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Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 18, fol. -

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  1. ratione quae Dominos movit dabey von solchen
  2. referenten annotirt, und dieser bogen ad acta
  3. gelegt werden. Wenn nun ferner die übrige zeit
  4. et, wozu hernach die sache
  5. wieder vorkomt wird, kann denn so als dann
  6. die sie zu die hände bekant, dieser
  7. Bogen wieder herfür gesucht, und der neu einkommenden
  8. Schrifft Scopus und fundament mit wenig
  9. beygefüget. Da denn der dienste nur das
  10. d
  11. jenige, so jener aufgezeichnet worden, aber ansehen darf
  12. umb alsbald in der ganzen sache insolvirt zu
  13. eyn. Ein aber aber aber der er einen
  14. Zweifel findet in den actis geselbst aufschlagen umb
  15. sich denselben zu benehmen, Zung ist daß
  16. er vermittelst vorhehrgehenden extracts
  17. ohne mühe und zeit verlust alsbald in causae
  18. fotius intima penetriren kan. Wenn nun
  19. dergestalt bey ieder neü einkommenden schrifft,
  20. und ergehenden decreto continuirt wird,
  21. so bekomt man insensibiliter einen vollkommenen
  22. Nuclem oder extractum actorum, darinne
  23. nicht allein so was ergangen
  24. sondern auch was den rück
  25. edesmahl zu decretiren bewogen,
  26. er nicht ex actis zu haben. (
  27. . (§.10.) Beßer ists daß alle solche extracten
  28. nach einander auf einen bogen gelangen worden, zusammen geschrieben werden
  29. e
  30. diese
  31. der sonst nun sie auff die schlechtesten selbst verzeichne Verkommene
  32. wie sonsten wegen der decreten zu der spacht
  33. es seyn,
  34. nachricht mit wenigen ihren vorsehen gefunden, wenn
  35. a beßer die sache gleichsam in talula sub
  36. conspectu haben, als also
  37. aus allen schrifften nach einander zusammen suchen,
  38. müßen
  39. Dieser Vorschlag nun hat
  40. vielfältigen Nuzen, nicht allein daß
  41. 11
  42. dadurch wie bereits im vorhehrgehenden
  43. breitlaüfftig ausgeführet, zeit und mühe
  44. erfaret wird, sondern auch in viele andere
  45. wege. Denn erstlich findet man
  46. dadurch zu ende
  47. mit sowohl
  48. ohne mühe
  49. der General solchen nachbefinden,
  50. dennoch in seiner relation vermehren vnd brauchen kan.
  51. . (§. 12.) Vors andere wenn man wegen
  52. berhäuffter sachen nicht gleich zur mündlichen
  53. relation kommen, kan, sondern wie bisweilen geschicht
  54. etliche tage warten mus, so vergießet man offt
  55. einen theil deßen so man ex actis legendo erlegnet,
  56. und sinds sie wieder und repetuliren, welches
  57. nicht vonnöthen, wenn daß
  58. daraus erlernet, aufgezeichnet,
  59. . (§. 13.) Vors dritte so kan dieser Extract
  60. sowohl, dem so ihn ausgezogen, d
  61. als auch andern, wann die sach wieder vollkomt,
  62. zu statten kommen, und mehr als halbe arbeit
  63. machen. Wie solches in vorhehrgehenden §. S.
  64. mit mehrern ausgeführet.
  65. mit mühe und verdruß
  66. n
  67. Unvorgreiflicher Vorschlag
  68. Einen continuirlichen Extractum
  69. Actorum betreffend
  70. in Tischt und den publica das Sie keine pract
  71. annoch in diesen Collegio
  72. Weil ich die wenige zeit über so ich damit die Hofraths
  73. Collegio gewesen, in acht genommen zu haben vermeine
  74. offtmahls die arbeit des gnulvaux gewachet. Vermehret
  75. , und schwehr gemacht, auch die zeit verlohren wird der geschlagen
  76. daß wegen unterlaßung deßen, so alhier von mir
  77. werden soll, die arbeit sehr vermehret, und schwehr gemacht
  78. wird, in dem was einer gethan der andere
  79. ohne ursach noch einmahl thun, ja einer offt drey
  80. wier und mehrmahl die bereiten z
  81. verderblichen nun. Dahehr noch nicht wenig zeit
  82. zu nachtheil der Partheyen und beschwehrung der Richters, verlohren wird;
  83. als habe meine ohngefährliche gedancken davon wohlmeinentlichen
  84. Vertragen, und der so mehr als ich hierinn erfahren reiffen urtheil
  85. der
  86. unterwerffen wollen.
  87. daß zum öfftern
  88. Es ist bekand offt von Referentz
  89. n, die offerend ausgestellet
  90. bey der Relation auch ein extractus actu
  91. angefüget wird, darinn die acta
  92. von stück zu stück oder von numero zu numero
  93. durchgangen, und die in iedem
  94. stück befindliche wichtigste narrata
  95. oder argumenta fürzlich berühret werden.
  96. 2.) Solches geschicht, aber erst
  97. wenn die sach geschloßen und ad referendum
  98. ausgestellet, da hingegen der alhier
  99. vorgeschlagene continuirliche Extractus actorum
  100. bey wehrender handlung und also stets
  101. und von zeiten zu Zeiten, so offt die sonst
  102. vorkennet gemacht und continuirt werden
  103. t. (§. 3.) Nehmlichen es ist bekand
  104. soll.
  105. e
  106. daß ill täglich frühe morgens die
  107. n eingekommene suppliqven
  108. und Handlungen auff die acta dazu sie
  109. gehören gebunden, und also auff den tisch.
  110. geleget werden, da denn ein ieder von denen
  111. so in diesen Collegio sitzen etliche davon alsbald vor sich nimt,
  112. ch nimt, solche durchsiehet,
  113. und de statu causae sowohl ex actis als aus
  114. der neü einkommende schrifft, eine
  115. fammeriam relationem mündtlich thut,
  116. d sind seine meinung deswegen
  117. eröfnet, darauff ein deliberirt, und
  118. was geschloßen entweder
  119. mit seiner worthen auff die schrifft
  120. zur nachricht des Secretarii notiret,
  121. der selbigen nach befindung, mündtlich gesagt wird, damit
  122. der Bescheid gemäß abgefaßet werde.
  123. dem concluso
  124. Und bey denen actis so verschicket
  125. werden gar nicht.
  126. bey ohne das
  127. überhäußten ge
  128. schäfften
  129. mit ihnen

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