Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21, fol. 448v
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- so wirdt in 2 Stücken solcher gilddiener Otto soviel fein Silber, alß
- in einem gerechten ReichsVater gefunden, womit die quantität
- gleich an qualität aber, über jäfft ein gerechter Reichsthl. 2. solcher
- Guldiener und zwar darumb hertzlich, weilen dieße nur 12 Lothig,
- scheue die Reichsthl. hingegen in 14 Raht 4 grau besehen, zum
- ondern man auß einem solchen Reichs- thl. mit weniger unkosten
- 2 güldiner alß aus 2 güldienen einen Reichst thl. tragen kan,
- weilen dieße gülddiener zuvor das abtreiben erfodern, undt
- dahero großem unkosten causiren, die Reichsthl. hingegen solche
- bereits überstandte haben, und also schläßlich ich billich wirdiger
- und aestimabler zu achten seyn.
- Weiter zu schreiten, so ist zwar die allegirte Regul nicht
- werzspilich, daß man aber tremo ad extremum, nisi per medium
- nicht füglich gelangen kan, es muß aber das Mittel hierinnen
- so beschaffen sein, daß man nicht wieder des H. Reichs- Muntz
- ordnungen handlen, noch von den alten Schrot und 6. aber abreiche
- sondern daß fundament in alle wege behalten, maßen dann
- auch solches, von etlichen 70 Jahren herobestens beobachtet würde
- daran den allzuhochgestiegenen Reichstatt an seiner
- gute nicht geschwächet, noch den Schrot und Korn dessen
- wie der orten inclinirt werden will), sondern der euserliche
- absatz und per gradus für handen genommen, und damit
- ierunter gegangen worden, welches also zur Nachricht und
- folge beliebig dienen könte, vnß solchen fundament und
- zu festhaltung der darauff geschründeter Resatzungen
- Kan ich meines wenigen orths und von ambtspflichten
- wegen uns mehr folgenden Ursachen nicht wohl sprechen
- der innerliche feine und gehalt den guten alten
- 14 loht 4 gram auff den einger gehalt der sämbliche
- Crajectabent. undt Hollandt geniemen a` 13 lohr
- 6 gram zu schwächen, und darauff zu müntzen, angemer
- dieße Ringere Thaler, Müntzung so wohl und umb ein
- geringes weniger Unkosten des Münterslohns als die
- besse alhie erfordern, welche dann hernach auch, und
- mit der Zeit selbe wiederumb in alte gerechte deütsch
- zu vermüntzen, abermahl ein neues und also gedoppelt
- Müntzerlohn noch sich ziehen und so für und für man bey
- in
- der Müntz und umb Müntzung schaden und vorlust zuge-arbe.
- haben würde, meine un vorgreiffliche und Pflichtmäßige
- Meinung werck gewesen; daß man den uhralten Reichsschrot und Korn
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Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21, fol. 448v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068812:0894?run=617