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Leibniz-Handschriften zu Niedersachsen LH 21 A, fol. 52r

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  1. mando habebracht (4 pulorem circulario, Bavarum satisfrumpusi cessisse +), so offt
  2. icht zu bringen, sondern Ersterreich bringiret, Er aus der Cardinal auß ruffnen schlecht, nicht
  3. eine remedenz ist die gros. Forsten gestehen den geistl. den rang nicht anders als
  4. generaliter; in specie bies. versehen können; leichsam deren meine H. Grammum auffgetaufft
  5. sonst vnd einen gejündscher Schlechtert abt, kein kleine regirende, fürsten A
  6. Österreich und Burgund gehalten
  7. alten hauses Korgehen, als Marbach, anders
  8. vor außer Salzburg, wenn es directoragens. Solche diß
  9. ungen bereits vor der Churfürstl. gegen von Saltzburg um eichten Rath gehabt, so proplicirt
  10. ob an Craß etc. Die Freyen hat. Patrum quam cum cum summo regulorum, also 2dum vol
  11. in Fürsten rath, und da loßer gesehen erst tertium locum in scamni Ecclesiastico, also quorum
  12. im fürsten rath auße den Cosuitarii arcus, So sey auch ChurBayern bekantlich)
  13. Christ Mec belli ratione, der untern Ersatz der Callei von H. Hofrath werden, so hernach in Pastru
  14. mento pacis auf gewiße maße, cum omnibus jaren, et prae negatiis NB.
  15. des Instelas; auß Bayern transferiret, und man wohl an seinem Revers
  16. et, wegen deswegs gedacht, wie wohl man auch nicht sagen kan, daß
  17. läger bogen den Printzen im Margischen diese habe nach dem Silzburg führlich, der geistl.
  18. freien
  19. Franck und also zur rechten und siret, wie als am §. Ehd behaueten, daß
  20. Ehe es die Diced. Raht man erhalten vor Braunschweig den Brauen gehabt,
  21. worneh
  22. sich aber dererselben verhölt, daß man dabey das erste votum als derheiß, der
  23. begrößer des Hauses Braunschweig, aber das erstenthum auff der weitl. b
  24. und es also abermahls auf die 3 maron ankomt, ob der wann der grüßlichen Fürstl. ichen Wetter als
  25. sereniter erstrecken, und ob nicht der ärg. den oder erfordert zu halten, da aber bringen
  26. ins Commens sprach das directorum erhalten, so müste Brenn auch, nothwendig den Hand. Braun¬
  27. chweig als sonderabeles vorgehen, daß I. D. auff solche weise nicht Churfürst seyn werden
  28. n können känden, so vndt nicht aussehn, maßen §. 3. auff Königs, Churfürsten w
  29. tation, und allen anderen conventen von höchstoff. Mit und Amtlschuld und Fürsten des nicht
  30. auch außwartigen (ein und grausamen in mein am Rande, da Riederspurg, und de
  31. auch in ihm eigenen Leibniz in in ganz Europa davor geehret werden; auch alle
  32. Nur ordentliche praerogation der Chur genugzen, und die Exception, daß Sie bey
  33. denn NiederSachße (ves auch andern directorial tagend Tuchs wie auff darderetorum
  34. deflectirt wird, leicht qua Elector sondern qua princeps communiciren ebenso wenig
  35. erfallen als Sie von Ihrer hochwändige daß daß Sie auf Niedersächß, und andern dießlagen.
  36. Unser in OberSachen ebenstals nicht als Elector, ja Er sey in coberwachsen ratione
  37. Ex huc conce s
  38. nicht dahin dahin, denn
  39. zur Brandenb. bey ober
  40. n unser als princeps erscheinen.
  41. ügen so erscheinet
  42. fürderlich Reise eröhnet qua Elector, weil eine Chur-Lände dienstl
  43. prochirte Carden-rationen Chur, kannen, auch bey der judenSachere Christun
  44. o Q. Du act. 1690 Mijus nach dem Concluso Collegii Electorirt mit Chur Brem
  45. schweig wie mit andern Chur-Häusern gehalten werden soll

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