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Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 13, fol. 2v

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  1. Erstlich wird ehe man de dotis illatione sprechen kan
  2. n, die von Clägern nur in copia (act.
  3. n. 13) producirte confessio Mariti billig
  4. in originali producirt, und von Beclag
  5. ten agnoscirt werden müßen, wie es dann
  6. Beclagter unterschiedlich mahl begehret. Der
  7. consensus principis so allein bûcher originali
  8. roducirt und recognoscirt worden, kan
  9. vor sich allein pro probatione dotis nicht gehalten
  10. werden, dann er nur ad narrata uxoris concipi
  11. rt, mariti aber dabey nicht gedacht wirdt.
  12. 2. Posita hac agnitione, so halte omnibus
  13. consideratis davor, daß Cläger ad jura
  14. mentum suppletorum zu laßen. Denn
  15. ob schohn eben nicht daß er all
  16. einen eben
  17. daß gleichwohl der clägerin
  18. Clägers SchwiegerMutter etwas ansehnliches
  19. einbracht haben müße, wird nicht allein
  20. aus den particularibus und enumerati
  21. stücke sowohl in confessione
  22. mariti alß consensu principis
  23. gemacht, sondern zugeschweigen der Personen
  24. o dabey angeführet werden, welche man o
  25. b zwar ihre attestata nicht dabey, gleich
  26. wohl weil noch am Leben damahls und in consideration
  27. sitation gegeben, nicht so frivole, wenn alles
  28. falschalligirt haben würde. Zu sondern auch
  29. aben würde), sondern auch über dieß aus der von Beclagten selbst
  30. producirten Landschrifft Hermans von Hollen
  31. n. act. 35. nun 6. bey ihren Herren auf
  32. ringen sich so hoch nehmlich auf 6500 thl. nicht erstrecket, als vom Clägern angege-
  33. ben wird, wird es doch zum wenigsten ein
  34. ansehnliches, und so viel oder mehr alß Cläger
  35. fodert gewesen seyn. Und auß dergleichen
  36. Anna Freytags Clägers Schwieger
  37. Mutter und nach deren tode eine
  38. andere frauen, so hernach seinen absterben
  39. August Bothmern, Herman Hollens successorn in mat
  40. weil sie im Lehnguth ge¬
  41. eßen von S. Krausen
  42. in etwas ihrer praetension wegen
  43. abgefunden worden. Nun nun nun nun nun nun nun nun eine
  44. gegen der vorigen frauen Erben aber,
  45. weil sie extra possessionem waren,
  46. fragt sichs, ob das so an gedachten
  47. und dienst und der gnädige die sädige die thalern bezahlet,
  48. seiner Frauen einbringen und praetensionesberuff
  49. Wenn auch gleich endtlich das Einbringen sich
  50. zu untersuchen. Nehmlich Hermann
  51. Holler hat zwo Weiter gehabt
  52. weil es were
  53. nachmlich iezige Clägerin, that man
  54. Frauen Eichen hätten ein beßer recht fundam. 2)
  55. alß die lezten, weil aber bekandten
  56. rechtens quod ante concursum conditionem
  57. formatum etiam posteriori creditori
  58. refre solvi potest, so würde
  59. Beclagter mit dieser probationes
  60. solutionis zu zulaußen seyn. Übrig
  61. 6) Es ist von
  62. nirt in effectu exceptionein compens
  63. ationis, daß er zwar der Hollischen
  64. motzog ist auch eben mäßig in causa Lüzow contra derselben
  65. Erbschafft die melioramenten
  66. sondern zu schaffen. In
  67. ihm wiederumb gewiße von ihm
  68. Posten schuldig worden, und weil sie
  69. ey beyderseits liquidi
  70. von Holle Bonstahallen gewesen, und der frachte aus dem Lehnguth
  71. mit genoßen, und also an den melioramenten theil
  72. gehabt mus Becl. beweisen auff
  73. wenn auch solches nicht solte
  74. etwas gemacht, dennoch Hermanci Rokahm
  75. lich sich zu haben; sondern sonderlich eine arbeitliche Rechte
  76. über, daß
  77. zu
  78. genommen, deßen 3.) 3. 36 auch hierinnen wollen,
  79. Hollischen gläubigern impetriret werden, dadurch
  80. ihm die säutio des rückstandes der meliora
  81. müldung verbothen. Solches Acta
  82. morgen billig aufzusuchen, das nicht absolute allen
  83. creditoribus vorgehet, sondern auch in ob
  84. chland, sed praxi Germanica
  85. receptum ut hypothecae anteriori expressaepostpro-
  86. natur, stünde also dahin ob nicht dergleichen schulden
  87. vorhanden, zumahlen ex ipso confessione quanti
  88. ein ieder
  89. vielleicht a
  90. anteriores vorhanden gewesen können
  91. 5) Was Becl. vorgiebt an August Bothmern
  92. German-Hollens successoren in matrimonio
  93. bezahlt zu haben, ist auch etwas genauer
  94. s meinet; vors dritte die andere gläubiger
  95. debitum ipso jure vernichtiget.
  96. wegen objectiret werden, daß
  97. tem locum zu solcher compens
  98. concursum autem etiam posteriori
  99. creditori ut supea dixi solvi pot
  100. Becl. Eberhard Gebhard
  101. Krause aniezo deßen wittlie und Ertzen z
  102. unterschiedlich mahl begehret, man solle
  103. deßen Bruder in Krausen Syndicum zu
  104. wundert dazu citiren laßen, als der ebenmäßig in
  105. interessirt, und sie beyde des alten darausen
  106. so die meliora maulte schuldig erben worden
  107. en, sondern auch seine pr
  108. erhellet exactis nicht ob Eberhard Krause
  109. alleine possessor feudi sey. Item ob er nur
  110. so oder müß zu gleich fratris nomine possidio
  111. nn er also wohl
  112. quabus pro fratre (posivit, Cardare posset
  113. 7) Hielte also dafür daß
  114. sthalten und da sonderlich sonst gehalten und tragen, daß er aber anstatt ist anstatt §oc

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