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Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 3, fol. 14r

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  1. Und weilen die Duces oder Comites
  2. in den Provinzen des Franckischen Reichs
  3. ohne ansehn würden gewesen seyn, wenn
  4. sie selbst keine
  5. doch der wortigen zu machen, da
  6. rwürden aniezo mit vornehmen Herrn
  7. sondern bloße beamten gewesen,
  8. dergleichen allerdings ohnge wehrlicher
  9. so geschähe es daß die Könige oder Käysere
  10. die Verwaltung der Herzogthümer und zu nuß die
  11. zu oss
  12. grafschafften befährender hand, denen
  13. Herrn im Land selbst aufftragen, wenn sie
  14. solche getrefft befanden, oder in güthe unter
  15. recht einer denen sie dann gieht
  16. eben alle mahl nöthig hätten
  17. de fisco vel proprietate regni eigne feuda
  18. praestationes regno debitatis, wenn sie (ist) etiam anno
  19. aber i
  20. einzugeben, darinn dahin zugeben (ein
  21. etwas
  22. lezten sie Franchische oder andere Herrn ein
  23. denen sie die confiscirten Lande feudali
  24. beneficis übergaben. Man
  25. Und siehet man also,
  26. die S. gedachter maaßer von Graf gewesen, oder Fürst gewesen
  27. und handmeister Land aber in der Grafschafft oder Fürstenthum
  28. en, sondern aber
  29. zu erbe von dem seinigen gehabt,
  30. dabey aber die jura fisci verwaltet, und
  31. die Reichs unterthanen in der grafschafft
  32. Daher umb soviel weniger
  33. verwundern, wie es zu gangen, daß
  34. regiret.
  35. die Reichs-Lehen laße, sondern die Griech
  36. freulichen wohl so leicht nicht geschehen wäre
  37. ach ReichsMannen
  38. so wenn zu Caroli Magni Zeiten
  39. vorher die Fürsten Grafen und Münsterman und Matritätischen ministeri thut.5 wie be
  40. den
  41. et ad autum principis amoviotes gewesen.
  42. wie Turrianus
  43. wermeinet
  44. B. (§. 15)
  45. inständige, daß nach Caroli M. Zeiten
  46. das ansehen und macht der Fürsten und
  47. stande, der jura, procerum als zu genommen, wird
  48. von männiglich gestanden, es ist aber solches
  49. etwas genaue zu beleuchten. Und mus man
  50. zu förderst beobachten daß
  51. unter Carolo M. selbst, sowohl als
  52. zuvor und hernach keinem Lehensman ob erspricht
  53. praedia fisci vel Regni zu Lehen gehabt, sein Lehn
  54. der Grafschafft und a principis
  55. voluntate, sondern allezeit ob causam
  56. gravem et quidem judicio pro centum
  57. genommen worden. Wie die Exempel geben
  58. und Carolus M. selbst gegen Passilonem nicht anders
  59. verfahren. Den Kindern
  60. allen läßet. Habe also das
  61. biß endtlich zum öfftern
  62. beyde mit einander verursachet,
  63. und zu einem Lehn worden.
  64. Comitatus
  65. Ducatus vel
  66. Dabey ihnen dann die Ministeriolos
  67. Comitatus beygestanden, so auch von
  68. Reich per männen duers vel Comitis
  69. gewiße güther
  70. e
  71. eg
  72. hen laßen
  73. a
  74. ab
  75. and
  76. egeben ihren allodialibus
  77. getragen,
  78. es waren dann etwa
  79. nicht
  80. zu zeiten auch wohl durch Herrath
  81. oder auch Königliches geschehenck allodialiter.
  82. h
  83. bey denen geschlechtern blieben.
  84. ünftigkeit gewesen, sich
  85. bey den Teütschen
  86. wie bey
  87. Kön
  88. wieder
  89. F also daß sie ganz nicht
  90. Magistratus ab ent
  91. amovibiles waren.

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