Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 8, fol. 1v
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- Werde aber alhier nicht nöthig seyn, maßen ein
- schreiben vom Amtman producirt wird, darinn die formalia
- verba; die bezahlung dafür will ich gegen bevorste
- hende pfingsten gönners Gott verschaffen. D
- Dese Amptman hat alles, und der von Bünau nichts selbst
- als einen Posten von 10 thl. ausgenommen. Die lieferung
- der wolle ist nicht geschehen, wie die benachbarten Ämter ihre
- wolle ausbrachten, sondern wie sie in Meinem halte, oder
- wie sie darumb einen werden köndten. Der Amptman
- habe die wahren blos zu, ohne anzeigen vor wenn sie weren
- ausgenommen. Zum wenigsten unver bezahlen waßer selbsten
- beweitlicher maße angenommen und wird das übrige
- nicht unbillig von der wolle, als welche dem eigenen
- angeben nach dem von Bünau zugestanden,
- bezahlet. Es sey keine rechte Regnische Wolle sondern
- Marckguth gewesen, wie die art der schaffe ausm Stein
- thore wohl bekant, man habe nicht stillgeschwiren, sondern
- fft privatim gemahnet, hernach habe mit brei moribus
- viel zu thun gehabt begehrt die 25 thl. samt schaden und Interesse
- signavit die Witbe und pr
- und unkosten,
- procurator Altroge
- . (§. 7.) Schreiben in originali des Amptmansan Königen vom 22.
- . Febr. 1650. ist ein post auff 11 thl. 16 gr. 6
- no 8.) Praejudicialbescheid ad submittendum an beclagten
- no 9.) contumacia rei acusatur
- n. (§. 10) Dommentum insinuationis
- 11.) Bescheid Sache in beschloßen angenommen, und quod dicta
- insimatione ferner ergehen, soll was recht ist
- no 12.) A Inimmatricis, das gemeldet mit lett pro publicanda
- no 13. documentum insinuationis
- sententia
- pro pilo Citatio ad audiendam sententium 16. Febr.
- no 14.) 1677. beyde theil sollen jedes 1 thl. 9 gg.
- urtheil und schreibgebühr mit bringen.
- o 15.) Contentia praesentibus al troggen nomine actricis
- e
- st bey
- und bock des Becl. Schreiber publicata.
- den 27 thl. 32 gr. so Clägerin gesedet sollen ihren, in der
- ist werden und replicis gethanen erbieten nach §. thl. 24 gr.
- 8 thl. 24 gr. abgekürzet werden, und ihr also beclagter 19 thl.
- 8 gr. bezahlen wofern sie ihrer Ehemanns- Haupt-
- und Rechenbach mit einem juramento credulitatis beschwehren wird,
- edoch wird ihm sein regnes an des Drosten Rudolph von Bonnau
- n
- Erbl.
- wittbe vorbehalten
- 6) Becl. supplicat insinuat. 27. Martii 1677.
- 7.) Hopen zur nachricht erkand
- 18) Justificatio supplicationis. Erinnere sich nicht daß er für ge
- Bünau mündtlich fidejubirt, und überdieß expiriren
- die mündlichen fidejussionem spatio bimestri l. si fidejussor
- de fidejussori schon gleich habe, er nicht fidejusirt als vor
- etliche wenig Posten, die wie hernach gemeldet werden, soll i
- zur gnüge bezahlet, und wird auch in diesem fall praescripten
- tonui temporis inter praesentes ohne zustatten kommen.
- der in der producirten Missi
- sonnt zinsen à tempore
- interpellation der ge
- richtlich angestelten Tage
- innerhalb der nächsten
- Viele woche
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Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 8, fol. 1v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068428:0002?run=617