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Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 5, fol. 1v

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  1. gedachter Amptman darauf berichtet, daß
  2. wegen Maüse schadens und Amts-praes
  3. Krum die früchte denn beclagten (die er
  4. Die Winckelmannische Erben nennet) als
  5. m Amte geseßen gegen angelobte restitution
  6. in omnem eventum, bereits abfolgen laßen
  7. d
  8. Wie dann auch sonsten gescheinet, daß der-
  9. selbiger Amtman in den beclagten mehr inclinirt,
  10. und Clägern die caution und anderschwehr
  11. gemacht. (§.
  12. 2.) Cläger kommen ein cum articulis
  13. et nominibus testium, bitten auch zugleich den
  14. en beclagten als die sich de
  15. in die gemeinen guthen guthes an
  16. gesezet, und die briefschafften und alles
  17. andere weggenommen ein inventarium oder
  18. juratam specificationem aufzulegen. vid. n. 16
  19. der Cläger Voll
  20. ua ist. Und in einer schrifft
  21. pro maturanda sententia vom 12. junii
  22. 1679. welche aber nachdem die
  23. acta schohn ad referendum ausgestellet,
  24. einkommen, beclagen sie sich
  25. Das leibzuchthums, undt
  26. kleine scheüre, so winckelmannische
  27. daß
  28. obstücke, durch der Becl. als
  29. derentores nachläßigkeit, kan fallig
  30. würden; item daß die becl. unterdeßen
  31. die Kornfrüchte von den Rottländern
  32. genießen, da doch solche sequestrirt werden
  33. soll
  34. s
  35. Rotulus Examinis Testium
  36. über die artickel der Clägern und interrogatoria
  37. p. 3.
  38. Der Beclagten ist act. n. 26. befindtlich
  39. davon dieses in genere gesagt werden
  40. kan, daß Clägern ihre intention daraus z
  41. der Zeügen waren.
  42. 4) angegeben aber der dritte an den Zahl de
  43. e
  44. ziemlich erwiesen. Man
  45. ist außen blieben und hat man sich deßen begeben, s
  46. ind alle 3 sehr alt. Der erste hat aufm
  47. guthe gedienet, ehe Winckelman hinauf ge-
  48. freyet, der andere nennet sich
  49. Balthasar Arnits ist, wie wol mans d
  50. halb bruder. In specie so bezeügen sie, ad artic. 3.
  51. Linckelman habe wohl sein halbstifge
  52. jahr vor Knecht gedienet, ehe er geheyrathet, und hätte es damahls ein solcher Knecht
  53. habe seinen Lohne nicht verthan, sondern zusammen
  54. stehen laßen und Land auf pfand genommen;
  55. el
  56. als sein Vater gestorben, hätte der 50
  57. baar geld bekommen, item eine wiese, die
  58. bringen können, die er
  59. wohl 40 jahr über genoßen, welche aber
  60. ihm jährlich wohl 5 thl.
  61. ach seinen tode seinen halbbrader nehmlich
  62. dem andern Zeügen anheim gefallen, ad artic. 4.
  63. lbst Cläger sich
  64. beschwehret, daß
  65. bey einem guthen jahre
  66. wohl auf
  67. beiligen Kö

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Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 5, fol. 1v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068425:0002?run=617