Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21, fol. 66r
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- ChurPferz hat eine vorige Prinera das die Sach soll
- fürs ReichgeEhrter, sustenten recht, doch arbeit, daß sie
- nerben bogen jahren waren; wolte es in tractiablen
- dinge
- erweisen andere möchten. Flantiret haben. Solvaria sant
- es haus erst menschen. Nun der General kayser wäre beßer ententu meist
- als man sich etwa eins bedete, so daß der Kayser nie, wie
- wohl von Chälen geschehen. Dagegen gesprochen
- meinet, wenn die Vorschälte reussiren sollen, hätten die beyd
- protest, werde mehr vergeur zein müsten.
- Inquir
- der Undtlo
- ch ersicherung. Nuzen sich bedingende ordnen, wird die ordnen daß der Röm. Hoff
- cht anderes thun köndte. Wer meine ufflegen man wohl
- intendentionis gewesen würde man wie in axien sich gegangen
- darau gesehen haben, weil er schwerig, durch alle geschlecht
- instantz nicht erhalten können, daß der in Adolph der
- reformation, Capitulation. Dem Pabst zu Ehren der
- Neüen, apudatum nicht einverleibet werden, und
- Das Amtio der Churf. Callegior wohl nur andere dinge, de liberiert
- der Kayser nicht allein nicht anbringen laßen, sondern auch dero
- zu wiederwahren
- des Schreiben des Kaysers an Chur
- Bayren
- NB. Die Churfürst hat zu der Copey dieses
- unt eigne hand geschrieben, reponse ecrite des prophe
- maijus de S. M. 1. durch habe aus L. bille
- wohl vernommen, was Sie auch wegen des Herzogs von
- H. Knover tod. Sachen undt Hollers haben wiedern wollen, ich versichere
- H. Daß ich des Haagman bey dem oder Frantz wo die Hof-Urgium des Herzogs L.
- Personen herzen liebe. Und demselben zu gratificiren,
- in allen thuenlichen Sachen genugt bin. Mahe denen sich aber dieß
- werck einmahl zu alhier mit be
- laßen, so verhoffen, die gürdens L. werden dero merita
- vor das Vaterland bey diesem Kriege also vermehren, daß
- ich dieselben zu erföhung eines so große werckskönfftig
- estorstoßen, und in die Zuende zueclengliche consideration
- ierende bringen können. Sich habe es auch also des hözogs
- alhier anwesenden, meistdem auf wort bedenken laßen, und verbleibe
- den 24. Januar. 1698
- Ubrigens. Arg. Durchl, ieder aufgehöhung
- e. H. Kayserl. HofRath sich
- feb. 1690. Ehrwürdig
- Durchleuchsam Hochgebohrner diß Cläger, scheine Fürst und andachtig
- t, ich habe Erben Leibniz: Schreiben, zu dem jhrigen
- noch so hin kundt dero an meinen hofläger eine zeitlang ihr befindtlichen
- geheimen Rath und Oberhof Marschallen, quod und Edleichen herrn passi
- Wohlgeliehet erwehnung und darauf anhero nichalls ersehen
- was sie wegen der vornehmen und dero Fürstl. Churf. Churf. Durchl. fürhanden zur würde
- an mich weiter gelangen laßen. Nun mögen E. H. wohl versichert seyn,
- das gleichwiedere dero Fürstliche Hauses und ihre umb das gemeint wesen habende
- verdiensten, auch was sie für daße bey feine praesturen können wir (lle man
- und dahero ihro alles, was zu deroselben und dero fürstl. haus
- mehrern splendor und aufnehmen gereichen kan, nicht allein von herzen
- könne sondern auch in allen güblichen Dingen dazu gern vie hand bieten,
- lirette.
- Nachdemahlen ich aber vermer keiner Kayserl. wohl
- appititatum agitlich verbunden bin in dergleichen wüstig, und die
- grundfest des heiligen Reichs betr. sachen ohne vorhergehende berath-
- hlügung mit Churfürsten, zu thun und Ständen nichts vorzunehmen. Als hat
- ich, auch beyder mit einigen Churfl. darüber mägiger Vertraulichen
- Immunciation befunden, daß denenselben nicht weniger
- als mir zu gewüth gehe, das gleich noch wicht dergantze Römischer Reiche
- nur in sterben Churfürsten, die in der Guldernbülä weit Sachen unß
- gedenckter praestimatio davon nicht avamporum, sed). und als dißelbige bey den
- reß das würckheiten über allerdings tractat, den achten actorirt beliebet.
- dabey doch so zu selbigen bedung, daß auff den fall eine oder andere Lin
- nervis Gottessilmen abgehen möchte, als dem Derselbe wieder auf
- gehoben seyn, und die Zahlreich zu Churf, sich ansehen und gedienet wir
- werden solle, mithin und sonstendiret sich habe eigenhofft nach nicht auff
- diesem anführigen endigsten Collegial und richtig, nicht zu seyn, anderer
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