Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21, fol. 130r
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- lien
- dennen, wan Elector alium
- dolfn
- L. M.h.H
- Maji 1692. Die Schreiben an die Churf sollen
- durch 2 exgressa fournitz, deren einer hauß dienstl. mit Oberlin
- k
- ohne schreiben solte ihrer artig seiner art man ansehen werden können. Daß ich auch überalleralleralleraller überaller b
- Die Neben
- Praesta sollen alsdan
- die große Stückheit zu dem Reich und anders geschaffenheit nach dem großen Mayte, darinn keinen
- anderen zu erhalten, weilen daß er am Randebstagten zu schaden bey der H. Dr Beclagten zu dem H. Durch dieses patientu
- werck in etwas ersezen wolle.
- daß das feudes usus ges und Ungarn distinirten
- Corpach geschehen, habe man gezeiget.
- Lehen brieff Churfürstl.
- kanntius ist in Actis Hortigideji, und May. I. in Actis LondernAd 1623.
- Rokinisis. In Engl. Denn in Englio gewißen sie ein sich angehänget treiben ad Electores nach dem Berglehen
- doch will sie hier laßen abschreiben.
- Partheyen dahin zu disponiren, daß sie die ihrige Churfürsten con
- entschließenen beyachsüchter, und der Abendenz zu halber ein Amtman verschlagen, auch
- Concept
- die ursachen anfühßen worumb allegiret deliberation nicht nöthig
- Wegen der in den einigen erwehneten Civil
- Er selbst haben wir an den Cardizanzen, mit welchen wir in guther bekandt,
- Rescript 30 Mayi 92.
- elbereit gesehen. Zu Margenspurg wird durch allerhand Chadepu
- herrüglich, daß auch wolle, sondern gegeben, beantworten gegen 9 thl. als zu einem wäre in
- Commissiren und 6 vor geständischisch hoff zu reflectiren auch bin etc. M. vorzubannen, die mit nichts
- afft
- s chur Maji, als den Intermontigung mit a` Antelmani zu Pappenburg wegen der
- illigiren sich abgefuhrten, welcher gewißen obwol in puncto infinitatis, vndabilis a
- eindriges und dictari unnen könne.
- . Undels ich bin das beysehen nicht uberhohlet stehe er derselfalt wurde |:coloq.:| ad temperatibus
- n fangt werden müssen, aber würde guthen seyn, besetzen per indirectum von dero vor die Churf
- §. 25.) Sie habe aus den gndsten leicht geschikt werden. Von einem argebenklichen Zut
- und das Reich führende interdur eine nächtlich zu geben
- gefahren, denn auch nur gndst resputiret werden,pan sein nun ein und verhühret daß die un
- hirnigk: | werden mit einzog einen körnen, und ist es mir zur angelassen von den
- ein gewesen, der nachdem er die gnädigsten bekandten negotiirten chymico zur auch erfahren, darüber
- gantz julousie nicht verborgen können und werde ichs zu sondern gar zierde anheimen wenn
- durchs darinn verantwortung dahin communiciren laßen. Bin übrig ggleget ich mit
- en ihre man gehen gute guthe Vorschlagligkeit, maßen fast kein kan versichert, da
- ichtig mir oder lebenschmer, Es bestehet aber selbige in Communicatione, wor gemeinen
- Über des stehen, und vatterlich nicht fur rathsam daß ihme von dem Rathst bestandten negotio
- etwas mittheide habe, aber bey ihm die vormahls berichtet, gutwegen des
- gegencken, daß durch Marzes gewißen, wie er dann auf mein befragen solches
- Rescript, et jura dancksum an großen Churbrondz meinige, daß das werck zu
- nochmahls bejaet.
- verschreibung binn auchmahlige Bonsumäten mit den uhrer Schurzen
- Cur
- er fertiret ad hohenen höchstes von ihren buchs ist sie rechten werden werden solle nachtschläß
- wenig es sey können ohne höchst es ersenden, des Churchal mit nicht geschehen, in welcher
- meinem auch ChurMaynz ibd.
- ist, a
- fte peritirt umbviel mehr
- zu
- willen lils auch nach seiner bey ist vom 21. May
- weil die Churf. (§.
- nicht noch nichts ihren consens, pure declari
- auze also an |: Hörnigk: | so sey. Beq. |: I angez werdenbaren, vnd remonstration zu ih
- Churf. und Brau
- r tertiae M.h.H. Baron ersehen daß E. da sich die terminum 20jus. pro intaressit
- fr. verdamt Hochfürnigk:| ist §. Durchl. in der 6000 man tapote, und
- und angezogen, das von ihren Schulffen bisten, damit den König geschloßen werden sollen, gern der
- r
- guthen intentionen versichert. Also daß der h. H. verserehr allen mit einem handstrefel daßen w
- fallen laß
- und daß sie unter K. hinc eine Nachrichtige wollen. Decat aber gegenwärtige con
- sonsten sich begehren möchte ersuchen, habst daruff versichert, da
- sondern hehr fortstand mit locu aderessationen ist, zu reden, wenn auch dergleichen Maynz
- Communication deßen
- oder andere ausricht, kam nehren meines verbis habst der Wegen und Münder mit ihrer
- denn wird man mit der soulpantur verfahren
- eich anfangs der kirchenen Verteulichen Excellarum hinterlassenz, großen sich
- consens
- man möchte gegen laßen, wer bey ansehenung der Drosteten händsern soll, v. sonst
- p
- urch fürstl. Personen zu ehren. Doch würde nun bey diesen importanten sich daran so stiröte es
- Nachhand von Martmiz oder von Althauen gricke beqve
- 16) Vom zu verstehen gegeben, wohl gethan zuseyn, wenn
- nicht fast zu sind rie courum clären, gudaswegen, sondern sobald die molestitur geschehen, g
- nicht bey
- ichtlig gegebter und politibus Cavalier; oder Kayser daß allen gehalten werde, weil
- am constatem sunt anteale gebrauchen und der sache das behöhrige gewicht gewiße. 68
- wort zwar komen angehehrung ohne einen neüel erwarten, so were es thun Churf. Carl,
- belehnung per legatum, wird anzulaßen
- den frater dieser, dij und gesundheit gebliehrt bist. Ich insmüssen ad plus wohl Repursachen seyn müssen,
- n. Ludewig. Hoffstad gein den Belehnung gesch
- ur M. h. H. wollen den Buchshaülben daß wat manchte fürgangenen Vorkommen.
- olleg als schluß zuhalten und wen der Churf. zu klein eine sonderliche behefft (pacht mit neh
- g. H. Hof
- i Ursohn meinung, auch dahe andere der H. Churfurstig seyn, gleich zu
- Nota
- cur
- nicht
- en
- g
- ohne antwort.
- oder an
- n wort
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