Search the Nachlass

Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 1, fol. 63v

Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. Mean line confidence on this page: 0.96.

Original at the GWLB · Page image · Annotations (IIIF) · Download text

One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 62r); this page is its left half.

The machine reads it as

  1. uns daroberen wird, in jetztgesagter Consistenz ohne einige
  2. fernere Subdivision ohngehindert verbleiben
  3. Hie folgen einige particular verordnungen
  4. nehmlich von gleichheit der hoheit und würde
  5. beeder Fürstenthümer; von den appenna¬
  6. giis der beeden nicht regirenden Söhne; von
  7. dem Wittumb des Herrn Testatoris Frauw
  8. Gemahlin; erziehung und aussteuer der domah
  9. ligen Princesse. Darauß wird in der Success
  10. sions fällen continuiret, wie folget:
  11. würde es sich auch begeben, daß von unser abgesetzter
  12. regierender Söhne linien Eine, oder die andere, nach Gottes
  13. rung ohne
  14. ohn veränderlichen willen über kürz oder Mittelmehr manniche Erben
  15. von unserm tertio oder quaptogenito übrig seyn würden
  16. auff den fall soll das also eröfnetes Fürstenthumb gar
  17. nicht getheilet werden, und zwar den überbliebenen regi-
  18. renden linien die optio unter denen also eröffneten
  19. und vorhin gehabten Furstenthumb und Landen freütz stehen
  20. daß nicht obligirtes aber zufoderst auff die vom tertio-
  21. genito noch verhandene undt so fürters, wenn auch sch
  22. die von der überblieben regirenden linien an der Sixt
  23. schafft näher seyn würden, auff des quarto geniti linie
  24. undt jedesmahl auff den ältesten, und von demselben
  25. uff deßen Sohn undt Sohnes Sohn undt so fort an, einzig
  26. und allein verfallen
  27. wann aber von Unsern
  28. nicht regirenden Söhnen Einer oder ander ohne Mannliche
  29. eben todes verfahren würde; Alßdann soll auch
  30. das jenige, was demselben obgesetzter maßen zum
  31. Jährlichen unterhalt vermachet, zugleich mit todt und
  32. abe seyn, undt werde regirende Herren dennoch

Cite

Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 1, fol. 63v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068786:0126?run=617