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Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 8, fol. 8v

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  1. l
  2. n, hingegen soll der Amptman erstatten 60 thl.
  3. König an den Cammerschreiber Block auf seinen
  4. befehl gezahlet, deswegen nie gestritten
  5. worden, item die notific
  6. 10 thl. 30 und 1 thl. 12 g
  7. l
  8. vor KraamWahren, die der Amtman für
  9. sich ausgenommen, supra §. 6. item die
  10. 8 thl. 9 gr. für des Schreibers tuch dafür
  11. er guth gesagt, thut summa 82 thl. 1 gr.
  12. 6. so der Amptman bezahlen sol
  13. e
  14. davon die obige 62 thl. 34 gr. 6 so er von
  15. Königen noch sollen haben, abgezogen,
  16. bleiben nicht 19
  17. s
  18. n gl
  19. e
  20. r. (§. 25.) Folgt also, daß der Clägerin
  21. annoch 19 thl. 3 gr. wofern sie das j
  22. h auch sich auch von Leipzogthut §. noch das juramentum suppli
  23. etorium credulitatis ableget, auszuzahlen;
  24. d, sondern vorigen Urtheil
  25. heyrn, alleine davon sind
  26. daß in voriger instanz wohl gesprochen
  27. übel suppliciret, und läßet man es bey
  28. dem am 17. Martii verwichenen 1677.
  29. Jahres publicirten Urtheil billig bewenden,
  30. die in dieser instanzen aufgewandte
  31. abzuziehen erstlich 6 thl. vor
  32. 6 stein Wolle, so sich im Extract außn Handelsbuche
  33. in
  34. id
  35. vom Amptman
  36. r
  37. h
  38. ich
  39. producirten, und ihm dem Amptman vor diesen von Königen z
  40. rechnung finden, vors andere so stehen
  41. in Extratura 11 thl. 1 gr. 12 gr. 12 gr.
  42. echnung 11 thl. 19 1/ gr., in der Missiv aber (no
  43. 7.) nur 11 thl. 16 gr. 6, gehen also wieder 3 gr.
  44. ab. Vors dritte wird die Purpur Kir
  45. in Extract auf 10 thl. 6
  46. in der rechnung nur auf 10 thl. 2 gr.
  47. r. 6 gesetzet, gehen wieder ab 4 gr., sind also
  48. in allen abzuziehen 6 thl. 7 gr.
  49. welche von 25 thl. 9 gr. abgezogen, bleiben
  50. 19 thl. 2 gr. Weil nun auch in vorigen
  51. Urtheil no 15. actorum ihr 19 thl. 8 gr. praestito
  52. juramento suppletoizo zuerkennet worden, tam
  53. man es haben billich bewenden
  54. 30.) Nur ist die frage noch zu machen, ob nicht
  55. Becl. mit einem acti
  56. tägen zu gering, angeschlagen, maßen
  57. ung aus der Fürstl. Kammer
  58. ide N° 20. beweisen will, daß sie damahls in den
  59. Erkennen wird Fürstl. Braunschweig-Lüneb.
  60. ViceCanzler und Räthe vor Recht
  61. buche nicht, wohl aber
  62. u
  63. unkosten werden aus bewegenden
  64. Ursachen gegen einander hiemit
  65. compensiret und verglichen v.v. IV.
  66. Ämptern Blumenau und Höringhausen mehr gegolten.
  67. Alleine Clägerin sagt, vide replicam no 6. und sonsten, daß nicht allein die Ricklingi
  68. sche Wolle, der Wolle aus gedachten beyden Ämptern
  69. nicht gleich, sondern auch ein anders damahls der Cammera
  70. nschlag, ein anders der unter Kaufleüthen übliche Prei
  71. . Mit deßen Wir
  72. wohl König in seiner den Amptman geschickten Rechnung
  73. den Preiß also gesetzet, und der Amptma
  74. icht wie er damahls thun kan, da
  75. mahls so viel man wißen kan, nichts dagegen
  76. erinnert, so bleibt es accedente inprimis actricis
  77. juramento suppletorio dabey billig
  78. . (§. 27.) Der Unkosten wegen, weil solche in vorigen Urtheil
  79. davon nicht supplicirt hat,
  80. orbey gangen, und Cläger
  81. es damit sein bewenden. Und weil
  82. interesse a tempore interpellationis oder morae zu er
  83. kand, so mag Clägerin beweisen, quando mora coeperit,
  84. wenn sie nehmlich juramentum supplicatorem praestirt haben
  85. wird) Were also nimtsgäblich dieses Urtheil
  86. abzufaßen: In sachen Beclagten an
  87. ungen theilung, indem könden, und anstaltung und
  88. betrifft, und
  89. a
  90. Supplicanten und beclagten an einen wieder Catharina
  91. Brauns Hansen König Witbe,
  92. suppliceten und klägerin am andern Theil
  93. V
  94. e
  95. a
  96. 6 Zahl 3 gr. 6
  97. nachdem
  98. Zwar den extract. n. 24. oder 27.
  99. gebühren der Clägerin noch 25 thl. 9 gr
  100. wie leicht auszurechnen
  101. g
  102. 25 thl. 9
  103. und rechnung
  104. und der Unterscheid
  105. etlicher generaliret, das
  106. man deswegen das Urtheil
  107. reformire. (§.
  108. vide realicam
  109. Monossodam R. 6. und sonsten

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