Leibniz-Handschriften zu Niedersachsen LH 21 A, fol. 51v
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- in für daß all selbstechen sie wegen ihres Herzogthums nach das votum was M. aldab. Brauns
- iezo Erxwillenz, erhalten ihre thearesiae orte in der alten ordnung sie durchlauffen.
- werde sich nicht selbst praejudiciren auch praetendiren, daß das Churfürsten
- thumb in seinen eignen Craiß von den Raiswand ausschließen) kan es i
- reich geschehen, kan es auff recht nach auß geschehen. H. Ludringiae auff den Rechte
- haben die Pacht. mit einem Collegium nicht beim preiße) Die Bierloth
- n
- Churfürstenthumb machen, und auch eben die jenige welche Seiner h. Hr. Durchl. drey
- orths vota im fürstststenth und auff Treib-Tagen verstatten, sonst würden nicht weiße
- mal der 3 hochfl. von der H. vor dem H. Hof-Baderum, daß der Hoyer dem Cantzlensem.: sonderlich wohl erinnert,
- es nach dem herkommen ander fortraußer gehalten werden solle. Daß ist, daß es
- solche denn in ihrer praerogutiv nicht praejudicire, worum sie schohn bey Niederschafft
- wo es wegen wo Sie nicht als Testor concurriren, sey petque kein kann dem 4 vers. gemeßen.
- behalten. Wenn auch schohn kein Exempel zu finden, daß ein hoff. Denn
- nügen preiß wodinung seine Chur-lands gelegen nicht soll als Elector concursirtur, so thut solches
- meine zur sach weil auch kein exempel verhanden, daß ein Churfurst sich rec
- l. in seiner introduction andern in ihren vor seinen zu schreibenden Nuzen nicht in gezigsten
- beweiert werden solle, wozu E. Chid. scholennier obligiret. Zu ipsa
- alß ein Churfürst wegen seines Carl außstenthumbts auch fussivra cum briefe führet, welche
- E. Ch. da also alleine nicht praetendiren werden. Man weiß sich auch keines exempla
- nicht davor
- di
- zu erinnern, daß ein conductor numodrectori, der daß ein anderer
- ein Christe ist, einem directori vorgehe. Aberbaß ein dieector im Canzler gelösert werden mich
- gleich seiner mich in seculo ist, daher weil der Churfürsten Stand mit allen als der rebori
- and erfolget daß der erfolhe müssens drucker worden (d sein garten verwarten) ver
- scines, ante exabbati et daratus in hic originalo aus 4 haben decess. Imp. 1575. §. 24. aufrio
- nicht zu gewesen seinet, welche vom arest ohne auf redet, so in der wahr der Craiße
- etwa
- o ande bestehet und das H. Graecavon soque das Früß ober sich nicht mehr annaße (worumb
- ehr als vor detrae protor. zu besorgen). Daheider hin ein licht isu anfangen kaßerl.
- ein von den beyden druck. Bey mich betrifft und hernach denselben, daß es mir
- des wegen den seinen praetendito, ihres subtribi. Negotium Reguli diensis were ad
- reiß Sachen werden eine kayser Commission vergangen, M. in der Rescripto
- vom 14. Novembr. 16. Morgens sohn, daß es auch zu frage ankomme, vnd das
- directorium angens, wen der Vater mehr thl. schreiben an H. M. von 3 C.,
- werflünsten deducirt, daß das hierbensum negotum eine stroße Sachte, der artic. si punctus
- sub a° 4. von 11. Januar schöl. erwehnt. Chidtrat und S. Durchl. zu treten.
- ch gl. loci debiliis, daß die ganze Sache homissit. §. 25. de act. bey der Amt zu donnen den
- rang und desenare hier oder possession so lange laßen, also sie mit beyden alterathen zu sehen. Aldermaß M.h
- anwarten, dieweil oder doch neulwegstens mit einem dergleichen sich dahin briefe haben
- ich selbige dem Gursaz läßen. Damahls waren §. 2. und noch denn ho
- vnd es noch ein nichts treibungen der vorhermahligen allbaren nicht zu halte, als vn
- usque in Concluso Electoralia ein generato rath. Princis sehr verbunden laßen müßen. Wenn
- würden.
- der Churf. Chymistre sich erwartet, er sie solle personen mit gemall einneh
- hen Process oder einramang et Fr.st, poschlag, der dero duo in dieß
- und antwort geben können.
- d
- sich vor der Rechts und hohen beyde sich
- eparato, und wird man dero in petitono
- es, des gehetlichen Celsi aequaestas mia, daß wenn die Conductoria deß
- fast, durch den viel erlaßen herzen Antobrucht durch ehegern laßen wolte,
- zu geschweigen, daß Sie thun denn denn am 25. Maii dieses jahres er
- in dem Berg, ohne einige himtationen satisfactionibus praeservit 4 De
- rch an, der objecta etiam non und rang abianahl einer räumeste und bey der Kays. H.
- ommissiren de anno 1698 und den vorigen es iederzeit also antwort worden, daß man
- auch die ordnung des practicii den recen genommen, daß erstl. duestrafft mich pulhieren,
- seine conode dortesteßen, also vorgefeut sich auf andere Reise zu bringen. Das
- Mestorii im Fürsten Rath regulirt den rang also daß das Directorium tagen
- reit vorgehet: Es ist nach werdenst Costantz mit solte director im Sprabe.
- u gesehen, ob sich deß directorio bey der specialia pacta allda die feder
- frahiret. Es wird keine exempel seyn, daß ein contrédor morgen director den
- rung praetendiret. Nun zu guten vor der Chur spartischen perpetuus defecta
- kleinen vom vor welchen zu Freyberg als Herzog im ReichsHerrn nachdrich zu halten,
- e
- und dicirem volgire vor Calzburg als Herzog im ReichsFürsten Rahth alter
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