren, daß sie nicht
  37. absehen können, wie die Vollmacht
  38. zum praejudiis geweisen könne.
  39. weil sie auch ihre Personen allein gerichtet
  40. und ein gewißes pretium in sich gehabt;
  41. darauest abzunehmen, daß die qvitro mandati nicht adimpliret,
  42. gegenschreiber
  43. s
  44. a
  45. ich dergestalt verleiten laßen köndte. Sie
  46. alleine quia sapientis non est dicere non putabum,
  47. hätten sie darinn mehr vorsichtigkeit zeigen, und
  48. wenden stans das werck ohne ursach
  49. nicht so hieherungen laßen sollen. Doch muß
  50. man gestehen, daß sie dießfals mit dem
  51. gegen schreiber in eadem navi, und deßen
  52. w
  53. gewesen, hätte auch andere ergaedien versuchen nicht gering
  54. qua estio 6. ob solche culpa
  55. der gräfl. mandaturiorum, Cathym
  56. des Münzmeisters in so weit purgire
  57. oder Recipensire, daß der actus Transactionis
  58. Dorinnii auf seine Person bestehen könne,

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