Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 8, 4, fol. 4v
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- h wohl zum theil des gemeinen besten wegen geschehen
- müßen. Ich allhier allein, es wären
- hafftigkeiten zu Friedenb. Sürden stände, Leüte
- noch aber die vorigen
- d
- miniastica sejus
- reichen mantig sey, daß ich scheine nicht und geistwürden sindern nun nichts gewust. Dieser kan schrecht solche ordentlic
- militivas famulis
- dynastae oderos primores, in dero
- auch es Landes-mahls etwas gewesen zu seyn; aus
- welchen gemeinlich Grafen undt Fürsten worden;
- oder doch mit denen, der hochachtung nach, in der wage gestanden;
- obschafft heut zu seye deren viele in den ständigen dinge theils anstatt in adel
- verfallen, und nicht mehr zu unterscheiden
- diese haben ich vor andern hin
- der freyheit ihrer bey ihrer Herrn das Herrn das Herrn das
- gesezet, sind auch theils noch dabey geblieben; es
- das Landes-allianz zu seyn, daß sich
- er
- A
- . Cap. (§. 10.) Daß der teüte dotalung der Amptman
- auch
- y; wie man sie dann auch in der execuctor, daß ihre mänder, da
- welches auch wohl vielen andern
- geschlechter und Güthern, so heut zu tag theils
- bloß adelich, theils sonst frey geachtet werden.
- sonderlich nach der Lande gelegenheit wiederfahren. Und kan
- man leicht erachten, daß die jenigen so auff ander grund die Rottlande
- lande eingegenommen, von denen älterefte Eigenthumb
- herrn anfangs vielfältig unterschieden worden, und allerhand
- Lasten unterworffen gewesen, darunter
- die jahr mit gewesen seyn mag. (Doch ist schwehr von
- diesen dunckel zu dingen, ohne eine lange und fleißiger unterd-
- sich sich ansehen, sich an sich ansehen, sich anhero auch anhero scheidung
- der Zeiten und orthen etwas gewißes zu sezen.
- Im dritten und lezten Paragrapho sind fol¬
- gende Säze begriffen (7)
- ende des fünffzehenden, und aufang des
- vorigen oder 16ten seculi, dem Adel und einigem
- Domino fundi wegen der hohen so wenig als andern jagten
- annoch uberall keine Münster Mein streit gemacht,
- worden. Dieser Saz ist von einem großen
- begriffen, und mag er zwar an vielen orthen seine richtig
- eit haben. Daß er aber überall statt habe, getr
- n
- alten Proceße,
- mir nicht zu sagen. Es müsten die
- nicht
- Acta in den Canzleyen des Buchs und besten der Väckleinen (senen
- menck, nicht weniger als allerhand s
- Autores nach gesehen werden. Man würde auch
- n, bey ihren wohl thun, wegen Franckreich
- Welschland dießfals bey denen Scribenten und sonst
- erkundigung einzuziehen. In zwischen kan man sich be
- gnügen, daß in dem Land da etwa dergleichen frag entstanden,
- eine Genaue Untersuchung der dienlichen Scriptu
- werde, wozu dann vielleicht nicht so schwehr zu
- gelangen.
- bey den vorhanden
- gewiße eigentliche
- obschohn in kleinen
- striechsen selbst
- andere geschlechter
- elben
- a
- so ganz bey
- theils zum bloße
- adel theils zu freyen,
- guthsHerr gehö
- und sattel guther
- Es wo sie nicht bloße Empf-
- besizen.
- tentae gemeßen, dennoch
- und entfernig selbst
- und scriptu
- so bey den
- herrschafften und ämtern sowohl
- als bey dem adel und
- gericht seyn selbst
- befindt
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Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 8, 4, fol. 4v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068442:0010?run=617