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Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 6, fol. 51r

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  1. ten dingen aus dem Herzen reisset, und gründlich mit 28. Illen ab
  2. wen dest. Das wirdt darauf gewalt nicht andern, sondern nur stär
  3. ehen. Was hilfft dieß denn so nußerey in dem Herren j
  4. teßen, und mir auswendig auf der jungen schweyest und zu wegen
  5. dringessehr. Daß diezo ist aber das erleuchter die Herren und damit
  6. fallen denn von ihnen selbst alle Reßerey und Grothum aus dem Her
  7. gen. Sc. Summa Summarum, solche Fürsten und Zusammenwiß
  8. ten nicht, daß wider ketzerey streiten, sey wider den Teüffel zweiten
  9. der die Herzen mit vorige besigt. Darum so lange man nicht
  10. den Teüffel abstehet, und von dem Herzen jagt, so ists ihm eben
  11. wenach mit dem Schwedt oder Feüer seine gehabt umbringe, als
  12. wenach mit einem wohlgebaren wider den Blis privée de. Man
  13. siehet es auch wohl in der Erfahrung, denn ob man gleich alle reden
  14. und Reger mit gewalt verhauner, so ist und wird doch eriner
  15. durch übernommen noch beschwerne, de Poiret dahin zu haben, auf
  16. jura Principis non pertinere conversionem haereticorum, sequens locos
  17. locer, quem ex Tom. II. Jeneus. 180. Sec. adducit Ann. Ben
  18. loca de Prodenuis in suscinabulo princip. Parth. 2. cap. 6. p. 48. Liegt
  19. einem jeglichen sein elgen befahr daran, wie er glaube, und mus
  20. für sich selbst sehen, daß er recht glaube, denn so wenig als ein ander
  21. für mich in die Bölle over Himmel fahren kan, so wenig kan er auch
  22. für mich glauben oder nicht glauben. Und so wenig er mirten Bölle
  23. oder Himmel auf- oder zu schließen, so wenig kan er mich zum glau
  24. ben oder Unglauben reiben. Welches denn einem jeglichen auf
  25. seinem gewissen liegt, wie er glaubt oder nicht glaube, und damit
  26. der weltlichen gewalt kein Abbruch geschicht, soll sie auch zu
  27. frieden seyn, und ihres dinges waren und laßen glauben,
  28. sonst oder so wie man kan und will, und niemand mir gewalt
  29. ringen, denn es ist ein sieg überit um den Glauben, dazu in an
  30. nieman soll pringen. Je. Uwerezo locus, quem ex /. 2. f. 348. re
  31. fertidem Bonbellona d. lap. 40. derer, ex menire Lutheri propara
  32. tionem religionis non pertinere ad potestarem Legislariam: Loro. 2.
  33. tod. 148. Der Babsthandelt damit unrecht, daß er die Leüte mit
  34. Gesez zwingen und dringen will, wenn in einem eheischlichen
  35. Volle, soll und tanz wann zwand seyn, und wenn man die gewissen
  36. mit dusserlichen besehen anschafft zu binden, so gehet bald der Glau

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Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 6, fol. 51r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068659:0101?run=617