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Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21, fol. 130r

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  1. lien
  2. dennen, wan Elector alium
  3. dolfn
  4. L. M.h.H
  5. Maji 1692. Die Schreiben an die Churf sollen
  6. durch 2 exgressa fournitz, deren einer hauß dienstl. mit Oberlin
  7. k
  8. ohne schreiben solte ihrer artig seiner art man ansehen werden können. Daß ich auch überalleralleralleraller überaller b
  9. Die Neben
  10. Praesta sollen alsdan
  11. die große Stückheit zu dem Reich und anders geschaffenheit nach dem großen Mayte, darinn keinen
  12. anderen zu erhalten, weilen daß er am Randebstagten zu schaden bey der H. Dr Beclagten zu dem H. Durch dieses patientu
  13. werck in etwas ersezen wolle.
  14. daß das feudes usus ges und Ungarn distinirten
  15. Corpach geschehen, habe man gezeiget.
  16. Lehen brieff Churfürstl.
  17. kanntius ist in Actis Hortigideji, und May. I. in Actis LondernAd 1623.
  18. Rokinisis. In Engl. Denn in Englio gewißen sie ein sich angehänget treiben ad Electores nach dem Berglehen
  19. doch will sie hier laßen abschreiben.
  20. Partheyen dahin zu disponiren, daß sie die ihrige Churfürsten con
  21. entschließenen beyachsüchter, und der Abendenz zu halber ein Amtman verschlagen, auch
  22. Concept
  23. die ursachen anfühßen worumb allegiret deliberation nicht nöthig
  24. Wegen der in den einigen erwehneten Civil
  25. Er selbst haben wir an den Cardizanzen, mit welchen wir in guther bekandt,
  26. Rescript 30 Mayi 92.
  27. elbereit gesehen. Zu Margenspurg wird durch allerhand Chadepu
  28. herrüglich, daß auch wolle, sondern gegeben, beantworten gegen 9 thl. als zu einem wäre in
  29. Commissiren und 6 vor geständischisch hoff zu reflectiren auch bin etc. M. vorzubannen, die mit nichts
  30. afft
  31. s chur Maji, als den Intermontigung mit a` Antelmani zu Pappenburg wegen der
  32. illigiren sich abgefuhrten, welcher gewißen obwol in puncto infinitatis, vndabilis a
  33. eindriges und dictari unnen könne.
  34. . Undels ich bin das beysehen nicht uberhohlet stehe er derselfalt wurde |:coloq.:| ad temperatibus
  35. n fangt werden müssen, aber würde guthen seyn, besetzen per indirectum von dero vor die Churf
  36. §. 25.) Sie habe aus den gndsten leicht geschikt werden. Von einem argebenklichen Zut
  37. und das Reich führende interdur eine nächtlich zu geben
  38. gefahren, denn auch nur gndst resputiret werden,pan sein nun ein und verhühret daß die un
  39. hirnigk: | werden mit einzog einen körnen, und ist es mir zur angelassen von den
  40. ein gewesen, der nachdem er die gnädigsten bekandten negotiirten chymico zur auch erfahren, darüber
  41. gantz julousie nicht verborgen können und werde ichs zu sondern gar zierde anheimen wenn
  42. durchs darinn verantwortung dahin communiciren laßen. Bin übrig ggleget ich mit
  43. en ihre man gehen gute guthe Vorschlagligkeit, maßen fast kein kan versichert, da
  44. ichtig mir oder lebenschmer, Es bestehet aber selbige in Communicatione, wor gemeinen
  45. Über des stehen, und vatterlich nicht fur rathsam daß ihme von dem Rathst bestandten negotio
  46. etwas mittheide habe, aber bey ihm die vormahls berichtet, gutwegen des
  47. gegencken, daß durch Marzes gewißen, wie er dann auf mein befragen solches
  48. Rescript, et jura dancksum an großen Churbrondz meinige, daß das werck zu
  49. nochmahls bejaet.
  50. verschreibung binn auchmahlige Bonsumäten mit den uhrer Schurzen
  51. Cur
  52. er fertiret ad hohenen höchstes von ihren buchs ist sie rechten werden werden solle nachtschläß
  53. wenig es sey können ohne höchst es ersenden, des Churchal mit nicht geschehen, in welcher
  54. meinem auch ChurMaynz ibd.
  55. ist, a
  56. fte peritirt umbviel mehr
  57. zu
  58. willen lils auch nach seiner bey ist vom 21. May
  59. weil die Churf. (§.
  60. nicht noch nichts ihren consens, pure declari
  61. auze also an |: Hörnigk: | so sey. Beq. |: I angez werdenbaren, vnd remonstration zu ih
  62. Churf. und Brau
  63. r tertiae M.h.H. Baron ersehen daß E. da sich die terminum 20jus. pro intaressit
  64. fr. verdamt Hochfürnigk:| ist §. Durchl. in der 6000 man tapote, und
  65. und angezogen, das von ihren Schulffen bisten, damit den König geschloßen werden sollen, gern der
  66. r
  67. guthen intentionen versichert. Also daß der h. H. verserehr allen mit einem handstrefel daßen w
  68. fallen laß
  69. und daß sie unter K. hinc eine Nachrichtige wollen. Decat aber gegenwärtige con
  70. sonsten sich begehren möchte ersuchen, habst daruff versichert, da
  71. sondern hehr fortstand mit locu aderessationen ist, zu reden, wenn auch dergleichen Maynz
  72. Communication deßen
  73. oder andere ausricht, kam nehren meines verbis habst der Wegen und Münder mit ihrer
  74. denn wird man mit der soulpantur verfahren
  75. eich anfangs der kirchenen Verteulichen Excellarum hinterlassenz, großen sich
  76. consens
  77. man möchte gegen laßen, wer bey ansehenung der Drosteten händsern soll, v. sonst
  78. p
  79. urch fürstl. Personen zu ehren. Doch würde nun bey diesen importanten sich daran so stiröte es
  80. Nachhand von Martmiz oder von Althauen gricke beqve
  81. 16) Vom zu verstehen gegeben, wohl gethan zuseyn, wenn
  82. nicht fast zu sind rie courum clären, gudaswegen, sondern sobald die molestitur geschehen, g
  83. nicht bey
  84. ichtlig gegebter und politibus Cavalier; oder Kayser daß allen gehalten werde, weil
  85. am constatem sunt anteale gebrauchen und der sache das behöhrige gewicht gewiße. 68
  86. wort zwar komen angehehrung ohne einen neüel erwarten, so were es thun Churf. Carl,
  87. belehnung per legatum, wird anzulaßen
  88. den frater dieser, dij und gesundheit gebliehrt bist. Ich insmüssen ad plus wohl Repursachen seyn müssen,
  89. n. Ludewig. Hoffstad gein den Belehnung gesch
  90. ur M. h. H. wollen den Buchshaülben daß wat manchte fürgangenen Vorkommen.
  91. olleg als schluß zuhalten und wen der Churf. zu klein eine sonderliche behefft (pacht mit neh
  92. g. H. Hof
  93. i Ursohn meinung, auch dahe andere der H. Churfurstig seyn, gleich zu
  94. Nota
  95. cur
  96. nicht
  97. en
  98. g
  99. ohne antwort.
  100. oder an
  101. n wort

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