Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21, fol. 504v
Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. Mean line confidence on this page: 0.77.
Original at the GWLB · Page image · Annotations (IIIF) · Download text
One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 503r); this page is its left half.
The machine reads it as
- n, der Kriegersburg 5 januar solyset adie vor der Printzosen von Heßen
- ptoto that anheiminges geschrieben, der König achte nach
- eilen daß man die ohnung des Cammer-Rechts streiten were, sey beßer durch
- zuründtlich außmachen, der abt von keinem scheinen will gern M. h. H. Hof-
- sachen seyn wiedertrichung des Cammer gerichts effectuirt zu haben ehe
- Königl. eines praesendenten beym ReichsHoffRath antritt
- sich allerdings darff erschmack zu seyn, daß deßen ersehen ad Comitia auch
- in juris kirchen, so vor dem höchsten gewißen beutwiret, denn standen des brauchs
- in specie wegen des Hufecker thaler sache dem hochfürst, hause dienst
- icht succordiret werden könne.
- Churfürsten und stande des Reichs
- halber in dem alten zeilen anadministet werde, justis theil gehabt.
- und daswegen ist den höchsten rechtgerichten und concurarii et Franckreichte, hundert worden,
- und ein Oxford sie in den Schreibten vor Reichs gesehen bleiben, bleibt es billig davon,
- D. Reichs. HofRath wordenen 100 ist auf offentl. Reichsage beschloßen Mathesii
- 1617. so besonderschlagletation art 41. Daraus aus Weyer verfaßet
- denen standen ubergeben, von denselbuben bey dem Newenberg, conventjage de
- ad 1615 geändert, verbeßet gesehen gehalten, sondern fäl. publ. p. 1. c. 61. zu
- kenne Im publ. 16 14. n. 34. und darumb außgeschrieben wollen, da sich
- sagt in pro demio; mit rath und guthachten der Churfürsten
- Ferdinandus II. hat in der woche
- scipulation sich vor endtlich gemacht die ermengehet. Es zur nächsten versamlung
- es Churfl. willig zu kreiten auch demt zu folgendur durchur fürstl. seyn, unter dem 12. April
- . (§. 36.) Denn kans hofrath zur nach achtung intimirt, hinge
- Und als a° 1601. sub seq. III. viele bekrahiren gesandenstanden, gemacht w
- sterreit selbst in seinem voto daß ihm fast und Brandt mit der Einfallen ersucht würden
- M. h. H. v. von Mülte gefunden werden, weil dergleichen zu fischen und leicht geschrieben werden. Der
- and stünde die Reichs. Quod daraufft. R. Crum. Lind. H. hat. part. 5. p. 698. und in A. 1. eodan
- 13. et 4. 30. hat H. Pr. Durchi angebrachtniße zugesant eine gewiße R. zu verschaffen,
- und daß er zwischen dienst unzlich und rechterinnoch gehet, mich sonsten alle ihre
- reiset werden sollen, vns der hochstümster auch thun: Fürsten und stünde interhandh
- ac ist Pfermahrs testamentis et Clägern, so
- eines omnis solche declarationibus, der Reichshoff nach Hanover Bruder zu Durchlauern wils ein gewiß.
- memoralium mit und nach sich führten
- vid. 1. p. Cals soll. art. 5. §. quoad procassum.
- Annoch in jahr Ihren haben H. Groß bey den Prechsten
- i
- der proposition der punctanzusetzung mit gesamzer Kind außzumac
- und als auch eine k
- äuden verlangt werden versichert
- die formae proposus per modum pacti schreiben gesezet.
- installes darinen theilen was bey dem steck und Franckhüler Deputatio
- n heraußet, und den communication von den
- ordnen ist erst. 1. hat zwar vor ende des Buchs Tages, wie er gesaget worden hab
- ernur sie nicht angnosciren wollen, also das si in superitat. Leopoldina nur ad interr
- es sey dann das bemerk nicht an einander der hande impraestirt worden.
- einnet worden.
- ie lägesten auch deren hattung bekommen. Ebenig durch eine eingeliehen protestatio
- alviret, und solches an Itzo 1450 in monitabilita perpetuum, Virgelaubiliae werden verstande.
- gvelegiret, daß also auf Rath deß Günde und mit der bewilligen seyn versuchten solche
- eyn, sich haben auch bey ihren nachrichtage 1684. gewiederhohet, und begehrt wor
- M.h.H. eine zwischen den Kayser und rechter gleichsam sagt kan solle; saec. Leo
- n. 41. bey ihren V.
- und fest des Buchs auf. 5. Es subtilitiret. Antworti. pag. n. 7. hujus pag. 11
- n haben, da stünde vor mich nun seiner anzahl Julichstatt seyn, ansehen wie offten, ver
- Concirten Memorialen ihm der Postrach zu excipiren sich be-
- in Commission Sachen den vorgeschrieben moden
- reventionis haben, vigilum also gleichs der schlechtestum gesundheiten und beständige Reichs-Bücher und Vaternhausen und Strifft in ihren Vatern
- r habe dahin, 18
- feytgerichtet haben.
- b
- liquer
- recht, daß der Churfürsten nicht so gar nicht so gar nicht in seinem gestalten der Printzley, quasi
- vermögen
- doch wohl Capitulation, dem ChurMaynz Ercl. Durchl. Durchl. zuerst zukomenden zu kommen.
- frühnet der hause sinde beschwehr durch den Reichs-Buchstaben zu bringen, und P. F. Loths. act. 5.
- pondendo jahre 14. 14. vndt ad dem etzigen Dhl. itemt verschreibet. 4. jA 1. 194. 4. in welches
- d Linn. ad seu. ceux hat 41 durchm prat. x + P. pro Rei Capitatione artic. 1V act. 1
- d. c. 1. ait ex eod. vers. End. V. art 42. eo§. 9. versehen.Carpolis art. 4. 4.
- . Das Conscriptum ut 40. n. 26. 31. mehr auch die Reichs- Hofrath auß die gemeine beschreibenen
- eine nachse, Parisisarium orth suppliciren, ihnen mehr nichts ord. J. p. Lie. ohne ansehen. Dieser gnöthig wesen
- auch. Fr.d. 11. act. 40. eod.
- ndlich verbind. Ic
- Eben wird in nahmen versuchen M. h. H. nachdem alten unterschehen h
- vid. grundfeste p. 3. c. 3. §. 1681. alleine die
- samb und haben auch deren manutenen.
- lezum können von Becl. genur secul. 2Cumb verordentes ex aliqua pacis numero per concipend
- zur davon deßen anstände, daß d
- s anclusiae winckerechnet Kays. M. haben selbst einige comment, daß dem vernommen der hochs
- von
- gerichte bey ein gedachten praediren nicht in paaren, samb. post. etiam urgio infuitur juneque in aida, sed si
- in 1. r. alt 5. §. 35. de a
- r alle die gemeine rechtsgravamenden daß man der Standen den waren zu recht
- und deßen cognition von Contrauentibus haben. Zweifel zu wohl
- s. M. der beyden Cap. 100. at
- interlumen 1 pro. aequ. 5. n. 15 im sachen von hohen praejudiiret werden ständen rath zu
- m. §. 25. 5. 37. circa fini
- psum 25. Jul. Jul. 28
- d
- 25. a° 42. Card
- sup. als
- elben ad nachtheilig urtheil
- nullitate jurisd. etwas ab Imperio, sed. seel. me
- ambach gegen den von Wolfshab. Bambelschen beliehen
- wurck geschwärzte
- allen hat magnus anno 1669. Es ausdrich begriffen.
- chon impus als
- rkünfft, als wohl vor allmahligen voraus
- erlauretio ductis in causa
Cite
Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21, fol. 504v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068812:1006?run=617