Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 17, fol. 14r
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- 11. Xbr. 1677. parte
- vide partem 1. schaden ejusdem
- Sachen Rheineckischer Erben contra die Uslarische
- rten. Extractus actorum. Datu nach einem b
- o 1. simplica an Ihr Durchl. darinn praesentationis
- so nicht darff zu bringen. Daß man ist
- carii. Lobent. Diegleichen durch eine frühte dritte, darin
- laßene Erben bringen supplicando vor den a° 1653
- Fructo doloch von alters seel gewesene Vormunden,
- ihm der supplicanten Vater den
- obrist L. ein wiederkaufs contract geschloßen, soll
- maßen, daß sie ihm das adeliche guth wacke
- gen baar erlegte 1400 Rthl. auf weis
- Jahre ein gereumet lang Contracts sub lit.
- Weil hernach sey ihm solches kauff vor
- gedachten bereits als dann mündigen,
- Adolph von Uslar losgekündiget worden,
- laut beylage sub Bio0Solche Aufkundigung
- habe keine exceptirt und weil der
- aufkündiger mit einer regung des gemäßigen sännig
- gewesen ein Monitorium ins Fuch
- exharirt, deßen beylage in Copia
- ungeacht nichts erfolgt, und dahehr Reineck großen
- chaden erbitten, in dem eine mit dem Grafen von
- Waldeck im werck begriffene handelung
- zurückgangen, da er doch wohl damit
- auff 3000 thl. nuzen schaffen können. Das
- Guth überdieß keine 4000 thl. verreuse mag
- weil die Ostärische Erben bey unlängst gesch
- güthlichen hand können, selbst gestanden, daß
- sie es nicht anders aus vor 12000 thl. wieder
- annehmen und solche nur mit 3 pro 100.
- verzinsen wolten. Überdieß der Fürstliche consens
- zur execution deßen beylage in copia lit.
- m falschen. (welches inhalb verstehe, daß
- der Kauff und auff etliche Jahre gerichtet
- solcher aber expiriret, (auch der verstrichen
- onsensque agnatorum, wie erfolget. Über dieß
- gefahr es möchten die beydejen jungen von Uster
- Falcko Adolphi söhne so noch, unter heyrathet
- ohne mänliche Erben abgehen und als dann
- von den agnatis oder Minuirt das guth angegeben
- werden, auch sie mit der in der beglage
- litera constituirten hypothec als we
- numehr in fürstl. Durchl. handen ist, daß
- amt Uslar,7, nicht gesichert, immaßen
- der gestorbenen von Urslar solche Hand
- handen hinder ihnen geschloßen als begehren
- ch cläger ihre wiederzahlungen, und
- Wiewohl ihnen frey stünde laut deßen contracten
- lit. A, und deßen disposition §. 11. derselben
- expresso pacto executivat constitutissorum,
- constituirte Generalhymothec gemäß, die bona
- und bitten wollen, weil Instrumenta qvarabilis,
- auch die fürstl. Landes constitutioß H. Novembr
- 17) vermag als begehren die auction in
- o H. Elers seel. allodial und Lehngüther in specie
- das guth �mtmershausen, und was in specie
- die Ungarn zu überigen verderben, ihnen von wegen des abgetretenen
- elde morgen zu faden haben, bitten der
- wegen an die benach hatte fürstl. beant
- kosten und andere schaden und interesse
- bezahlt seyn, haben originalia produciren,
- und noch beschehener cilation wieder
- zurückfodern wollen. In probata die
- originalia sind von herrn Moritz däncken
- 2.) ist der contract darin stehet es mögen
- doch daß sie auch die Bau und beßerungsKosten
- bonfasten mit 5 von 100 verzinset worden sollen
- was arbeit soll der Ober Lem. auf sein
- Kosten in esse erhalten, auch vor feüer
- und andern schaden antworten. Was aber
- gebauet werden soll, soll von den Verkauf
- frefft, und von den Käufer hehrge
- großen werden. Item buch oder obrige Leut
- soll macht haben beym auch ußer pferde
- lohlen, finden und schweine Im Dröllianum
- zur weide zu halten. Wie daselbst existi
- C. vidt literas B.C. D. explicatus
- 6.) ist die special Hypothec so dem S
- obrossirt auf das Amt Uslar estitu
- worden. Wer welches articul einezo in ihre
- Durchl4 handen interibus ins cäs
- n. 7. Reinerlicher Erben anwald. Will
- repertiatur solten was in der supplo
- dum supra no 1. Adiz der seel. Obrist
- habe auffm guth wancken, weilen es ganz verwunder-
- stet gewesen große meliorationskosten an
- werden müßen, den designation bey x
- in actis no 13.11. sind alle anno 1653. und 54. an
- wendet belaufft sich auff 30 d. 1622. 24. in
- und Verstände eines extracti sub in gi uns den
- contraht leide sich er no 17. seyn solte beclagte
- zu erstatten schuldig. Item was sie ihm viehe
- in art Caslar in der werde zu halten schuldig laut
- contracti §. 14. deßen extract hier in actis no 1.
- wird dahin erstatt, gefodert laut. Es w
- obligation vom 1. c. Becl. 1 (sich die rechnung
- vor leidlich angegeben, wird auff 6 pro
- thl. von ao 1653 bis 1676
- der Beclagten eigenmächtig anzugreiffen, dennoch
- haben sie lieber, Chredurch nicht auffle
- ta param executionem, mit sich führen
- fürstl. autts Uster, annoch capbarii.
- mmissoriale zu erkennen, bis die
- 140 thl. auch verursachte Gerichts
- Secretario der Cantzley collationirt).
- die verkäuffere nach verfließung
- Jahr das guth mit leben der sumpti relviren,
- Und §. 12., daß die ausgelegten
- das lezten Hildes a
- aestionirt damnum et intercipientibus ad
- itergens et lucrum cessansis auff 3000 thl.
- Beyde dem 27) summari 1677. Uhler
- wittbe und Erbüller sollen ihre gegen
- nothdurfften innerhalb 14 wochen sub praejudicie einbringen.
- tractum in fructum non legitimationis.
- beclagten rescarisch witbe und
- Erben anwald zweifelt ob alla Rheinigkische
- mit interressirte Erben in diese clage consentiren,
- lager hätte, selbst angedeutet, nun
- einen andern suchen. Die sonsten diegestände, verbleibe, wie man nun auch gesehen, den Jüngsten
- 14. Januarii, daß den Rheineckischen immündigen Kin
- deren noch keine terminie bestätiger, dadurch sie sich
- den 27. Novembr. 1627. publicirt, Urtheil zu entbr
- ein gemeinet act. nach meinungen copey erkand, und zeit
- 4 wochen darauf zu verhandeln sub praejudicio
- angesehen. (29. Martii 1677
- läger in praesentato 9. Junii 1672
- inhumacam, vernehme daß etwas extrahiret, doch ih
- Becl. soll innerhalb 14 tagen vorhehr
- 16.) Clägern insinuiren laßen, 13. Junii 1672
- ivantiquario. Cap. n. 22. alleymit daßhero so contallen werde daß es
- fallen dürffte, ichlarische vormünder habe man deßen
- innert umb deßen besichtung einzunehmend laut causat
- erzeit zu Windingen helffen. Bittert aufn fall sie tractiren,
- nus andern commission zu erschicken solche sumtibus zu aestionibus. Dece
- deswegen den Amtigen in ortheilen solche summa zu aestimiren. De Ma
- St. Rathshoffhausen d
- t data, vide sentendo hac plagula
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