Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 18, fol. -
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- ratione quae Dominos movit dabey von solchen
- referenten annotirt, und dieser bogen ad acta
- gelegt werden. Wenn nun ferner die übrige zeit
- et, wozu hernach die sache
- wieder vorkomt wird, kann denn so als dann
- die sie zu die hände bekant, dieser
- Bogen wieder herfür gesucht, und der neu einkommenden
- Schrifft Scopus und fundament mit wenig
- beygefüget. Da denn der dienste nur das
- d
- jenige, so jener aufgezeichnet worden, aber ansehen darf
- umb alsbald in der ganzen sache insolvirt zu
- eyn. Ein aber aber aber der er einen
- Zweifel findet in den actis geselbst aufschlagen umb
- sich denselben zu benehmen, Zung ist daß
- er vermittelst vorhehrgehenden extracts
- ohne mühe und zeit verlust alsbald in causae
- fotius intima penetriren kan. Wenn nun
- dergestalt bey ieder neü einkommenden schrifft,
- und ergehenden decreto continuirt wird,
- so bekomt man insensibiliter einen vollkommenen
- Nuclem oder extractum actorum, darinne
- nicht allein so was ergangen
- sondern auch was den rück
- edesmahl zu decretiren bewogen,
- er nicht ex actis zu haben. (
- . (§.10.) Beßer ists daß alle solche extracten
- nach einander auf einen bogen gelangen worden, zusammen geschrieben werden
- e
- diese
- der sonst nun sie auff die schlechtesten selbst verzeichne Verkommene
- wie sonsten wegen der decreten zu der spacht
- es seyn,
- nachricht mit wenigen ihren vorsehen gefunden, wenn
- a beßer die sache gleichsam in talula sub
- conspectu haben, als also
- aus allen schrifften nach einander zusammen suchen,
- müßen
- Dieser Vorschlag nun hat
- vielfältigen Nuzen, nicht allein daß
- 11
- dadurch wie bereits im vorhehrgehenden
- breitlaüfftig ausgeführet, zeit und mühe
- erfaret wird, sondern auch in viele andere
- wege. Denn erstlich findet man
- dadurch zu ende
- mit sowohl
- ohne mühe
- der General solchen nachbefinden,
- dennoch in seiner relation vermehren vnd brauchen kan.
- . (§. 12.) Vors andere wenn man wegen
- berhäuffter sachen nicht gleich zur mündlichen
- relation kommen, kan, sondern wie bisweilen geschicht
- etliche tage warten mus, so vergießet man offt
- einen theil deßen so man ex actis legendo erlegnet,
- und sinds sie wieder und repetuliren, welches
- nicht vonnöthen, wenn daß
- daraus erlernet, aufgezeichnet,
- . (§. 13.) Vors dritte so kan dieser Extract
- sowohl, dem so ihn ausgezogen, d
- als auch andern, wann die sach wieder vollkomt,
- zu statten kommen, und mehr als halbe arbeit
- machen. Wie solches in vorhehrgehenden §. S.
- mit mehrern ausgeführet.
- mit mühe und verdruß
- n
- Unvorgreiflicher Vorschlag
- Einen continuirlichen Extractum
- Actorum betreffend
- in Tischt und den publica das Sie keine pract
- annoch in diesen Collegio
- Weil ich die wenige zeit über so ich damit die Hofraths
- Collegio gewesen, in acht genommen zu haben vermeine
- offtmahls die arbeit des gnulvaux gewachet. Vermehret
- , und schwehr gemacht, auch die zeit verlohren wird der geschlagen
- daß wegen unterlaßung deßen, so alhier von mir
- werden soll, die arbeit sehr vermehret, und schwehr gemacht
- wird, in dem was einer gethan der andere
- ohne ursach noch einmahl thun, ja einer offt drey
- wier und mehrmahl die bereiten z
- verderblichen nun. Dahehr noch nicht wenig zeit
- zu nachtheil der Partheyen und beschwehrung der Richters, verlohren wird;
- als habe meine ohngefährliche gedancken davon wohlmeinentlichen
- Vertragen, und der so mehr als ich hierinn erfahren reiffen urtheil
- der
- unterwerffen wollen.
- daß zum öfftern
- Es ist bekand offt von Referentz
- n, die offerend ausgestellet
- bey der Relation auch ein extractus actu
- angefüget wird, darinn die acta
- von stück zu stück oder von numero zu numero
- durchgangen, und die in iedem
- stück befindliche wichtigste narrata
- oder argumenta fürzlich berühret werden.
- 2.) Solches geschicht, aber erst
- wenn die sach geschloßen und ad referendum
- ausgestellet, da hingegen der alhier
- vorgeschlagene continuirliche Extractus actorum
- bey wehrender handlung und also stets
- und von zeiten zu Zeiten, so offt die sonst
- vorkennet gemacht und continuirt werden
- t. (§. 3.) Nehmlichen es ist bekand
- soll.
- e
- daß ill täglich frühe morgens die
- n eingekommene suppliqven
- und Handlungen auff die acta dazu sie
- gehören gebunden, und also auff den tisch.
- geleget werden, da denn ein ieder von denen
- so in diesen Collegio sitzen etliche davon alsbald vor sich nimt,
- ch nimt, solche durchsiehet,
- und de statu causae sowohl ex actis als aus
- der neü einkommende schrifft, eine
- fammeriam relationem mündtlich thut,
- d sind seine meinung deswegen
- eröfnet, darauff ein deliberirt, und
- was geschloßen entweder
- mit seiner worthen auff die schrifft
- zur nachricht des Secretarii notiret,
- der selbigen nach befindung, mündtlich gesagt wird, damit
- der Bescheid gemäß abgefaßet werde.
- dem concluso
- Und bey denen actis so verschicket
- werden gar nicht.
- bey ohne das
- überhäußten ge
- schäfften
- mit ihnen
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