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Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 7, fol. 2v

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  1. an die jenige sey ihnen leut obligationis de anno 1627. + in scipaliter
  2. oder sonst verhafftet, gewiesen worden. Darauf sie auch
  3. wißeln wie bereits erwehnet belanget,
  4. . (§. 5.) Die andere exceptio contra debitum principale war,
  5. solutionis saltem ex parte factae, nehmlich es giebt beclagter
  6. vor es müße etwas auf die schuld von Bodemeyern
  7. bezahlet worden seyn. Immaßen Johann Ernst Windtheim
  8. aus Göttingen den 18. April 1671 geschrieben, laut
  9. collationirten extracts n. 21.) his verbis: Es ist die mora
  10. bey H. D. Wißeln selber, welcher vor ohngefehr jahrzeit mir versprochen,
  11. Copiam obligationum, und was darauf empfangen zu geben, und als
  12. dann nachzusehen, ob das jenige, so Bodemeyer gedacht schohn
  13. ausgegeben, abgezogen were, so aber nicht erfolget. Wiewohl
  14. nen wird gemäß als der mit den becl. interessiret, in dem er
  15. selbst ein Rummannischer Erbe) Zeügnüß alhier nicht gilt
  16. , entstehet doch dahehr ein starckes dubium, daß wie
  17. bey exceptione novationis erwehnet, die Windheimischen
  18. von Bodemeyern nicht mehr als 86 thl. 28 gr. gefodert,
  19. laut Mandati de solvendo act. n. 22., 7. Maji 1653. also die übrigen
  20. 13 thl. 8 thl. bereits bezahlet gewesen, auch keine zinsen
  21. damahls von denen Windheimischen weiter zu praetendiren
  22. gewesen, man also nicht absehen kan, wie von anno 1653 bis
  23. auff anno 1665 das debitum gleich auf 160 thl. gestiegen.
  24. r müße eine andere
  25. triplica n. 29
  26. Schuld seyn einmaßen nicht zu glauben, daß die Regirung in einem
  27. er
  28. Jahre zwey wiederwertige Verordnung werde gemacht haben
  29. d wo es ja eine foderung seyn
  30. or keine sie wohl auff 130 thl. von 8
  31. zinse und unkosten gestiegen seyn, so will doch solches
  32. aus offterschafften a
  33. us sich nicht halten, demgleichen ferner fodernen sey, und wie es ihm
  34. solte,
  35. nquam, daß zwey apponieren gegen ein ieder laufftenden
  36. obangeführten clar gnug, daß es
  37. rordnungen emaniret, und ist clar, daß die sententia posterior
  38. ist als das mandatum de solvendo, denn das mandatum ist ergangen den 7.
  39. Maji 1653, und ob zwar bey der sententiae copia, so cläger n. 14.
  40. produciret, kein datum, so berufft sie sich doch auf ei
  41. n product vom 11. jun. 1653. mus also noth-
  42. wündig junger seyn. Ist es nun eben die foderung, so
  43. tantum
  44. kan man nicht wohl absehen wie aus 86 thl. anno 1653. sobald 160 thl. fast alterum t
  45. t, oder 12 jahr hernach nehmlich anno 1665
  46. das wiße wohl wenn man
  47. dienen. Notanda
  48. finden, erfindte ich
  49. werden können. (§.
  50. ist also freylich dieser kunst sehr Zweifelhafft, und von dem
  51. t. (§. 6.) Quoad cessionem actionis solventi fidejussori
  52. partheyen nicht gnugsam beleüchtet.
  53. h Actori) a Creditore principali factam, so wird
  54. von becl. opponirt, exceptio omissae litis denuntiationis,
  55. o n. 7. no 30. n. 38. und ob zwar von clägern nicht undienlich
  56. repliciret wird, quod excipiens de non facta denuntiatione litis
  57. non auditur, nisi probet, se facultatem habuisse defendendi actorem
  58. fusit appellatus Carpzov. lib. 3. Resr. 15. n. 11. et in vette gewesen §. 5. n. 6.
  59. Wesenbec. ad tit. D. de evict. n. 5. Nicolai Process. judic. c. 24. quos
  60. citat actor in replica n. 13 so duplicirt doch beclagter auch
  61. et
  62. der
  63. nbillig, daß freylich die Rummannischen Erbsch
  64. verbreiten, und sonderlich exceptionem solutionis selbst zu haben können.
  65. und ex clagerirt beclagter sonderlich, daß Cläger so sehr
  66. geeiflet, daß ob er schohn a sententia ohne condemnatq erat, ut solvere
  67. suppliciret, er dennoch uos expectatu eventu litischavel gie
  68. woben aber
  69. reichig

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