Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 8, fol. 8v
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- l
- n, hingegen soll der Amptman erstatten 60 thl.
- König an den Cammerschreiber Block auf seinen
- befehl gezahlet, deswegen nie gestritten
- worden, item die notific
- 10 thl. 30 und 1 thl. 12 g
- l
- vor KraamWahren, die der Amtman für
- sich ausgenommen, supra §. 6. item die
- 8 thl. 9 gr. für des Schreibers tuch dafür
- er guth gesagt, thut summa 82 thl. 1 gr.
- 6. so der Amptman bezahlen sol
- e
- davon die obige 62 thl. 34 gr. 6 so er von
- Königen noch sollen haben, abgezogen,
- bleiben nicht 19
- s
- n gl
- e
- r. (§. 25.) Folgt also, daß der Clägerin
- annoch 19 thl. 3 gr. wofern sie das j
- h auch sich auch von Leipzogthut §. noch das juramentum suppli
- etorium credulitatis ableget, auszuzahlen;
- d, sondern vorigen Urtheil
- heyrn, alleine davon sind
- daß in voriger instanz wohl gesprochen
- übel suppliciret, und läßet man es bey
- dem am 17. Martii verwichenen 1677.
- Jahres publicirten Urtheil billig bewenden,
- die in dieser instanzen aufgewandte
- abzuziehen erstlich 6 thl. vor
- 6 stein Wolle, so sich im Extract außn Handelsbuche
- in
- id
- vom Amptman
- r
- h
- ich
- producirten, und ihm dem Amptman vor diesen von Königen z
- rechnung finden, vors andere so stehen
- in Extratura 11 thl. 1 gr. 12 gr. 12 gr.
- echnung 11 thl. 19 1/ gr., in der Missiv aber (no
- 7.) nur 11 thl. 16 gr. 6, gehen also wieder 3 gr.
- ab. Vors dritte wird die Purpur Kir
- in Extract auf 10 thl. 6
- in der rechnung nur auf 10 thl. 2 gr.
- r. 6 gesetzet, gehen wieder ab 4 gr., sind also
- in allen abzuziehen 6 thl. 7 gr.
- welche von 25 thl. 9 gr. abgezogen, bleiben
- 19 thl. 2 gr. Weil nun auch in vorigen
- Urtheil no 15. actorum ihr 19 thl. 8 gr. praestito
- juramento suppletoizo zuerkennet worden, tam
- man es haben billich bewenden
- 30.) Nur ist die frage noch zu machen, ob nicht
- Becl. mit einem acti
- tägen zu gering, angeschlagen, maßen
- ung aus der Fürstl. Kammer
- ide N° 20. beweisen will, daß sie damahls in den
- Erkennen wird Fürstl. Braunschweig-Lüneb.
- ViceCanzler und Räthe vor Recht
- buche nicht, wohl aber
- u
- unkosten werden aus bewegenden
- Ursachen gegen einander hiemit
- compensiret und verglichen v.v. IV.
- Ämptern Blumenau und Höringhausen mehr gegolten.
- Alleine Clägerin sagt, vide replicam no 6. und sonsten, daß nicht allein die Ricklingi
- sche Wolle, der Wolle aus gedachten beyden Ämptern
- nicht gleich, sondern auch ein anders damahls der Cammera
- nschlag, ein anders der unter Kaufleüthen übliche Prei
- . Mit deßen Wir
- wohl König in seiner den Amptman geschickten Rechnung
- den Preiß also gesetzet, und der Amptma
- icht wie er damahls thun kan, da
- mahls so viel man wißen kan, nichts dagegen
- erinnert, so bleibt es accedente inprimis actricis
- juramento suppletorio dabey billig
- . (§. 27.) Der Unkosten wegen, weil solche in vorigen Urtheil
- davon nicht supplicirt hat,
- orbey gangen, und Cläger
- es damit sein bewenden. Und weil
- interesse a tempore interpellationis oder morae zu er
- kand, so mag Clägerin beweisen, quando mora coeperit,
- wenn sie nehmlich juramentum supplicatorem praestirt haben
- wird) Were also nimtsgäblich dieses Urtheil
- abzufaßen: In sachen Beclagten an
- ungen theilung, indem könden, und anstaltung und
- betrifft, und
- a
- Supplicanten und beclagten an einen wieder Catharina
- Brauns Hansen König Witbe,
- suppliceten und klägerin am andern Theil
- V
- e
- a
- 6 Zahl 3 gr. 6
- nachdem
- Zwar den extract. n. 24. oder 27.
- gebühren der Clägerin noch 25 thl. 9 gr
- wie leicht auszurechnen
- g
- 25 thl. 9
- und rechnung
- und der Unterscheid
- etlicher generaliret, das
- man deswegen das Urtheil
- reformire. (§.
- vide realicam
- Monossodam R. 6. und sonsten
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