Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 3, fol. 14r
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- Und weilen die Duces oder Comites
- in den Provinzen des Franckischen Reichs
- ohne ansehn würden gewesen seyn, wenn
- sie selbst keine
- doch der wortigen zu machen, da
- rwürden aniezo mit vornehmen Herrn
- sondern bloße beamten gewesen,
- dergleichen allerdings ohnge wehrlicher
- so geschähe es daß die Könige oder Käysere
- die Verwaltung der Herzogthümer und zu nuß die
- zu oss
- grafschafften befährender hand, denen
- Herrn im Land selbst aufftragen, wenn sie
- solche getrefft befanden, oder in güthe unter
- recht einer denen sie dann gieht
- eben alle mahl nöthig hätten
- de fisco vel proprietate regni eigne feuda
- praestationes regno debitatis, wenn sie (ist) etiam anno
- aber i
- einzugeben, darinn dahin zugeben (ein
- etwas
- lezten sie Franchische oder andere Herrn ein
- denen sie die confiscirten Lande feudali
- beneficis übergaben. Man
- Und siehet man also,
- die S. gedachter maaßer von Graf gewesen, oder Fürst gewesen
- und handmeister Land aber in der Grafschafft oder Fürstenthum
- en, sondern aber
- zu erbe von dem seinigen gehabt,
- dabey aber die jura fisci verwaltet, und
- die Reichs unterthanen in der grafschafft
- Daher umb soviel weniger
- verwundern, wie es zu gangen, daß
- regiret.
- die Reichs-Lehen laße, sondern die Griech
- freulichen wohl so leicht nicht geschehen wäre
- ach ReichsMannen
- so wenn zu Caroli Magni Zeiten
- vorher die Fürsten Grafen und Münsterman und Matritätischen ministeri thut.5 wie be
- den
- et ad autum principis amoviotes gewesen.
- wie Turrianus
- wermeinet
- B. (§. 15)
- inständige, daß nach Caroli M. Zeiten
- das ansehen und macht der Fürsten und
- stande, der jura, procerum als zu genommen, wird
- von männiglich gestanden, es ist aber solches
- etwas genaue zu beleuchten. Und mus man
- zu förderst beobachten daß
- unter Carolo M. selbst, sowohl als
- zuvor und hernach keinem Lehensman ob erspricht
- praedia fisci vel Regni zu Lehen gehabt, sein Lehn
- der Grafschafft und a principis
- voluntate, sondern allezeit ob causam
- gravem et quidem judicio pro centum
- genommen worden. Wie die Exempel geben
- und Carolus M. selbst gegen Passilonem nicht anders
- verfahren. Den Kindern
- allen läßet. Habe also das
- biß endtlich zum öfftern
- beyde mit einander verursachet,
- und zu einem Lehn worden.
- Comitatus
- Ducatus vel
- Dabey ihnen dann die Ministeriolos
- Comitatus beygestanden, so auch von
- Reich per männen duers vel Comitis
- gewiße güther
- e
- eg
- hen laßen
- a
- ab
- and
- egeben ihren allodialibus
- getragen,
- es waren dann etwa
- nicht
- zu zeiten auch wohl durch Herrath
- oder auch Königliches geschehenck allodialiter.
- h
- bey denen geschlechtern blieben.
- ünftigkeit gewesen, sich
- bey den Teütschen
- wie bey
- Kön
- wieder
- F also daß sie ganz nicht
- Magistratus ab ent
- amovibiles waren.
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Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 3, fol. 14r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068813:0027?run=617