Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 17, fol. 4r
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- pro 20 chatii 1678
- Lüthe Weigel, Stille, fehret, Bürger, (sich Bericht vom Amptman zu Männingen
- Wunsdorff clagen gegen Conrad
- Martin Ketlern, Bürgermeister daselbst,
- daß solcher Bürgermeister sie injuriirt
- n und vor mihrliche Leüte gescholten (
- wegen einiger contribution
- wundert, we
- gelder so die gemeine indebité bezahlt
- haben sollen informiret. Begehren so
- wohl satisfaction wegen der injuri
- als daß wegen solcher gelder ferner nach
- gefragt werden möge.
- ienigst quaeritur ob nicht in
- ein judex primae instantiae sey. Wen
- aber hier sowohl als vom Contributions
- wesen, auch gegen einen Bürgermeister
- agirt wird, kan die Klage wohl
- angenommen. (
- und
- communicirt werden.
- weil der verstorbene noch 11 Tage gelebet
- der zu hause, wie berichtet wird, wehre
- arbeit verrichtet, und der Cörster auch sch
- begraben gewesen, habe ihn also gegen
- händschlag sich zu sistiren, und daß er seine güther
- zu pfande gesezt des arrests erlaßen. (§.
- us dießen bericht erscheinet, daß nicht
- allein der Amptman zu Münden mit besichtigung des
- Cörpers, sondern auch der Amptman zu Brackenberge mit
- examiniren des thäters etwas negligentes umbga
- Es sind 3 leüte dabey gewesen, er specificirt und
- fragt nicht wer sie gewesen, hätten alle befragen
- werden sollen. So ist auch zu wißen, ob reverius
- und weil auch error in dergleichen fallen nöthig
- damit die Leüte von solcher bosheit mehr abge
- chreckt werden, so habe man solle beyden
- ämtleuten v. Seinen kleinen verwauß zu schreiben.
- Haußen, gewißen gemacke, der sonst er durch einen verstän-
- digen Churge das Kopenicht beßer besichtig
- und nach gelegenheit offnen laßen. Diesen, d
- er auf eignen guthen befinden den thälen der
- ures erlaßen. Und ist ihm auszulegen,
- seiner wieder zu versichern, jenen auch
- aufzulegen sich zu erkundigen, wie sich der V¬
- storbene in seinen haus bezeüget, ob er vie
- Schwehre aber gehren, und ob er a
- dem Marckte zu munden gewesen, und man
- dergleichen umbstände. Dieser aber soll
- sich wegen der andern leüte die übergewesenheit,
- kundigen und sie auff articel zu betrifft, oder arme
- Kayser
- Martij
- Ein bürger aus Hedemüde, so ein städt
- lein im Amt Münden, sey
- im Amt Brackenberg also geschlagen worden, daß
- er etliche tage hernach gestorben. Er habe den
- Cörper durch den chirurgum besichtigen laßen.
- Schreiben des Vogts und Bürgermeisters zu
- i an den Amtman zu Münden, dieser
- Mann nahmens Zacharias Laspen, s
- denn so mit einen klipfaren Hausiren
- n, da man ihm das vor 8 tage etwa
- en
- brückenb
- zu Mollenfelde in des Försters Hans gang
- umb eine koane Bier so darinn geschenckt,
- wird zu trincken. Da er mit etlichen bauern
- mit worthen zusammenkommen, so ihm etliche
- löcher in den Kopf geschlagen. Er sey nach Hause
- kommen und habe nichts davon gesagt, bis er
- sich legen müßen, viel g
- eronnen blut von
- sich geben, und endtlich gestern (den 15. Martii
- 1677. gestorben.
- der anstalt der gemeinen bey
- der Relation des feldsch
- zu Hemünden. (5)
- langung und einiger Zeügen
- sey dicke geschwollen gewesen, blut und unflat
- aus maul und nase gangen, hätten nie einen so
- verstelten toden gesehen. Er hätte selbst in der
- in
- trancken gewesen, oder nicht. Und obgleichen Severin
- etlicher müßen laresquet worden, so hat er doch gar
- reblich excedirt und ist zu zweifeln, oder
- nicht poena corporali studio jure, zu belegen
- 2
- Franckheit gesagt, wie die Locher im Kopf zu
- gekommen, seyn M. h. Herrn hinunter nach dem
- Herzen gefallen, der förster solle gesagt haben,
- wenn er nicht gerettet, hätten sie ihn zu tode
- geschlagen.
- Der Amtman zu Brackenberge b
- erichtet, daß er den Thäter examiniret, sc
- hicket dabey das Protocoll,
- V
- folgendts in sich hält: Zacharias Laspen,
- so den 16. Martii gestorben, sey 11 tage
- zuvor von Johann Severing geschlagen
- worden. Darauff examinirt worden
- Testis I. der förster Christoph zins grabe
- Es sey den 7. Martii Johann Severing mit
- 3 leuten im försterhause gewesen, darauff
- sey der Verstorbene aus dem Heßen-Kruge truncken
- ins försterhaus kommen, eine Kanne bier gefodert,
- und eine stunde hernach zu Severing gesagt, wo
- fern er seinen Sohn zu Caßel nicht laß möchte.
- würde sein Nahme an den galgen geschlagen werden. Da
- Darauff er vermag gesagt, was ihn das Ungienge
- mit dem bierglaß nach ihm geschlagen und sein
- gefehlet, kurz dargach mit Severin d
- die Kanne und schlegt sie ihm auffm Kopf
- enzwey, behelt den griff in der hand und
- stoßet ihm sehr auff dem Kopf damit herumb.
- biß sie der förster von einander bracht.
- Den folgenden morgen umb 7 uhr haben sie wieder
- mit einander sich vertragen, einen rausch g
- etruncken und friedlich von einander gangen. Den
- dritten tag sey Laspe im dorffe herumbhausiren
- gangen, darauff noch Hans, und den 11.
- d
- Martii nach dem Mündischen Marckte gangen,
- förster erbeut sich solches juramento zu bes-
- stärcken. 2.) Testis Heinrich confirmat endem
- Severing vermeint dem Verstorbenen
- s
- ne
- nicht zu nahe gethan haben.
- Amtman subjicia, er habe an den Amtman zu
- Münden den Medicum daselbst geschickt,
- en, der Cläger zu besichtigen zu laßen
- habe ihn aber schohn durch den Bader zu Hedemünde,
- der es nicht verstehe, besichtigen lassen, d
- Er sehe
- verstorbene sey schohn begriffen gewesen.
- nicht wie dem Schäter beyzukommen,
- en
- eg
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