Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21, fol. 438v
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- e
- fang dießes seculo gewesen großen Müntzen confusion mit
- Erhaltung der innerlichen breität des Reichsthaler auch practiciret
- zu andern niemahlen practicabel befunden worden; Es ist auch
- zu dießer letztem Müntz confusion keine geringe uhrsache geweßen,
- daß man von solchen Lob. Werk abgewichen ist, indeme mann die
- allerhandt sorten auch freünde um Reich zu vörher nicht recipirte
- thaler zum eine lange zeit, und schon damahlen, davon gerechtem
- guten Reichs-ohrten zum korn gemeßenen Müntzen gantz kein
- Mangel geweßen ist, für wahrhafft genommen, in wohl dieselbe
- umb ein höheres, alß sie den werth geweßen, passiren laßen;
- dahero es auch gekommen, das selbige sich in dem Reich sehr
- gehauffet haben, und daß Silber an gemüntzten Geldt weit
- aß nun einmutzet und Rohe hinnaus gebracht werden können, dahero es
- r
- dem Röm. Reich nicht wenig disputirlich fället, wann durch
- Abweichung von vorigen guthen undt gereichten Munten Fürß
- in neüer eigener Außmüntzung oder recipirung fremder gründ
- haltiger ghaber sorten, sich selbsten in den Credit setzen wolte.
- alß ob man daß Reich welches eben andern herrlichen Zeügnüßen
- seiner Hochheit vor andern Königreichen und Landen mit eigenen
- Müntzen gepraget, nicht gnugsähmlich versehen könne, sondern
- solche vollkhenden von denen mann nicht gesichert ist, wan
- und wie sich ihre Müntzen andern, und den neüen Reichst
- valor de nova in Conclusion sitzen werden, mit dießer großen
- nutzen und des Reichs-Jochsten schaden sich aufftringen
- laßen wolte, da doch
- ano
- Es gar keine unmöglichkeit ist, daß gantze Reich mit
- Inländischen gerechten Müntzen gnugsähmlich zu versehren
- indeme die verzwercke, Gott lobhüath in guthen Stande
- ein, undt daßelbe, so wohl als das Arcanische Silber
- wann man daßelbe nur mit guthen und gerechten Gelde
- bezahlet, noch wohl undt in dem alten Preyß zuhaben ist,
- t
- zumahlen der grausame Überfluß an denen 2 und 1/2 thl.
- n
- der so genandten gülddiener außweißet, was für eine große
- und unglaubliche Menge geldes in kurtzer. Ihrt auf allen
- in Ew. Keysel, Macht, Erblanden, undt dem Reich befindlichen
- Müntz-Städten außgepraget werden können, daß dahero
- weder daß Silber, noch des Reichs Ehren noch auch utilitas publica
- eine Kinderung erfordern, wie solches der Niedersächsische
- reyß selbsten, in seinem d. 19. Septemb. 1691. unter
- storcker verbindlichkeit zu dem alten ReichsHerr Fürst
- egnosciret hat, und obwohlen
- Von denen des Niedersachlischen Creyß außschreibenden
- Fürsten.
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Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21, fol. 438v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068812:0874?run=617