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Leibniz-Handschriften zu Niedersachsen LH 21 A, fol. 81r

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  1. ne
  2. pag. 13
  3. beym
  4. J. Fürstl. Müberschweig, kan noch gesehen, und wieder
  5. Sechsfr. sonst tag nicht einmahl als Churfürst
  6. scheinen. c. bey weilen er darum keine schurkände
  7. haben. Es wird man hat sehen geantwortet,
  8. Dero Chur-armzley ist Chur
  9. denn der Beclagten außgeschlüßen geschrieben; Magdeb
  10. und können die praecedenz für den gantzen hause
  11. n
  12. n
  13. fall
  14. ines verordnet
  15. neipii oder praesuppoendo daß
  16. it. Das das directorium die praecedenschafft
  17. Ad quartum
  18. tag 14) an der mit und sämtl. Fr. Churfürsten und das gesante Reich
  19. n, werden die solange zeit hinterhaltene
  20. ich diese intention nicht approbiren. Wie kan sie
  21. und das Churf. collegiam haben die Chur-Transchw.
  22. in Imperium approbiret; Es ist auch kein Zweifel ein Briefe
  23. das gesante Regen werde bey ihren
  24. da nöthig beyfallen
  25. quintum.
  26. verdam Churf. Durchl, zu Br. nicht in seiner gewinn
  27. wegen ander als ihm Lande ein vorgang zu geschr
  28. so müßen sie ihn auch wegen ihre Herzogthümer nicht
  29. über ihre Knecht, es wen aller ihrer lande begehren
  30. der weilen schreiben und nahmentlich auch
  31. die in Westphalis gelegene großschaffen.
  32. in der Kayserl. Kaiserl. Durchl, ihre Churlande
  33. Es kan eine grafschafft
  34. pe
  35. erclaret worden.
  36. wohl zu einem Churlande gehöhren und beständig sehrtestire, deswegen aber geht,
  37. e
  38. der Churfürst nicht als gantz andern vor
  39. ist auch terminus Churland achrignus. Erkaufft genommen
  40. fordern daß eben. Es ist auch schohn ercläret,
  41. daß ein Churland seyn kan, s
  42. so doch mich zugleich ein Entsteffung ist, und deswegen
  43. ein votum führet. Wiewohl solle man
  44. bey Bayern ists geschehen.
  45. pag. 15. 6.) es hat ohne zweiffel Chur-Bremeh
  46. l
  47. gesehen, gereüet, daß man anfangs damit
  48. weit gangen, alß es als hierinn die conseqvenz nicht so in
  49. die äugen geleüchtet. Nun wolte man gern wieder
  50. separirt, weil Kayserl. Investitur zusammen
  51. geponnen. Es ist aber damit zu spät, dann weilen
  52. n. Ich wird von dem Kayser nach der Churfürst.
  53. Collegio noch weniger aber dem gesamten Reich, darinn
  54. eine anderung gemacht worden. Wie es auch etwan
  55. Diese ist da ich man sich expable Collendis Electoratis
  56. sowohl als refugiorum fortunum vorbehalten,
  57. wegen der Braunschweig ihre Lande noch erst etwas
  58. wegen gewißes zu patuiten, so ist schwehr zu k
  59. aus was macht und recht ihre schmerischen Durchl. diese declaration
  60. daß ihre Lande theils Chur lande, theils andere Lande seyn,
  61. proprius autoritate haben, machen können. (§. 15.)
  62. chymorum, manch bey ihren Königknecht keine supparation, es ist auch
  63. solche geben nicht nöthig. exemplo Chur Bayern, Es kan
  64. in Churlaut principatus et Conitatus in sich begriffen,
  65. 30. Es wird auff einmahl die Junze Chur
  66. so a parte vota haben.
  67. praetensiemt dem rang im NiederSächisch preiß
  68. schwegfallen, wenn demonstration erwiesen vnd
  69. daß noch keine Chur Braunschw. Lande qua Churlande
  70. in rerum natura: | B, wenn Lande vorhanden
  71. davon der Maticular ausschlag wegen der Chur gegeben, wird
  72. so sind auch Churlande vorhanden,
  73. ganze
  74. vor solchem Haü
  75. Sie hatten solche ohne dem vorge
  76. ehe die Neüen Chur darein kommen,
  77. und also ein theil des
  78. churlandes genennet werden.

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