Leibniz-Handschriften zu Deutschland LH 12, 2, fol. 93r
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- Sie genoßen ihrer beyhülffe sowohl an Geld
- und Volck nach belieben sie wahren schiedes
- leüte aller ihrer streitigkeiten, und dafern
- einer oder der andere sich sperrete,
- schleünige und einen schein des rechtens
- habende Executoresqve. Und ist nicht ohne
- daß eine nicht geringe Ursach der Ruin
- der Republick gewesen, als man aus den
- lche socis endtlich mit der Zeit pro
- vinzen gemacht, denn dadurch man
- solche provinzen nicht allein mit stets-
- wesenden besazungen zu einigen, sondern
- müßen, da sie
- egenh
- zuvor sich selbst, wie man ihme ein
- wenig, unter die arm gegriffen beschüzet,
- und auf begehren wiederumb treü
- lich beygestanden. Solche überall haltende
- Berg macht, hat nicht alleinendtlich
- den Rectoribus provinciarum zu rebelliren gelegenheit,
- und dem Mario, Syllae, Caesari, Pompejo,
- Antonio, und andern das schwerd
- matrem rempublicam zu juguliren
- in die hand geben, sondern auch hernach
- unter den Kaysern die Reichsmacht ge-
- schwächet, die unterthanen theils intelles
- theils rebelles gemacht, und endtlich
- den Teütschen, Scythiern, Persern, und
- Saracenen, welche 4 das Reich in alle
- 4 theile der welt, jene gegen abend, die andern ge
- gen Mitternacht, die dritten gegen Morgen,
- d
- ie vierdten gegen Mittag gezogen und zer
- rißen, thür und thor eröfnet. Daraus
- zu sehen was für ein Unterschied sey, in
- n inter imperium in
- val aequabile in socios, et violent
- tum in victos; deren ja doch endtlich wenn
- recht überlegen. E
- mans bey der beziehet, vorinnen fleißiger
- glimpf und billigkeit die beste Stats
- e
- Regel ist. (2
- 3) Ein solches arbitrium r
- erum und Directorium maßete
- sich auch Philippus Macedo unter den Griechischen
- Republicken an, richtete unter ihnen
- ein Bündnüß auf, deßen Haupt aber
- er war, sie stelten ein gemein Tri
- bunal so sub specie religionis (de
- nn es beym Apolline Delphico
- gehalten wurde) ihre strittigkeiten entscheiden,
- daß ist in der that Philippo sein vor
- haben wieder einen und den andern zu exeqviren
- an den provinzen
- toder inter Monarchiam et Arbitrium rerum et
- n. n.
- e
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Leibniz-Handschriften zu Deutschland LH 12, 2, fol. 93r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068774:0185?run=617