Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 7, fol. 2v
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- an die jenige sey ihnen leut obligationis de anno 1627. + in scipaliter
- oder sonst verhafftet, gewiesen worden. Darauf sie auch
- wißeln wie bereits erwehnet belanget,
- . (§. 5.) Die andere exceptio contra debitum principale war,
- solutionis saltem ex parte factae, nehmlich es giebt beclagter
- vor es müße etwas auf die schuld von Bodemeyern
- bezahlet worden seyn. Immaßen Johann Ernst Windtheim
- aus Göttingen den 18. April 1671 geschrieben, laut
- collationirten extracts n. 21.) his verbis: Es ist die mora
- bey H. D. Wißeln selber, welcher vor ohngefehr jahrzeit mir versprochen,
- Copiam obligationum, und was darauf empfangen zu geben, und als
- dann nachzusehen, ob das jenige, so Bodemeyer gedacht schohn
- ausgegeben, abgezogen were, so aber nicht erfolget. Wiewohl
- nen wird gemäß als der mit den becl. interessiret, in dem er
- selbst ein Rummannischer Erbe) Zeügnüß alhier nicht gilt
- , entstehet doch dahehr ein starckes dubium, daß wie
- bey exceptione novationis erwehnet, die Windheimischen
- von Bodemeyern nicht mehr als 86 thl. 28 gr. gefodert,
- laut Mandati de solvendo act. n. 22., 7. Maji 1653. also die übrigen
- 13 thl. 8 thl. bereits bezahlet gewesen, auch keine zinsen
- damahls von denen Windheimischen weiter zu praetendiren
- gewesen, man also nicht absehen kan, wie von anno 1653 bis
- auff anno 1665 das debitum gleich auf 160 thl. gestiegen.
- r müße eine andere
- triplica n. 29
- Schuld seyn einmaßen nicht zu glauben, daß die Regirung in einem
- er
- Jahre zwey wiederwertige Verordnung werde gemacht haben
- d wo es ja eine foderung seyn
- or keine sie wohl auff 130 thl. von 8
- zinse und unkosten gestiegen seyn, so will doch solches
- aus offterschafften a
- us sich nicht halten, demgleichen ferner fodernen sey, und wie es ihm
- solte,
- nquam, daß zwey apponieren gegen ein ieder laufftenden
- obangeführten clar gnug, daß es
- rordnungen emaniret, und ist clar, daß die sententia posterior
- ist als das mandatum de solvendo, denn das mandatum ist ergangen den 7.
- Maji 1653, und ob zwar bey der sententiae copia, so cläger n. 14.
- produciret, kein datum, so berufft sie sich doch auf ei
- n product vom 11. jun. 1653. mus also noth-
- wündig junger seyn. Ist es nun eben die foderung, so
- tantum
- kan man nicht wohl absehen wie aus 86 thl. anno 1653. sobald 160 thl. fast alterum t
- t, oder 12 jahr hernach nehmlich anno 1665
- das wiße wohl wenn man
- dienen. Notanda
- finden, erfindte ich
- werden können. (§.
- ist also freylich dieser kunst sehr Zweifelhafft, und von dem
- t. (§. 6.) Quoad cessionem actionis solventi fidejussori
- partheyen nicht gnugsam beleüchtet.
- h Actori) a Creditore principali factam, so wird
- von becl. opponirt, exceptio omissae litis denuntiationis,
- o n. 7. no 30. n. 38. und ob zwar von clägern nicht undienlich
- repliciret wird, quod excipiens de non facta denuntiatione litis
- non auditur, nisi probet, se facultatem habuisse defendendi actorem
- fusit appellatus Carpzov. lib. 3. Resr. 15. n. 11. et in vette gewesen §. 5. n. 6.
- Wesenbec. ad tit. D. de evict. n. 5. Nicolai Process. judic. c. 24. quos
- citat actor in replica n. 13 so duplicirt doch beclagter auch
- et
- der
- nbillig, daß freylich die Rummannischen Erbsch
- verbreiten, und sonderlich exceptionem solutionis selbst zu haben können.
- und ex clagerirt beclagter sonderlich, daß Cläger so sehr
- geeiflet, daß ob er schohn a sententia ohne condemnatq erat, ut solvere
- suppliciret, er dennoch uos expectatu eventu litischavel gie
- woben aber
- reichig
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