Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 13, fol. 2v
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- Erstlich wird ehe man de dotis illatione sprechen kan
- n, die von Clägern nur in copia (act.
- n. 13) producirte confessio Mariti billig
- in originali producirt, und von Beclag
- ten agnoscirt werden müßen, wie es dann
- Beclagter unterschiedlich mahl begehret. Der
- consensus principis so allein bûcher originali
- roducirt und recognoscirt worden, kan
- vor sich allein pro probatione dotis nicht gehalten
- werden, dann er nur ad narrata uxoris concipi
- rt, mariti aber dabey nicht gedacht wirdt.
- 2. Posita hac agnitione, so halte omnibus
- consideratis davor, daß Cläger ad jura
- mentum suppletorum zu laßen. Denn
- ob schohn eben nicht daß er all
- einen eben
- daß gleichwohl der clägerin
- Clägers SchwiegerMutter etwas ansehnliches
- einbracht haben müße, wird nicht allein
- aus den particularibus und enumerati
- stücke sowohl in confessione
- mariti alß consensu principis
- gemacht, sondern zugeschweigen der Personen
- o dabey angeführet werden, welche man o
- b zwar ihre attestata nicht dabey, gleich
- wohl weil noch am Leben damahls und in consideration
- sitation gegeben, nicht so frivole, wenn alles
- falschalligirt haben würde. Zu sondern auch
- aben würde), sondern auch über dieß aus der von Beclagten selbst
- producirten Landschrifft Hermans von Hollen
- n. act. 35. nun 6. bey ihren Herren auf
- ringen sich so hoch nehmlich auf 6500 thl. nicht erstrecket, als vom Clägern angege-
- ben wird, wird es doch zum wenigsten ein
- ansehnliches, und so viel oder mehr alß Cläger
- fodert gewesen seyn. Und auß dergleichen
- Anna Freytags Clägers Schwieger
- Mutter und nach deren tode eine
- andere frauen, so hernach seinen absterben
- August Bothmern, Herman Hollens successorn in mat
- weil sie im Lehnguth ge¬
- eßen von S. Krausen
- in etwas ihrer praetension wegen
- abgefunden worden. Nun nun nun nun nun nun nun nun eine
- gegen der vorigen frauen Erben aber,
- weil sie extra possessionem waren,
- fragt sichs, ob das so an gedachten
- und dienst und der gnädige die sädige die thalern bezahlet,
- seiner Frauen einbringen und praetensionesberuff
- Wenn auch gleich endtlich das Einbringen sich
- zu untersuchen. Nehmlich Hermann
- Holler hat zwo Weiter gehabt
- weil es were
- nachmlich iezige Clägerin, that man
- Frauen Eichen hätten ein beßer recht fundam. 2)
- alß die lezten, weil aber bekandten
- rechtens quod ante concursum conditionem
- formatum etiam posteriori creditori
- refre solvi potest, so würde
- Beclagter mit dieser probationes
- solutionis zu zulaußen seyn. Übrig
- 6) Es ist von
- nirt in effectu exceptionein compens
- ationis, daß er zwar der Hollischen
- motzog ist auch eben mäßig in causa Lüzow contra derselben
- Erbschafft die melioramenten
- sondern zu schaffen. In
- ihm wiederumb gewiße von ihm
- Posten schuldig worden, und weil sie
- ey beyderseits liquidi
- von Holle Bonstahallen gewesen, und der frachte aus dem Lehnguth
- mit genoßen, und also an den melioramenten theil
- gehabt mus Becl. beweisen auff
- wenn auch solches nicht solte
- etwas gemacht, dennoch Hermanci Rokahm
- lich sich zu haben; sondern sonderlich eine arbeitliche Rechte
- über, daß
- zu
- genommen, deßen 3.) 3. 36 auch hierinnen wollen,
- Hollischen gläubigern impetriret werden, dadurch
- ihm die säutio des rückstandes der meliora
- müldung verbothen. Solches Acta
- morgen billig aufzusuchen, das nicht absolute allen
- creditoribus vorgehet, sondern auch in ob
- chland, sed praxi Germanica
- receptum ut hypothecae anteriori expressaepostpro-
- natur, stünde also dahin ob nicht dergleichen schulden
- vorhanden, zumahlen ex ipso confessione quanti
- ein ieder
- vielleicht a
- anteriores vorhanden gewesen können
- 5) Was Becl. vorgiebt an August Bothmern
- German-Hollens successoren in matrimonio
- bezahlt zu haben, ist auch etwas genauer
- s meinet; vors dritte die andere gläubiger
- debitum ipso jure vernichtiget.
- wegen objectiret werden, daß
- tem locum zu solcher compens
- concursum autem etiam posteriori
- creditori ut supea dixi solvi pot
- Becl. Eberhard Gebhard
- Krause aniezo deßen wittlie und Ertzen z
- unterschiedlich mahl begehret, man solle
- deßen Bruder in Krausen Syndicum zu
- wundert dazu citiren laßen, als der ebenmäßig in
- interessirt, und sie beyde des alten darausen
- so die meliora maulte schuldig erben worden
- en, sondern auch seine pr
- erhellet exactis nicht ob Eberhard Krause
- alleine possessor feudi sey. Item ob er nur
- so oder müß zu gleich fratris nomine possidio
- nn er also wohl
- quabus pro fratre (posivit, Cardare posset
- 7) Hielte also dafür daß
- sthalten und da sonderlich sonst gehalten und tragen, daß er aber anstatt ist anstatt §oc
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Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 13, fol. 2v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068433:0004?run=617