Leibniz-Handschriften zu Niedersachsen LH 21 A, fol. 52r
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- mando habebracht (4 pulorem circulario, Bavarum satisfrumpusi cessisse +), so offt
- icht zu bringen, sondern Ersterreich bringiret, Er aus der Cardinal auß ruffnen schlecht, nicht
- eine remedenz ist die gros. Forsten gestehen den geistl. den rang nicht anders als
- generaliter; in specie bies. versehen können; leichsam deren meine H. Grammum auffgetaufft
- sonst vnd einen gejündscher Schlechtert abt, kein kleine regirende, fürsten A
- Österreich und Burgund gehalten
- alten hauses Korgehen, als Marbach, anders
- vor außer Salzburg, wenn es directoragens. Solche diß
- ungen bereits vor der Churfürstl. gegen von Saltzburg um eichten Rath gehabt, so proplicirt
- ob an Craß etc. Die Freyen hat. Patrum quam cum cum summo regulorum, also 2dum vol
- in Fürsten rath, und da loßer gesehen erst tertium locum in scamni Ecclesiastico, also quorum
- im fürsten rath auße den Cosuitarii arcus, So sey auch ChurBayern bekantlich)
- Christ Mec belli ratione, der untern Ersatz der Callei von H. Hofrath werden, so hernach in Pastru
- mento pacis auf gewiße maße, cum omnibus jaren, et prae negatiis NB.
- des Instelas; auß Bayern transferiret, und man wohl an seinem Revers
- et, wegen deswegs gedacht, wie wohl man auch nicht sagen kan, daß
- läger bogen den Printzen im Margischen diese habe nach dem Silzburg führlich, der geistl.
- freien
- Franck und also zur rechten und siret, wie als am §. Ehd behaueten, daß
- Ehe es die Diced. Raht man erhalten vor Braunschweig den Brauen gehabt,
- worneh
- sich aber dererselben verhölt, daß man dabey das erste votum als derheiß, der
- begrößer des Hauses Braunschweig, aber das erstenthum auff der weitl. b
- und es also abermahls auf die 3 maron ankomt, ob der wann der grüßlichen Fürstl. ichen Wetter als
- sereniter erstrecken, und ob nicht der ärg. den oder erfordert zu halten, da aber bringen
- ins Commens sprach das directorum erhalten, so müste Brenn auch, nothwendig den Hand. Braun¬
- chweig als sonderabeles vorgehen, daß I. D. auff solche weise nicht Churfürst seyn werden
- n können känden, so vndt nicht aussehn, maßen §. 3. auff Königs, Churfürsten w
- tation, und allen anderen conventen von höchstoff. Mit und Amtlschuld und Fürsten des nicht
- auch außwartigen (ein und grausamen in mein am Rande, da Riederspurg, und de
- auch in ihm eigenen Leibniz in in ganz Europa davor geehret werden; auch alle
- Nur ordentliche praerogation der Chur genugzen, und die Exception, daß Sie bey
- denn NiederSachße (ves auch andern directorial tagend Tuchs wie auff darderetorum
- deflectirt wird, leicht qua Elector sondern qua princeps communiciren ebenso wenig
- erfallen als Sie von Ihrer hochwändige daß daß Sie auf Niedersächß, und andern dießlagen.
- Unser in OberSachen ebenstals nicht als Elector, ja Er sey in coberwachsen ratione
- Ex huc conce s
- nicht dahin dahin, denn
- zur Brandenb. bey ober
- n unser als princeps erscheinen.
- ügen so erscheinet
- fürderlich Reise eröhnet qua Elector, weil eine Chur-Lände dienstl
- prochirte Carden-rationen Chur, kannen, auch bey der judenSachere Christun
- o Q. Du act. 1690 Mijus nach dem Concluso Collegii Electorirt mit Chur Brem
- schweig wie mit andern Chur-Häusern gehalten werden soll
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Leibniz-Handschriften zu Niedersachsen LH 21 A, fol. 52r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068784:0103?run=617