Leibniz-Handschriften zu Niedersachsen LH 21 A, fol. 68v
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- Solches principium will man behaupten
- theils ex natura directorii theils auß gewißen erlangen und
- pactis so mit ihrer Vorgehweig errichtet, oder von dem Churfürsten angenommen werden werden werden werden werden
- bey dem exercitio de ration
- concurriret.
- Was Naturam directorii betrifft, so
- Alleine es findet sich wieder
- auß den Reichs gesezet, noch auß dem hohrkommen oder
- das directorium circuli
- als ein offerium, wie ob solte einen vorsitz gebe, sondern vielmehr das gegentheil
- im Rein
- die Stände haben ihre seel
- ch aniezo man sonderlich auch
- wenigstens wer ein solches behauptet
- muß es beweisen; welchen beweiß ich
- bißhehr nirgends angetroffen
- an Churfürstlicher seite hätte
- man das gegentheil zu beweisen nicht nöthig gehabt; man hat es aber gethan
- nöthig, aber zu
- und zu mehrer Vergnügung derer die von
- der sach urtheilen wollen,
- die verantwortete Regula ad acto praecedentiae dictoralis zugege
- n, nicht so nicht
- und wird durch nicht wenig instantien wiederleget, iedenßo keine
- ripl
- andato
- nur, daß er im directorio seinem von dirigenti
- n, sondern
- halt den stich
- gewichen, sondern auch daß
- einer der mit dem directorio begabet, einem
- nachgesezet worden. (§.5.)
- andern dem er vorgangen, zwischen so bald
- derselbe zur Chur gelanget. (
- Dieses letztere hat sich begeben, als der Herzog zu
- ehe es dazu gewinnen,
- beyern Maximilianus Churfürst worden, denn
- rung ihm Salzburg im Bayrißen Christ vor
- ehr das Erzbischof einem Herzog; aber sobald der Neüer haturch vorhanden, Ersehet,
- wiche der Erzherzog unweigerlich, und ob er schohn
- zuvor primus dirigens gewesen, und Bayern nur
- secundus, so habe er doch nach daß der Churf.
- daß der neüe Churfurst über ihn
- getreten, und primus dirigens worden:
- x
- Wenn nun auch das directorium einen Verzug anst
- gäbe; würde das primum directorium ihn, noch mehr
- geben, und also Sazburg seine vorrede, weils mit
- recht behauptet haben, ohngeachtet, daß der so ihm
- nachgeseßen die Chur-würde erlanget hätte,
- s findet sich auch sonsten
- wie gedacht, daß ein director einem non dirigenti
- reichet, und führet man an hat Churfürstl. Leiten das exempel des Schwanzen. Weisel an
- all
- das Herzogen aber von Wartember, an
- wo er nicht allein, doch vornehmlich
- chwändig den punctiones Directoriales
- exerciret, und doch dem Bischoff zu Costanz
- Nachsizet
- Demnach Kreyerley, Erstlich, das die
- l
- Resula praecedentiae Electoralis, berall
- auch in negotiis Circularis sich statt habe
- Vors andere, das die gegenheilige
- Regula praecedentiae directorialis
- durch viele instantien zu
- abern hauffen geworffen werde. (§.
- e
- e, die Nehmlich die
- Regula praecedentia Electoralis, findet
- sich in allen Reichsweisen, wo Churfürsten
- seyn, daß nehmlich ein schurfürst in dem
- weiße wohl seine Chur-Kände gel
- den Fürsten des Creses Vorgehet.
- Sohn daß ein exempel dagegen
- vorhanden; so er daß d
- ein Fürst vor Herzog zuvor
- einen
- nachgeseß
- er gleich nach erlangter
- Chur den vorsiz erhalten,
- ohne geacht der Erzbischof
- vorher das directorium vor
- ihm gehabt, wie Er bald
- erwehnet werden wird.
- auch vor den Churfürsten selbst
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Leibniz-Handschriften zu Niedersachsen LH 21 A, fol. 68v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068784:0136?run=617