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Leibniz-Handschriften zur Allgemeinen Geschichte LH 11, 4, fol. 50v

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  1. künfftig mit rechtmessigen Titul an sich bringen möchten, wo und welcher ohrten dieselben ge
  2. agen, unter und in Unsere und des Heyl. Reichs besondere gnad und versprechene schütz Schirmen
  3. und Salpurgrandiam empfangen und auffgangenen, auch wie zu Ermehlten Grafen zu Oldens
  4. und Delmenhorst auch dessen Erben und Nachkommen, sagibt denen seinigen und schrigen
  5. Unsere und des Heyl. gleichs freye Sicherheit und gelangenen Chur gewald ungegen jedermannig
  6. s
  7. lich mitgetheilet und gegeben, auch Seiner oder Ihrer gantzen HoffRath, Rath, vestungen, dor
  8. ter Land und Leuthen, von aller unsers kriegsVolckes, Einlegierung, Einpartierung, extraord
  9. inari Concilio, exactiren, und viel geschehen, wie die genennet und erdacht wurden,
  10. aus sonderbahrer Kay. gnad allerdings ruiniret und befreyet haben, nehmen und em
  11. plahen obgedachter Grafen, dessen Erben und Nachkommen, die Seinigen und ihrigen auch also in
  12. Unsere und des Heyl. Reichs freylicherzeit und gläydt fur allen gewalt, von Königl. May.
  13. Vollkommenheit, hiemit erschwerlich in krafft dieses briefs und meinen setzen und wollen, daß
  14. ged. Graf von Oldenburg auch dessen Erben und Nachkommen, sambt seinem und Ihrigen Ur
  15. terthanen hinterlassen, dienern und andern angehörigen Persohnen mit aller Ihrer Leib, Haab,
  16. und Gütern ietziger oder kunfftigen Lehen und eigen, es sey alß obengemeldet an Schloßern
  17. drefftern, Marckten Hofen, vorwerahlen, Rechten und Gerechtigkeiten, freyheiten, communita
  18. Nutzungen, possessiren, so mehrged. Graf von Oldeburg, wie auch dessen Erben und Nachkommen,
  19. frühren und geld die Seinen und ihrige haben, oder denenfallen ins kunfftig zu sehen möchten mit allen derselben an
  20. ichsichs alhier und zugehörunge nichts ausgenommen unter und in solchen Unsern und des Beyschwäche seyn,
  21. einfalle und jeder auff Jahren versprechen schütz, thun, thren, und clagt etwahero Schwararia, auch schütz und gelebliche legende seine Jahrte seine Zeüge
  22. n meinen münnen sich derselben erfreuen und geniessen sollt und mögen von Recht oder gewohnheit, und jahr zu errathen.
  23. schaffet und er theil, nicht aufgeschlechter auch ungehindert Merrichisch, doch solle mehr verwandter Graf zu Oldenkunderten.
  24. dergestalten Erben und Nachkommen, samt den seinigen und zusehen, einen jeden so spruch und forderung zu thun,
  25. an den seinigen und zweigen zu haben hiermeinet, oder gewinne, derselben halber an dehnen Ohrten, da sicht gebühret.
  26. iedenlichen Rechtens statt thun und deme nicht person. Damit aber auch diese Unseze leÿs probativa
  27. freyheit, verschreiben thun, zigen und Calvaqviraria Renniglich kundbahr sey, auch wurcklich vollzogen
  28. darwieder von angedachten Unsern Höhen, und Riedern Kriegs-Obsicirern und Concenten
  29. weiß, betrübt oder beschwerh wurde, So vergönnen, gelauben und geben wir mehrgesagten Grafen zu
  30. Wenburg und Delmenhoff, dessen Erben und Nachkommen den Reinigen und Ihrigen hiemit, vollkom
  31. meine Macht und gewalt, daß Sie, so offt es Ihnen gefällig, und es seiner und Ihrer guter und Leüten
  32. Naturum erfordern wird, können und mögen, entweder selbst oder durch die seinige oder Ihrig jedes
  33. ohrten an ein und Ihren Schlößern, dörfftern, Märckten, und Vesten, oder Persohnlichen anwesen, wie
  34. auch andern possessionen zahlen, Märckten und Schätereyen, Unsere Kay. Ader zum Zeugnuß An
  35. ters Kays. Gutzes und Calvegrema offentlich anschlagen und hinwieder mit gebührender reve
  36. abnehmen mögen, von allenmänniglich unverhindert, und in derselbe allenthalben an HeylReich
  37. angeschlagen, publiciret und insiguliret worden, demselben, solle gleich dem Original selbsten voll
  38. kommener Glaub zugestellet werden, und befohlen darauf fur E. E. A. und Eü. sonderlich
  39. aber allen und jeden Unsern obgedachten Hohen und Riedern Kriegs officirern und Gemeine
  40. Soldalesca, zu Roß und Euer Territiermeistern und Figuren, wie die immer Nahmen haben mögen,
  41. denen gegenwertziger Brief oder vidimirte Abschrifft, davon vorkombt oder derentwegen ersicht
  42. werden, von Kays. Macht, Vollkommenheit hiemit ernstlich gebietandt, und wollen, daß Sie
  43. öfftermeldten Grafen von Oldenburg und Delmenhorst, dessen Erben und Nachkommen umb
  44. nien und derselben Unterthanen, hinterlassen und verwandten, sambt allen den jenigen, was
  45. demselben wie obstehet zugehörig, bey solcher Unser und des Hochfl. Reichs gnad, verspreche
  46. liren, gleicht und salva quadrae Handthaben, dessen alles ruhiglich gebrauchen lassen, darin
  47. keinesweges betruten, passiren hemmen, beleidigen, gefäncklich bestricken, arrestiren oder
  48. sich ewiger gestalt an Ihme, dessen Erben und Nachkommen, oder die seinigen und die Ihrigen
  49. eil beschüzen, einpartieren, streiffen, oder in anderwege vergreiffen, und waß demselben, oder
  50. dessen Erben und Nachkommen zuständig, wie daß nahmen haben mag, dabey ruhiglich und
  51. allerdings un pertursieret sein, und verpleiben laßen, alß lieb jeden sey Unser Kaÿl
  52. Ungnad, und dazu eine Pörr nehmlich fünffzig Marck läges Goldes so ein ieder so offt Er
  53. rentlich herrner thäte. Auß hält in Unser Kaÿt Hoffkammer, und den andern halben theil,
  54. wiedergedachten Grafen zu Oldenburg und Delmenhorst oder dasselben Erben und Nachkamme
  55. unmahlassen zu bezahlen, verfallen sein sollen, zu vermeiden, und wollen benebenst in Crafft das
  56. untermelden Grafen zu Oldenburg und Delmenhorst, auch desselben Erben, und nachkommen
  57. indulgiret und freygefellet haben, wann ein oder ander Parthey dieser Unserer renovirten
  58. und extendirten legl. excumplica und salvagvandia zu controversiren unterstehen würden, das Er
  59. oder dessen Erben und Nachkommen zu verhebung mehrer ungelegenheit sich selbst dabey schützen,
  60. und in seinem oder Ehren aestimirten Standt. Bester mügligkeit conserviren und erhalten möge.
  61. und gerechtigkeiten
  62. 2
  63. der un
  64. darüber
  65. dergleichen kan
  66. Salvag varidia,

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