Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 6, fol. 51r
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- ten dingen aus dem Herzen reisset, und gründlich mit 28. Illen ab
- wen dest. Das wirdt darauf gewalt nicht andern, sondern nur stär
- ehen. Was hilfft dieß denn so nußerey in dem Herren j
- teßen, und mir auswendig auf der jungen schweyest und zu wegen
- dringessehr. Daß diezo ist aber das erleuchter die Herren und damit
- fallen denn von ihnen selbst alle Reßerey und Grothum aus dem Her
- gen. Sc. Summa Summarum, solche Fürsten und Zusammenwiß
- ten nicht, daß wider ketzerey streiten, sey wider den Teüffel zweiten
- der die Herzen mit vorige besigt. Darum so lange man nicht
- den Teüffel abstehet, und von dem Herzen jagt, so ists ihm eben
- wenach mit dem Schwedt oder Feüer seine gehabt umbringe, als
- wenach mit einem wohlgebaren wider den Blis privée de. Man
- siehet es auch wohl in der Erfahrung, denn ob man gleich alle reden
- und Reger mit gewalt verhauner, so ist und wird doch eriner
- durch übernommen noch beschwerne, de Poiret dahin zu haben, auf
- jura Principis non pertinere conversionem haereticorum, sequens locos
- locer, quem ex Tom. II. Jeneus. 180. Sec. adducit Ann. Ben
- loca de Prodenuis in suscinabulo princip. Parth. 2. cap. 6. p. 48. Liegt
- einem jeglichen sein elgen befahr daran, wie er glaube, und mus
- für sich selbst sehen, daß er recht glaube, denn so wenig als ein ander
- für mich in die Bölle over Himmel fahren kan, so wenig kan er auch
- für mich glauben oder nicht glauben. Und so wenig er mirten Bölle
- oder Himmel auf- oder zu schließen, so wenig kan er mich zum glau
- ben oder Unglauben reiben. Welches denn einem jeglichen auf
- seinem gewissen liegt, wie er glaubt oder nicht glaube, und damit
- der weltlichen gewalt kein Abbruch geschicht, soll sie auch zu
- frieden seyn, und ihres dinges waren und laßen glauben,
- sonst oder so wie man kan und will, und niemand mir gewalt
- ringen, denn es ist ein sieg überit um den Glauben, dazu in an
- nieman soll pringen. Je. Uwerezo locus, quem ex /. 2. f. 348. re
- fertidem Bonbellona d. lap. 40. derer, ex menire Lutheri propara
- tionem religionis non pertinere ad potestarem Legislariam: Loro. 2.
- tod. 148. Der Babsthandelt damit unrecht, daß er die Leüte mit
- Gesez zwingen und dringen will, wenn in einem eheischlichen
- Volle, soll und tanz wann zwand seyn, und wenn man die gewissen
- mit dusserlichen besehen anschafft zu binden, so gehet bald der Glau
Cite
Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 6, fol. 51r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068659:0101?run=617