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Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21, fol. 438v

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  1. e
  2. fang dießes seculo gewesen großen Müntzen confusion mit
  3. Erhaltung der innerlichen breität des Reichsthaler auch practiciret
  4. zu andern niemahlen practicabel befunden worden; Es ist auch
  5. zu dießer letztem Müntz confusion keine geringe uhrsache geweßen,
  6. daß man von solchen Lob. Werk abgewichen ist, indeme mann die
  7. allerhandt sorten auch freünde um Reich zu vörher nicht recipirte
  8. thaler zum eine lange zeit, und schon damahlen, davon gerechtem
  9. guten Reichs-ohrten zum korn gemeßenen Müntzen gantz kein
  10. Mangel geweßen ist, für wahrhafft genommen, in wohl dieselbe
  11. umb ein höheres, alß sie den werth geweßen, passiren laßen;
  12. dahero es auch gekommen, das selbige sich in dem Reich sehr
  13. gehauffet haben, und daß Silber an gemüntzten Geldt weit
  14. aß nun einmutzet und Rohe hinnaus gebracht werden können, dahero es
  15. r
  16. dem Röm. Reich nicht wenig disputirlich fället, wann durch
  17. Abweichung von vorigen guthen undt gereichten Munten Fürß
  18. in neüer eigener Außmüntzung oder recipirung fremder gründ
  19. haltiger ghaber sorten, sich selbsten in den Credit setzen wolte.
  20. alß ob man daß Reich welches eben andern herrlichen Zeügnüßen
  21. seiner Hochheit vor andern Königreichen und Landen mit eigenen
  22. Müntzen gepraget, nicht gnugsähmlich versehen könne, sondern
  23. solche vollkhenden von denen mann nicht gesichert ist, wan
  24. und wie sich ihre Müntzen andern, und den neüen Reichst
  25. valor de nova in Conclusion sitzen werden, mit dießer großen
  26. nutzen und des Reichs-Jochsten schaden sich aufftringen
  27. laßen wolte, da doch
  28. ano
  29. Es gar keine unmöglichkeit ist, daß gantze Reich mit
  30. Inländischen gerechten Müntzen gnugsähmlich zu versehren
  31. indeme die verzwercke, Gott lobhüath in guthen Stande
  32. ein, undt daßelbe, so wohl als das Arcanische Silber
  33. wann man daßelbe nur mit guthen und gerechten Gelde
  34. bezahlet, noch wohl undt in dem alten Preyß zuhaben ist,
  35. t
  36. zumahlen der grausame Überfluß an denen 2 und 1/2 thl.
  37. n
  38. der so genandten gülddiener außweißet, was für eine große
  39. und unglaubliche Menge geldes in kurtzer. Ihrt auf allen
  40. in Ew. Keysel, Macht, Erblanden, undt dem Reich befindlichen
  41. Müntz-Städten außgepraget werden können, daß dahero
  42. weder daß Silber, noch des Reichs Ehren noch auch utilitas publica
  43. eine Kinderung erfordern, wie solches der Niedersächsische
  44. reyß selbsten, in seinem d. 19. Septemb. 1691. unter
  45. storcker verbindlichkeit zu dem alten ReichsHerr Fürst
  46. egnosciret hat, und obwohlen
  47. Von denen des Niedersachlischen Creyß außschreibenden
  48. Fürsten.

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Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21, fol. 438v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068812:0874?run=617