Leibniz-Handschriften zu Preussen LH 19, fol. 174r
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- gezogen werden könne. Und dafern einige einheimische
- Sijde mit bewilligung der Societät von andern gezielet
- würde, soll selbige an niemand als an die societät oder
- die ihrigen um den verglichenen Preiß überlassen werden.
- Es stey dann daß auch dißfallß ein anders von der Societ
- tät vergönnet worden.
- Im unsern und allen herrschafftlichen gärten und andern
- Locus publicis aber, soll vierdtens der Societät oder denen
- die Causam von ihr haben, der gebrauch erwehnten Bau
- me, gewächs und Blätter allein verstattet werden.
- Wie wir dann insonderheit die in Copeink, P otestem, Glie-
- nete, oder anderswo sich jezo und künfftig befindende bäume
- und dazu gehörige Pläze der Societät zu diesem gebrauch
- ohne Entgelt in gnaden vergönnen. Und weilen zum
- spinnen der Seyden würme beqveine Stellen und zim
- mir eine kurze zeit des Jahrs über erfordert werde,
- und solche sich etwan an einigen Uns oder dem publico
- zustehenden Orten finden mögten, da sie hierzu ohne
- einige Ungelegenheit, hindernüß und abgang anderer
- Nuzen und Geschäffte zu gebrauchen, soll es auch ohne Ent¬
- gelt verstattet werden. Und
- Weilen solche Bäume zugleich zur Zierde gereichen,
- und eben sowohl als Linden aufwachsen und Schatten
- geben; So soll fünfftens die Societät macht haben
- an beqveinen orten, an- und auf wällen und
- Wercken, an Strassen, dämeren, oder wo es sonst
- anständig, dergleichen Bäume und Büsche auch ganze
- hänge und alleen zu pflanzen und hernach zu nuzen
- vnd sollen nicht allein bey Wällen und Wercken die
- Commendanten Unseres verstungen solches vergönnen
- und handhaben, sondern auch unsere Gärtner, Planteurs,
- und andere zum Forst-Garten und Pflache-Werk gehörig
Cite
Leibniz-Handschriften zu Preussen LH 19, fol. 174r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068782:0369?run=617