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Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 8, fol. 12r

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  1. noster est (ubi mercator merces pro quibus fidejussum est tradi
  2. at quae etiam consumtae sunt) intervenerunt.
  3. . (§. 19.) Wann aber auch gleich lex in observantia were, auch diese restrictio
  4. nicht gelten solte, so ist noch ungewiß, ob endlich Becl. fidejussio
  5. vor den Schreiber nicht auch schriftlich geschehen. Dann gleichwie der
  6. Amptman vor die 11 thl. 16 gr. 6 davor der Drost Kraamwahren
  7. bekommen vid. §. 7. und vor den SaatGersten vid. §. 11. laut extracts
  8. des Buchs, schriftlich Bürge worden, also könte er auch wohl vor das Spanische
  9. tuch so der Schreiber bekommen, welches der einige Post da
  10. and
  11. weifelt wird, schriftlich Bürge worden seyn. Alleine wo
  12. solches auch nicht gelten solte, so weiß man ja nicht, ob es der
  13. Schreiber auf des Amptmans Bürgschaft, oder ob es der Ampt
  14. man selbst vor den Schreiber gekauft, auf welchen fall quaestio
  15. de fidejussione cessirte, zumahlen dieser des Drosten Schreiber
  16. ohne das einiger maßen vom Amptman als der alle des Drosten
  17. sachen dirigiret dependiret, und also zweifelsohne der
  18. Kaufman nicht auf den Schreiber sondern auf den Amptman ge¬
  19. sehen, und ihm die wahren verkauft, welches denn Amptman
  20. daß der Amptman davor stehe, und scheinet
  21. wohlwustend gewesen, will also bona fides wie mit andern allem
  22. ansehen nach, es werde der Amptman dem Schreiber dieses
  23. geld abgezogen, und innebehalten haben. Endlich wird von Ca
  24. in der Conclusionschrift no 29, nicht unbillig gemeldet,
  25. daß Kaufleüthe sich nicht bekümmern, ob einer schrift- oder
  26. mündlich fidejubire und also observantia hujus l. si fide
  27. jussor bey ihnen unerhöret. (§.
  28. e
  29. Ferner opponirt der Becl. exceptionem excussionis debit
  30. oris principalis, aber wie im vorhergehenden §. und obe
  31. . (§. 10.) erwehnet, kan man zweifel, ob er nicht selbst schulde
  32. ner, gesetzt aber, daß er nur fidejussor, so würde doch
  33. alhier diese exception destoweniger statt haben, dieweil
  34. wie die Clägerin in exceptione contra justificationem sup
  35. plicationis anführet, und Becl. nicht wiederspricht, des
  36. Drosten Erben nirgend zu finden, zweifelsohne weil Er viel
  37. schulden hinterlaßen; würde also Clägerin schwerlich das
  38. wird
  39. d. 20.
  40. c

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Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 8, fol. 12r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068428:0023?run=617