Leibniz-Handschriften zu Niedersachsen LH 21 A, fol. 64v
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- Nehmlich: adversariis sagt: Schweden-
- bremen, habe besorget die Chur möchte seinen
- juribus praejudiciren, und daher reverhales
- ehr gesehen, daß die praecedenz aus dem saciodent folgen würde, und daß man dargegen
- gesuchet, daraus inseriret man Schweden-Bremen
- folgen würde. Alleine mit dieser materierende
- man gleichsam zustehen, das Schweden mit denen
- reversaubus sich auch gegen die praecedem verwahren
- wollen, welches doch aus denenselbigen gar nicht
- erscheinet, haube also ohnmäs jäblich man köndte
- die illation freunde formiren biß ex praesupposito
- adversarii, und also städte dicta pag. 24.
- post verba: das Schweden damahls,
- Dieser Parenthesch eingerücket werden.
- daß Schweden damahl (wenn es nach
- gegentheils sich zu erwehnen auch solche übergeben, und anhero daß man seyn, ob
- Meynung, sich per Reversales auch gegen
- die praesidenz verwahren wollen), einer
- andere Meynung gewesen etc. n.
- Ad §. 4 pag. 32.
- Ich stehe ein wenig an, ob
- bey concurpenz wegen diese weise, da der Praecedirende
- verschieden
- Weiß keine Churfürstl. Ministers, der
- der posterior aber solche hätte die Churfürstl. von
- n des weises bey der zusammenkunfft erscheinende
- Ministri sich würden als bloße deputirte des preises
- sch
- aufführen, und gleichsam des ministerii Electoralis
- noth.
- M
- deponidiren lauffen wollen. Bey dem angeführten convent zu M. A.
- conträche ihre von ihren geben können,
- daß die Ministri nicht nach ihren Principaten, sondern
- nach den Craisen lociret worden, weil keine
- Churfürstl. D
- reichen gehabt, dabey gewesen. Ich habe
- daher einige worthe dicta pag. 32 so wohl
- in contextu als ad marginem bey notiret,
- darauff man reflectiren kan, so weit man
- es thunlich finden wird.
- Ad 5. 8. pag. 80. (
- Weil der Leser kaum wird glauben.
- können, daß der Adversarii dieses
- D. Argumentum gebraucht; Ein weis obrister
- muß dem Directorio den vorsiz laßen;
- Ein Churfürst von Braunschen Lüneb. kan
- dicta p. 24)
- mit der exceptione juris directo
- rialis nicht werde aus langen
- können. Alleine adversarius
- kan repliciren, daß man sich
- offt per reveriales verwahre
- auch gegen das jenige so man
- wohl mit recht ableinen.
- kan, umb künfftigen streit
- vorzukommen. (
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Leibniz-Handschriften zu Niedersachsen LH 21 A, fol. 64v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068784:0128?run=617