Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 6, fol. 5r
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- Weil nun dergestalt
- alles was in facto sowohl als jure
- beyderseits vorkommen, und einiger maßen
- pertinent oder gegründet ist, gnugsam
- gefallen, in ordnung gebracht, und der
- Und
- Status Causae gefaßet, demnach erachte
- folgendes votum in rechten gegründet zu seyn. Zu förderst
- förderst quoad prorogationem Locationis
- so theils mit theils ohne nova Scriptura gescheh
- e
- sup. §. 2. hat es keine difficultät, denn nicht allein
- sie von den partheyen nicht gestritten wird, sondern auch rechten
- et, daß locatio, conductus sine scriptura
- aufgerichtet, l. qui ad centum 14 D. locati auch wohl
- tacente locatore per solam conductoris in conductione
- permansionem prorogirt werden kan, l. 14. D. locati.
- l. 16 C. de locato. also dießfals actio conducti statt hat
- . (§. 26) Fundamenta huius actionis belangend
- de quoque homodentis, und erstlich ethan und lestlich et Celso R. A. To
- MELIOR Làmer, hat solche conductor billig zu fordern,
- per l. conductor 55. § in conducto,
- et l. colonus 61. princip. D. locati, zumahlen, da sie
- necessariae, utiles und in rem locatoris vel rei locatae
- commodum versae. So ist auch beclagter nicht in abrede (vide sup. §.
- 4. et 7.),
- diß
- abrede; daß er der darbeÿ Hausmab tauff für unterschüchtet, denn mich sei
- dergleichen gesundheit, und sondern sondern darumb dann auch sich gebracht
- laut ihm diese anderen aestimation
- so von Clagenden Contractore bey den abts
- nu
- geliefert worden, zu erstatten schuldig, ausgenommen
- 4 thl. darinn ihm Cläger zukurz gethan, weil
- aber solches von ihm mir nicht erwiesen, i
- sondern oder allegirete so waren auch die 4 thl. billig
- zu restituiren, und bleibt es bey der summa der
- siegend, des
- 36 thl. 28 mg. 4 d. so beclagter Clägernhuldig. May wolte dann solche
- 25) Solches die dritte dinge dinge dinge dinge dinge dinge dinge dinge dinge dinge dinge dinge dingegen dingegen
- So viel aber den überschuß der zu
- icht in clägern furcht von Clägern a
- ausgestellet, bey der die rücklieferungs aestimation,
- zwar benanten, aber zu gelde nicht angeschlagenen
- hernicht beliebet, sondern auch
- deswegen von Beclagten
- einige difficultät gemacht wird, in dem Cläger die
- morgenzahl anders als das inventarium
- mit sich bringet angegeben, deren richtige specification
- b
- aber Cläger billig desideriret, so habe bereits
- supra §. 8. erwehnet, daß dieser punct noch nicht
- gnugsam beleuchtet, und deswegen bey der
- Urthelsfestung zu völliger untersuchung
- ausgesezet werden muß; maaßen annoch
- . (§. 26.) Was aber supra §. 9. von beclagten
- eingewendet wird, daß er nehmlich in sein Hausbuch
- geschrieben, er wolle wegen gethaner erlaßung
- auch keiner rigorosen aestimation des Korns, bey dem
- abzug des Conrectoris gewärtig seyn, so
- ch nach Königkächtiger Zwar solches vor sich
- wohl also verstanden haben, weil er aber nicht
- 25
- nebenst den übrigen anweilen
- richtigen puncten
- haussezen. (§.
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