Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 8, fol. 12r
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- noster est (ubi mercator merces pro quibus fidejussum est tradi
- at quae etiam consumtae sunt) intervenerunt.
- . (§. 19.) Wann aber auch gleich lex in observantia were, auch diese restrictio
- nicht gelten solte, so ist noch ungewiß, ob endlich Becl. fidejussio
- vor den Schreiber nicht auch schriftlich geschehen. Dann gleichwie der
- Amptman vor die 11 thl. 16 gr. 6 davor der Drost Kraamwahren
- bekommen vid. §. 7. und vor den SaatGersten vid. §. 11. laut extracts
- des Buchs, schriftlich Bürge worden, also könte er auch wohl vor das Spanische
- tuch so der Schreiber bekommen, welches der einige Post da
- and
- weifelt wird, schriftlich Bürge worden seyn. Alleine wo
- solches auch nicht gelten solte, so weiß man ja nicht, ob es der
- Schreiber auf des Amptmans Bürgschaft, oder ob es der Ampt
- man selbst vor den Schreiber gekauft, auf welchen fall quaestio
- de fidejussione cessirte, zumahlen dieser des Drosten Schreiber
- ohne das einiger maßen vom Amptman als der alle des Drosten
- sachen dirigiret dependiret, und also zweifelsohne der
- Kaufman nicht auf den Schreiber sondern auf den Amptman ge¬
- sehen, und ihm die wahren verkauft, welches denn Amptman
- daß der Amptman davor stehe, und scheinet
- wohlwustend gewesen, will also bona fides wie mit andern allem
- ansehen nach, es werde der Amptman dem Schreiber dieses
- geld abgezogen, und innebehalten haben. Endlich wird von Ca
- in der Conclusionschrift no 29, nicht unbillig gemeldet,
- daß Kaufleüthe sich nicht bekümmern, ob einer schrift- oder
- mündlich fidejubire und also observantia hujus l. si fide
- jussor bey ihnen unerhöret. (§.
- e
- Ferner opponirt der Becl. exceptionem excussionis debit
- oris principalis, aber wie im vorhergehenden §. und obe
- . (§. 10.) erwehnet, kan man zweifel, ob er nicht selbst schulde
- ner, gesetzt aber, daß er nur fidejussor, so würde doch
- alhier diese exception destoweniger statt haben, dieweil
- wie die Clägerin in exceptione contra justificationem sup
- plicationis anführet, und Becl. nicht wiederspricht, des
- Drosten Erben nirgend zu finden, zweifelsohne weil Er viel
- schulden hinterlaßen; würde also Clägerin schwerlich das
- wird
- d. 20.
- c
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Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 8, fol. 12r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068428:0023?run=617