Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 1, fol. 63v
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- uns daroberen wird, in jetztgesagter Consistenz ohne einige
- fernere Subdivision ohngehindert verbleiben
- Hie folgen einige particular verordnungen
- nehmlich von gleichheit der hoheit und würde
- beeder Fürstenthümer; von den appenna¬
- giis der beeden nicht regirenden Söhne; von
- dem Wittumb des Herrn Testatoris Frauw
- Gemahlin; erziehung und aussteuer der domah
- ligen Princesse. Darauß wird in der Success
- sions fällen continuiret, wie folget:
- würde es sich auch begeben, daß von unser abgesetzter
- regierender Söhne linien Eine, oder die andere, nach Gottes
- rung ohne
- ohn veränderlichen willen über kürz oder Mittelmehr manniche Erben
- von unserm tertio oder quaptogenito übrig seyn würden
- auff den fall soll das also eröfnetes Fürstenthumb gar
- nicht getheilet werden, und zwar den überbliebenen regi-
- renden linien die optio unter denen also eröffneten
- und vorhin gehabten Furstenthumb und Landen freütz stehen
- daß nicht obligirtes aber zufoderst auff die vom tertio-
- genito noch verhandene undt so fürters, wenn auch sch
- die von der überblieben regirenden linien an der Sixt
- schafft näher seyn würden, auff des quarto geniti linie
- undt jedesmahl auff den ältesten, und von demselben
- uff deßen Sohn undt Sohnes Sohn undt so fort an, einzig
- und allein verfallen
- wann aber von Unsern
- nicht regirenden Söhnen Einer oder ander ohne Mannliche
- eben todes verfahren würde; Alßdann soll auch
- das jenige, was demselben obgesetzter maßen zum
- Jährlichen unterhalt vermachet, zugleich mit todt und
- abe seyn, undt werde regirende Herren dennoch
Cite
Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 1, fol. 63v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068786:0126?run=617