Leibniz-Handschriften zur Allgemeinen Geschichte LH 11, 4, fol. 50v
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- künfftig mit rechtmessigen Titul an sich bringen möchten, wo und welcher ohrten dieselben ge
- agen, unter und in Unsere und des Heyl. Reichs besondere gnad und versprechene schütz Schirmen
- und Salpurgrandiam empfangen und auffgangenen, auch wie zu Ermehlten Grafen zu Oldens
- und Delmenhorst auch dessen Erben und Nachkommen, sagibt denen seinigen und schrigen
- Unsere und des Heyl. gleichs freye Sicherheit und gelangenen Chur gewald ungegen jedermannig
- s
- lich mitgetheilet und gegeben, auch Seiner oder Ihrer gantzen HoffRath, Rath, vestungen, dor
- ter Land und Leuthen, von aller unsers kriegsVolckes, Einlegierung, Einpartierung, extraord
- inari Concilio, exactiren, und viel geschehen, wie die genennet und erdacht wurden,
- aus sonderbahrer Kay. gnad allerdings ruiniret und befreyet haben, nehmen und em
- plahen obgedachter Grafen, dessen Erben und Nachkommen, die Seinigen und ihrigen auch also in
- Unsere und des Heyl. Reichs freylicherzeit und gläydt fur allen gewalt, von Königl. May.
- Vollkommenheit, hiemit erschwerlich in krafft dieses briefs und meinen setzen und wollen, daß
- ged. Graf von Oldenburg auch dessen Erben und Nachkommen, sambt seinem und Ihrigen Ur
- terthanen hinterlassen, dienern und andern angehörigen Persohnen mit aller Ihrer Leib, Haab,
- und Gütern ietziger oder kunfftigen Lehen und eigen, es sey alß obengemeldet an Schloßern
- drefftern, Marckten Hofen, vorwerahlen, Rechten und Gerechtigkeiten, freyheiten, communita
- Nutzungen, possessiren, so mehrged. Graf von Oldeburg, wie auch dessen Erben und Nachkommen,
- frühren und geld die Seinen und ihrige haben, oder denenfallen ins kunfftig zu sehen möchten mit allen derselben an
- ichsichs alhier und zugehörunge nichts ausgenommen unter und in solchen Unsern und des Beyschwäche seyn,
- einfalle und jeder auff Jahren versprechen schütz, thun, thren, und clagt etwahero Schwararia, auch schütz und gelebliche legende seine Jahrte seine Zeüge
- n meinen münnen sich derselben erfreuen und geniessen sollt und mögen von Recht oder gewohnheit, und jahr zu errathen.
- schaffet und er theil, nicht aufgeschlechter auch ungehindert Merrichisch, doch solle mehr verwandter Graf zu Oldenkunderten.
- dergestalten Erben und Nachkommen, samt den seinigen und zusehen, einen jeden so spruch und forderung zu thun,
- an den seinigen und zweigen zu haben hiermeinet, oder gewinne, derselben halber an dehnen Ohrten, da sicht gebühret.
- iedenlichen Rechtens statt thun und deme nicht person. Damit aber auch diese Unseze leÿs probativa
- freyheit, verschreiben thun, zigen und Calvaqviraria Renniglich kundbahr sey, auch wurcklich vollzogen
- darwieder von angedachten Unsern Höhen, und Riedern Kriegs-Obsicirern und Concenten
- weiß, betrübt oder beschwerh wurde, So vergönnen, gelauben und geben wir mehrgesagten Grafen zu
- Wenburg und Delmenhoff, dessen Erben und Nachkommen den Reinigen und Ihrigen hiemit, vollkom
- meine Macht und gewalt, daß Sie, so offt es Ihnen gefällig, und es seiner und Ihrer guter und Leüten
- Naturum erfordern wird, können und mögen, entweder selbst oder durch die seinige oder Ihrig jedes
- ohrten an ein und Ihren Schlößern, dörfftern, Märckten, und Vesten, oder Persohnlichen anwesen, wie
- auch andern possessionen zahlen, Märckten und Schätereyen, Unsere Kay. Ader zum Zeugnuß An
- ters Kays. Gutzes und Calvegrema offentlich anschlagen und hinwieder mit gebührender reve
- abnehmen mögen, von allenmänniglich unverhindert, und in derselbe allenthalben an HeylReich
- angeschlagen, publiciret und insiguliret worden, demselben, solle gleich dem Original selbsten voll
- kommener Glaub zugestellet werden, und befohlen darauf fur E. E. A. und Eü. sonderlich
- aber allen und jeden Unsern obgedachten Hohen und Riedern Kriegs officirern und Gemeine
- Soldalesca, zu Roß und Euer Territiermeistern und Figuren, wie die immer Nahmen haben mögen,
- denen gegenwertziger Brief oder vidimirte Abschrifft, davon vorkombt oder derentwegen ersicht
- werden, von Kays. Macht, Vollkommenheit hiemit ernstlich gebietandt, und wollen, daß Sie
- öfftermeldten Grafen von Oldenburg und Delmenhorst, dessen Erben und Nachkommen umb
- nien und derselben Unterthanen, hinterlassen und verwandten, sambt allen den jenigen, was
- demselben wie obstehet zugehörig, bey solcher Unser und des Hochfl. Reichs gnad, verspreche
- liren, gleicht und salva quadrae Handthaben, dessen alles ruhiglich gebrauchen lassen, darin
- keinesweges betruten, passiren hemmen, beleidigen, gefäncklich bestricken, arrestiren oder
- sich ewiger gestalt an Ihme, dessen Erben und Nachkommen, oder die seinigen und die Ihrigen
- eil beschüzen, einpartieren, streiffen, oder in anderwege vergreiffen, und waß demselben, oder
- dessen Erben und Nachkommen zuständig, wie daß nahmen haben mag, dabey ruhiglich und
- allerdings un pertursieret sein, und verpleiben laßen, alß lieb jeden sey Unser Kaÿl
- Ungnad, und dazu eine Pörr nehmlich fünffzig Marck läges Goldes so ein ieder so offt Er
- rentlich herrner thäte. Auß hält in Unser Kaÿt Hoffkammer, und den andern halben theil,
- wiedergedachten Grafen zu Oldenburg und Delmenhorst oder dasselben Erben und Nachkamme
- unmahlassen zu bezahlen, verfallen sein sollen, zu vermeiden, und wollen benebenst in Crafft das
- untermelden Grafen zu Oldenburg und Delmenhorst, auch desselben Erben, und nachkommen
- indulgiret und freygefellet haben, wann ein oder ander Parthey dieser Unserer renovirten
- und extendirten legl. excumplica und salvagvandia zu controversiren unterstehen würden, das Er
- oder dessen Erben und Nachkommen zu verhebung mehrer ungelegenheit sich selbst dabey schützen,
- und in seinem oder Ehren aestimirten Standt. Bester mügligkeit conserviren und erhalten möge.
- und gerechtigkeiten
- 2
- der un
- darüber
- dergleichen kan
- Salvag varidia,
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