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Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21, fol. 373r

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  1. M.h. Hofrath. ad scrii gedacht haben, man solle sich bey den darz
  2. en hierinn legitimiren, anderer hälte es wird Superintendent, weil die n
  3. Matzen nicht beym directorio sondern Reich geschicht.
  4. Königl. Regotium zu Stadt
  5. einen Bründrungk solch sißerum an Italium geschrieben, umb nicht was er
  6. vorga benützen könne, und ob andern Craffe nicht mit der Directoribus des Niederh
  7. Sachen causam coem machen wolte
  8. o. (§. 26.) So hat noch von weithero |:Elers: | von ChurSachten adialerum schicken
  9. annisis, an Haaren kund zu thun. Vatteribus weiß in suminem etwas vim
  10. mus von Romstein fodert, Mitwischen ist auff außtragen rescribirt worden, eben
  11. S
  12. nichts dagegen zu moviren, doch auch die titel nicht zu geben
  13. Bayl. den
  14. hur begriffen, sich sonst bey befördern vor keinem daß der von König Brandeburgen eine
  15. den graben von Erben zu handern zu erst besuchet, einraufften an zur antworten
  16. samt und gezu clausielman seyn bey den tractaten mit keinem origitere
  17. Einige geben wir die Kayser hatt zu numoveru Chur Brandeck die
  18. frudicularis indeilgirt, und addition quod tantum jus has in sive, und daß sie
  19. beym Reichsbourgenz das concernissam zu erst visitiren, sollen aber die H.
  20. verset,
  21. 2.) 3.) So Schwarbisch, daß mit pr. litera judinisium hincommodo
  22. on an seinem Brandeln nicht
  23. oncommissariren sey ich lezt erforderten bluralio- als officireturcij von Durchß selbige
  24. von etwas suspenitudirt, doch nicht als garant des litisfelich und also
  25. concola mich binnen sagt clagster habe nicht approbirt, daß Ausminci
  26. ich ebenfalffens wegen des Buchs discours selben wird. Alleurs wird auch als begrachen
  27. sondert soll hat das von Händen dritten, offaire gesehen, so sonderlich ohn geschweren
  28. Reichsstand
  29. a (§. 16.) 1690) 3 ja no 1697.) Franck mit ihren bis zu thunen der gnanden Savoyen
  30. und Holland gehaltene trouppen vor etzleicht sub, denn bey ihnen lähre.
  31. welches verstehen. Ich glauben sondern sonderlich auch anstatt geschehen, wenn sondern sich
  32. ün
  33. gehalten, wen ihm bey sich mit dieser läßer. Die Evangelliche gut Hoffallen, compactionis
  34. von Engl
  35. och seine zwar zu Ffurt bey der oben theimschen Bruns conventen doch seinen rescrationen
  36. e
  37. directorii comperentium, respondus, Caßel darin
  38. Mittwartz auch rebellum gewesen, schänzenden, wenn man soll ursachen an
  39. idar Historum non angelaceo terminum wollen, die problemum ejus publatus
  40. b
  41. junium Wönigclius
  42. cum declarare auchlich antworten, doch habe verlohrenen noch exponiren wird.
  43. instruction aus Ehrböcherlichen Churfürsten ist einer gelden, alten votiren, bleiben
  44. weder Thuringischer haüglichen Holl-Exclation nach Regensb. zu kommen.
  45. a in sich ein guthen
  46. ommodo divi, ut emis ipsi, quamvis cogitabit davum negitat
  47. Et. D. Churf. Dabl. Dab
  48. rchnung zu Bracht haben; ist sondern auch anstalt können sich auch an eben müglich a
  49. n,
  50. hab
  51. lib
  52. Man hält zwar vor nicht unbillig, daß das beweg
  53. vor ein habenden forte, dolore Amsterdamis als direction die adifica tonen legit und hingegenommen,
  54. et,
  55. hrer alium mein dimolare auch den Anstalt wegen deßen unterlaßung nicht allen s
  56. 28 Xbr. 17, Jan. 1696.
  57. vom Rath aus bleiben, sondern auch andere, dazu veranlaßen, und damit der Antwortat
  58. r nicht gar hierinn zu kommen geben, weniger daß man gar H. Durchl. bey
  59. ion in abwesenheit des
  60. Königs selbst haben soll sie finden, zuectorum verrichten seyn. In aber nicht höchst, ein
  61. on Fürstinrath nicht auszuruffen, welchen ansezz
  62. tusitudiren. Da da müsse annota et cribuar solle non sequita der Romanorum gese
  63. hämte. Brandehen ist nun auch der meynung daß nur die gran
  64. t
  65. inmahl
  66. mit der dan. Prinzeße am Schlis hofe arbeiten
  67. Herrn. Inzogthun; gewollen wollen wohlmächtigster. Weis
  68. 3) et y auc
  69. Ducuplation der Schweden Mérational
  70. nemiversis, ihne in den Cron begehren zu communiciren, daß sagen ein aufn zur schuldigung nicht ein Stück vor sich
  71. geführt, daß auch dergestald und tract seyn clasniße geschehen, ohn
  72. nehmen soll ihn Graf von Kuleenberg zu Stockhol
  73. zu beschweichen hätten.
  74. mit Cauniz zu communiciren,

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