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Leibniz-Handschriften zu Niedersachsen LH 21 A, fol. 64v

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  1. Nehmlich: adversariis sagt: Schweden-
  2. bremen, habe besorget die Chur möchte seinen
  3. juribus praejudiciren, und daher reverhales
  4. ehr gesehen, daß die praecedenz aus dem saciodent folgen würde, und daß man dargegen
  5. gesuchet, daraus inseriret man Schweden-Bremen
  6. folgen würde. Alleine mit dieser materierende
  7. man gleichsam zustehen, das Schweden mit denen
  8. reversaubus sich auch gegen die praecedem verwahren
  9. wollen, welches doch aus denenselbigen gar nicht
  10. erscheinet, haube also ohnmäs jäblich man köndte
  11. die illation freunde formiren biß ex praesupposito
  12. adversarii, und also städte dicta pag. 24.
  13. post verba: das Schweden damahls,
  14. Dieser Parenthesch eingerücket werden.
  15. daß Schweden damahl (wenn es nach
  16. gegentheils sich zu erwehnen auch solche übergeben, und anhero daß man seyn, ob
  17. Meynung, sich per Reversales auch gegen
  18. die praesidenz verwahren wollen), einer
  19. andere Meynung gewesen etc. n.
  20. Ad §. 4 pag. 32.
  21. Ich stehe ein wenig an, ob
  22. bey concurpenz wegen diese weise, da der Praecedirende
  23. verschieden
  24. Weiß keine Churfürstl. Ministers, der
  25. der posterior aber solche hätte die Churfürstl. von
  26. n des weises bey der zusammenkunfft erscheinende
  27. Ministri sich würden als bloße deputirte des preises
  28. sch
  29. aufführen, und gleichsam des ministerii Electoralis
  30. noth.
  31. M
  32. deponidiren lauffen wollen. Bey dem angeführten convent zu M. A.
  33. conträche ihre von ihren geben können,
  34. daß die Ministri nicht nach ihren Principaten, sondern
  35. nach den Craisen lociret worden, weil keine
  36. Churfürstl. D
  37. reichen gehabt, dabey gewesen. Ich habe
  38. daher einige worthe dicta pag. 32 so wohl
  39. in contextu als ad marginem bey notiret,
  40. darauff man reflectiren kan, so weit man
  41. es thunlich finden wird.
  42. Ad 5. 8. pag. 80. (
  43. Weil der Leser kaum wird glauben.
  44. können, daß der Adversarii dieses
  45. D. Argumentum gebraucht; Ein weis obrister
  46. muß dem Directorio den vorsiz laßen;
  47. Ein Churfürst von Braunschen Lüneb. kan
  48. dicta p. 24)
  49. mit der exceptione juris directo
  50. rialis nicht werde aus langen
  51. können. Alleine adversarius
  52. kan repliciren, daß man sich
  53. offt per reveriales verwahre
  54. auch gegen das jenige so man
  55. wohl mit recht ableinen.
  56. kan, umb künfftigen streit
  57. vorzukommen. (

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Leibniz-Handschriften zu Niedersachsen LH 21 A, fol. 64v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068784:0128?run=617